Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz bei gemischter Tätigkeit, die wesentlich dem Unternehmen dient
Leitsatz (redaktionell)
Besorgungen, die sowohl den Interessen des Unternehmens als auch privaten Interessen des Versicherten dienen und sich nicht eindeutig in einen unternehmensbedingten und einen unternehmensfremden Teil zerlegen lassen, stehen als sogenannte "gemischte Tätigkeiten" auch dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn sie dem Unternehmen nicht überwiegend, aber doch wesentlich dienen.
Orientierungssatz
Beim Kuraufenthalt besteht im allgemeinen kein Unfallversicherungsschutz, weil die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienenden Maßnahmen grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind. Am eigenwirtschaftlichen Charakter des Aufenthalts ändert sich nichts, wenn ein Versicherter (Unternehmer) in dieser Zeit täglich mehrere Stunden für seinen Betrieb arbeitet. Erledigt der Versicherte das Einwerfen eines Briefes am Postamt sowie die Suche nach einem näher gelegenen Briefkasten mit späteren Leerungszeiten nur gelegentlich des der Wiederherstellung der Gesundheit dienenden üblichen Abendspazierganges, so hängt der Weg mit seiner Tätigkeit als Unternehmer rechtlich nicht wesentlich zusammen; das betriebliche Interesse stellt sich lediglich als ein Nebenzweck seines privaten Handelns dar.
Normenkette
RVO § 543 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30, § 548 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 16. April 1973 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 24. November 1971 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungs- und das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall, den der Kläger während eines Kuraufenthaltes in Bad W am Abend des 16. September 1969 erlitt, einen Arbeitsunfall darstellt.
Der am 20. Dezember 1903 geborene Kläger ist als geschäftsführender Mitinhaber der W Druckerei GmbH & Co. KG in N freiwillig bei der Beklagten unfallversichert. Er trat Ende August 1969 eine Reise an, auf deren ersten Teil er in verschiedenen Städten Kunden besuchte, um Aufträge für sein Unternehmen zu sammeln. Am 4. September 1969 traf er in Bad W am Tegernsee ein, wo er bis zum 16. September 1969 in der Pension H am Strandbad wohnte. Während dieser Zeit zahlte der Kläger Kurabgabe und unterzog sich den ihm vom Badearzt im Kurplan verordneten Kurmaßnahmen. Daneben arbeitete er täglich in seiner Pension mehrere Stunden für sein Unternehmen. Er stand mit der Firmenleitung in ständiger Verbindung, nahm Berichte entgegen, erteilte seinen Mitarbeitern Anweisungen und schrieb mehrere Geschäftsbriefe.
Am Abend des 16. September 1969 verließ der Kläger nach dem Abendbrot die Pension zu seinem üblichen abendlichen Spaziergang. Dieser führte ihn regelmäßig am Postamt vorbei. In den dort angebrachten Briefkasten warf er Geschäftsbriefe ein, die er im Laufe des Tages geschrieben hatte. Nachdem er bemerkt hatte, daß der Briefkasten am Postamt bereits geleert war, beschloß er, die Leerungszeiten des Briefkastens am Jodbad - dem seiner Pension am nächsten gelegenen Postbriefkasten - festzustellen, um zu erkunden, wo er abends am günstigsten und bequemsten noch eilige Geschäftspost absenden konnte.
Auf dem Weg dorthin verunglückte der Kläger. Er wurde gegen 20.45 Uhr in Stadtgarten, in der Nähe der Wandelhalle, bewußtlos aufgefunden. Er hatte sich durch einen Sturz von einer dort befindlichen Treppe eine massive Schädelbasisfraktur rechts, eine Parierfraktur der rechten Elle sowie eine 6 cm lange tiefe Platzwunde am linken Hinterkopf und oberflächliche Abschürfungen an der rechten Hand, am Unterarm sowie am linken Unterschenkel zugezogen. Wegen dieser Verletzungen befand er sich bis zum 10. November 1969 in stationärer Behandlung, zunächst des Kreiskrankenhauses T und anschließend der Neurochirurgischen Klinik in M.
Mit Bescheid vom 19. März 1970 lehnte die Beklagte eine Entschädigung aus Anlaß des Ereignisses vom 16. September 1969 mit der Begründung ab, daß zwischen der Tätigkeit des Klägers zun Unfallzeitpunkt und seiner sonstigen betrieblichen Arbeit ein innerer ursächlicher Zusammenhang nicht bestanden habe und deshalb ein Arbeitsunfall i. S. der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht vorliege.
Gegen den vorgenannten Bescheid hat der Kläger Klage erhoben. Diese hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen Urteil vom 24. November 1971). Zur Begründung hat es ausgeführt, der vom Kläger am Abend des 16. September 1969 unternommene Gang zum Briefkasten am Jodbad sei zwar versichert gewesen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Kläger den Weg im geschäftlichen Interesse zurückgelegt habe. Dennoch sei für den Unfall Versicherungsschutz zu verneinen, da nicht habe ermittelt werden können, daß der Kläger aus äußerer Ursache gestürzt sei. Vielmehr sei auf Grund der medizinischen Befunde wahrscheinlich, daß der Sturz durch eine Zirkulationsstörung im Gehirn infolge Bluthochdruckschwankungen verursacht worden sei. Diese seien aber in der körpereigenen Kreislauferkrankung des Klägers begründet gewesen, der schon seit Jahren an einer behandlungsbedürftigen Herz- und Gefäßerkrankung leide.
Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 16. April 1973 das Urteil des SG und den angefochtenen Bescheid aufgehoben: Die Tätigkeiten des Klägers während seines Aufenthaltes in Bad W seien teils eigenwirtschaftlicher und teils betrieblicher Natur gewesen. Während bei Antritt der Reise zunächst eine überwiegende Betriebsbezogenheit zu bejahen sei, da der Kläger während ihres Verlaufs in verschiedenen Städten Kunden besucht habe, um Aufträge für sein Unternehmen zu sammeln, habe der Zwischenaufenthalt in Bad W einem überwiegend eigenwirtschaftlichen Zweck gedient, nämlich der Durchführung einer Kur. Das schließe jedoch nicht aus, daß der Kläger auch während seines Kuraufenthalts bei betrieblichen Tätigkeiten unter Versicherungsschutz gestanden habe. Zu diesen versicherten Verrichtungen habe am Abend des 16. September 1969 auch das Zurücklegen der letzten Wegstrecke vor dem Unfall gehört. Denn der Kläger habe diesen Weg in Abänderung seines üblichen Spazierganges ausschließlich aus betrieblich motivierten Gründen eingeschlagen. Er habe nämlich im Interesse einer Beschleunigung der Zustellung seiner Geschäftspost die Leerungszeiten des seiner Pension räumlich am nächsten liegenden Briefkastens am Jodbad erfahren wollen. Der Versicherungsschutz entfalle auch nicht deshalb, weil Ursache des Sturzes etwa ein körpereigenes Geschehen, nämlich eine plötzliche Hirndurchblutungsstörung, gewesen sei. Die diesbezügliche Annahme des SG beruhe auf keiner sicheren ärztlichen Diagnose, sondern lediglich auf Vermutungen über den Unfallhergang. Die Tatsache, daß beim Kläger eine Vorschädigung des Herz-Kreislaufsystems vorgelegen habe, reiche nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, der Sturz sei allein Folge dieses Leidens gewesen. Vielmehr sei wahrscheinlich, daß der Unfall sich aus einer augenblicklichen Unachtsamkeit des Klägers und einem besonderen Gefahrenzustand der Unfallstelle - der Sturz habe sich auf einer dem Kläger kaum vertrauten Treppe bei eingetretener Dämmerung ereignet - ergeben habe. Selbst wenn jedoch eine innere Ursache den Unfall ausgelöst haben sollte, so sei doch die Beschaffenheit der Unfallstelle für die Schwere des Sturzes und seiner folgen wesentlich gewesen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt und sie im wesentlichen wie folgt begründet: Der Weg des Klägers vom Postamt nach seinem Hotel sei ein der Erholung dienender und somit eigenwirtschaftlicher Spaziergang gewesen, den der Kläger anläßlich seines Kuraufenthaltes unternommen habe. Der Kuraufenthalt habe selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Kläger während dieser Zeit auch geschäftliche Dinge erledigt habe, dem eigenwirtschaftlichen und somit unversicherten Bereich des Klägers angehört. Zwar sei für die unmittelbare Zeit der betrieblichen Betätigung Versicherungsschutz zu bejahen. Für die übrige Zeit habe aber der eigenwirtschaftliche Charakter der Kur im Vordergrund gestanden. Demnach habe der Kläger auf dem Weg zum Postamt unter Versicherungsschutz gestanden; diese versicherte Tätigkeit sei jedoch in dem Augenblick beendet gewesen, in dem der Kläger die Geschäftsbriefe in den Briefkasten eingeworfen gehabt habe. Der anschließende Gang zum Briefkasten am Jodbad sei nur gelegentlich seiner Rückkehr zur Pension als unversicherter Teil seines üblichen Abendspazierganges anzusehen.
Außerdem gehe das LSG zu Unrecht davon aus, daß der Unfall auf einen besonderen Gefahrenzustand der Unfallstelle zurückzuführen sei. Die Wegbeschaffenheit und die zur Unfallzeit herrschenden Lichtverhältnisse könnten bei verständiger, lebensnaher Betrachtung nicht für den Unfall verantwortlich gemacht werden. Wenn das Berufungsgericht der genannten Umständen gegenüber dem damaligen Gesundheitszustand des Klägers mehr Bedeutung beimesse, so liege darin ein Verstoß gegen § 128 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Überdies hätten beide der in diesem Verfahren tätig gewordenen Sachverständigen die Möglichkeit einer inneren Ursache des Sturzes durch das Herz- und Kreislaufleiden des Klägers in den Vordergrund ihrer Beurteilung gestellt. Wenn das LSG diese Möglichkeit der Unfallentstehung ohne Einholung eines weiteren Gutachtens verneine, so sei darin ebenfalls ein Verstoß gegen § 128 Abs. 1 SGG zu erblicken. Schließlich habe aber das LSG angesichts der letztlich ungeklärt gebliebenen Unfallursache die Klage schon deshalb abweisen müssen, weil der Kläger insoweit hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen seines Klagebegehrens beweislos geblieben sei.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 16. April 1973 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Kiel vom 24. November 1971 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und die Verfahrensrügen der Revision für unbegründet: Die von der Revision vorgenommene Unterscheidung zwischen einem überwiegend eigenwirtschaftlichen Zwecken dienenden Kuraufenthalt des Klägers und einer nur gelegentlichen geschäftlichen Tätigkeit mit den daraus gezogenen Rechtsfolgen sei nicht haltbar. Es sei vielmehr auf den konkreten Sachverhalt des Augenblicks abzustellen, in dem sich der Unfall ereignet habe. Im Unfallzeitpunkt habe sich aber der Kläger auf einem Heimweg von einer betrieblichen Tätigkeit befunden, so daß er unter Versicherungsschutz gestanden habe. Daneben gehe es nicht - wie die Revision meine - um die Frage, welche Absicht bei dem Weg zum Briefkasten am Jedbad die überwiegende gewesen sei, sondern allein darum, ob mit dem Spaziergang ein versicherter Zweck verfolgt worden sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete, durch Zulassung statthafte Revision der Beklagten ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG); sie ist auch begründet.
Der Unfall des Klägers vom 16. September 1969 ist kein Arbeitsunfall. Denn der Kläger stand im Unfallzeitpunkt nicht nach §§ 548 Abs. 1 i. V. m. 543 Abs. 1 RVO unter Versicherungsschutz. Es fehlt an den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis (haftungsbegründende Kausalität).
Die Entscheidung über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch hängt davon ab, ob der zum Unfall führende Weg des Klägers seiner versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist oder ob es sich um eine eigenwirtschaftlichen Interessen dienende Betätigung gehandelt hat.
Eine eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Verrichtung liegt dann vor, wenn auf Entschluß und Verhalten des Versicherten nicht die Absicht, die berufliche Tätigkeit zu fördern, sondern ein besonderer Zweck, nämlich die Befolgung persönlicher Interessen, derart eingewirkt haben, daß die Beziehung der Tätigkeit zu dem den Versicherungsschutz begründenden Unternehmen bei der Bewertung der Unfallursachen als unerheblich ausgeschieden werden muß; Lauterbach, Kommentar zur Unfallversicherung, Band I, 3. Aufl., Stand September 1973, § 548 RVO Anm. III 1. (Rdnote 46); Maisch, Fragen aus der Unfallversicherung, 1956, 6). Für Verrichtungen, die sowohl privaten unversicherten als auch betrieblichen Interessen dienen - sogenannte gemischte Tätigkeiten -, hat es die Rechtsprechung darauf abgestellt, ob sich die Tätigkeit eindeutig in zwei Teile zerlegen läßt, von deren die eine der versicherten und die andere der nicht versicherten Verrichtung gedient hat. Hat sich in einem solchen Fall der Unfall bei dem zuletzt genannten Teil ereignet, so wird der Versicherungsschutz verneint (vgl. RVA, Urteil vom 18. November 1927 in EuM 21, 276; BSG Band 3, 240, 245; LSG Baden-Württemberg in Breithaupt 1967, 921, 922/23; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 8. Auflage, Band II, S. 480 s II m. w. N.). Ist eine Trennung nicht möglich, so besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Interessen wesentlich gedient hat, sie braucht ihnen nicht überwiegend gedient zu haben (RVA, Urteil vom 15. März 1912 in EuM 21, 276 (277 = Fußnote); Grundsätzliche Entscheidung Nr. 2690 vom 26. Februar 1914 in AN 1914, 411, 415; BSG 3, 240, 244; 20, 215, 217 = SozR Nr. 67 zu § 542 aF RVO; SozR Nr. 12 zu § 548 RVO; Urteil vom 31. Januar 1974 - 2 RU 99/72 - unveröffentlicht; Brackmann, aaO). Diese Grundsätze gelten auch für Betriebswege und Geschäftsreisen (vgl. BSG 3, 20, 245; Urteil vom 31. Januar 1974; Brackmann S 482 g).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das LSG aufgrund der tatsächlichen Feststellungen zu Unrecht zu der rechtlichen Wertung gelangt, daß der Weg des Klägers am Abend des 16. September 1969 vom Briefkasten am Postamt zum Briefkasten am J.-bad eine seinem Unternehmen wesentlich dienende und damit versicherte Tätigkeit gewesen sei.
Während einerseits ein Teil der Reise des Klägers nach Bad Wiessee wegen der unterwegs durchgeführten Kundenbesuche sowohl betrieblichen als auch persönlichen Zwecken gedient hat und als eine dem Betrieb des Klägers wesentlich dienende und somit versicherte gemischte Tätigkeit anzusehen ist, muß andererseits für den darauf folgenden 12tägigen Aufenthalt in Bad W der Versicherungsschutz grundsätzlich verneint werden. Bei Bad W handelt es sich um einen ausgesprochenen, weithin bekannten und anerkannten Kurort, der insbesondere auf die Heilung oder Besserung von Herz- und Kreislauferkrankungen, wie sie bei dem Kläger seit Jahren vorlagen, eingerichtet ist. Unstreitig hat der Kläger während der Zeit seines Aufenthaltes in Bad W Kurabgaben gezahlt, einen Kurarzt wiederholt konsultiert und die ihm von diesem verordneten Kurmaßnahmen durchgeführt. Durch diese Merkmale wird der Aufenthalt des Klägers in Bad W als Kur gekennzeichnet. Bei einem Kuraufenthalt besteht aber im allgemeinen kein Unfallversicherungsschutz, weil die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienenden Maßnahmen grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind, auch soweit sie gleichzeitig den Interessen des Unternehmens dienen (BSG 9, 222 = BG 1960, 35; Urteil vom 4. Mai 1971 - 2 RU 24/70 - unveröffentlicht; LSG Niedersachsen in Breithaupt, 1972, 554, 555; Brackmann, aaO., S. 484 h). Am eigenwirtschaftlichen Charakter des Aufenthaltes in Bad W ändert auch die Tatsache nichts, daß der Kläger nach den vom LSG getroffenen Feststellungen in dieser Zeit täglich mehrere Stunden für seinen Betrieb gearbeitet hat. Vielmehr ist hier eine Trennung der versicherten Tätigkeit von dem der Erholung und damit eigenwirtschaftlichen Zwecken dienenden Kuraufenthalt möglich und vorzunehmen, so daß nach der oben angeführten Rechtsprechung nur für die dem Unternehmen dienenden Verrichtungen Versicherungsschutz zu bejahen ist, nicht aber auch für den gesamten Aufenthalt ohne Rücksicht auf die Art der jeweils ausgeübten Tätigkeit (vgl. für das private Zusammensein LSG Baden-Württemberg in Lauterbach - Kartei-Nr. 6371 zu § 548 Abs. 1 Nr. 1 RVO; Lauterbach, aaO., § 548 RVO Anm. III, 1 Randnote 46).
Entscheidend ist damit, ob die einzelne Betätigung jeweils sich von dem privaten Kuraufenthalt derart abhebt, daß ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen zu bejahen ist. Das Einwerfen von Geschäftsbriefen im Briefkasten des Postamts erledigte der Kläger aber nur gelegentlich des der Wiederherstellung der Gesundheit dienenden üblichen Abendspaziergangs. Mit seiner Tätigkeit als Unternehmer hing der Weg rechtlich nicht wesentlich zusammen; das betriebliche Interesse war lediglich ein Nebenzweck seines privaten Handelns. Für solche Wege besteht kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Brackmann aaO. S. 480 s II mit weiteren Nachweisen). Dies gilt auch für den weiteren, mit dem Rückweg vom Postamt zur Pension nicht identischen Weg zum Briefkasten am Jodbad. Denn für das Zurücklegen dieses Weges war das Interesse des Klägers an seinem allabendlich gemachten Spaziergang bestimmend. Die Absicht, die Leerungszeiten des Briefkastens am Jodbad zu erkunden, rechtfertigt es nicht, diese Tätigkeit als dem Unternehmen wesentlich dienend anzusehen. Es handelt sich hierbei um einen nicht ins Gewicht fallenden, einer künftigen betrieblichen Betätigung voraussichtlich dienenden Gang mit der Folge, daß auch dieser Teil des Weges zum genannten abendlichen Spaziergang als unwesentlicher Nebenzweck in den Hintergrund gerückt wird. Die Beziehung zwischen der fraglichen Tätigkeit und dem Unternehmen ist mithin zu unbedeutend, um sie noch dem Versicherungsschutz wesentlich zurechnen zu können.
Nach alledem befand sich also der Kläger im Unfallzeitpunkt nicht auf einem seinem Unternehmen wesentlich dienenden Weg und genoß daher nicht den Versicherungsschutz nach § 548 Abs. 1 RVO.
Da die Revision wegen der Sachrügen begründet ist, kann dahinstehen, ob auch die Prozeßrügen der Beklagten durchgreifen. Auf die Revision der Beklagten war deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG die Berufung des Klägers zurückzuweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen