Beteiligte
… Kläger und Revisionskläger |
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin 31, Ruhrstraße 2, Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
G r ü n d e :
I.
Streitig ist Überbrückungsübergangsgeld für die Zeit vom 23. Februar 1984 bis zum 6. Januar 1985.
Der 1947 geborene Kläger übte den erlernten Beruf des Schaufenstergestalters bis Ende Juni 1970 aus. Seither war er wegen einer Angstneurose arbeitsunfähig und bezog Krankengeld und Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Er hat 126 Beitragsmonate zur Rentenversicherung und 148 Monate Ausfallzeiten zurückgelegt (Kontospiegel der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte -BfA- vom 7. November 1984).
Vom 14. Dezember 1983 bis zum 22. Februar 1984 unterzog er sich in der W. -Klinik (W.-Klinik) in Bad W. (W.) einem von der BfA gewährten Heilverfahren (HV), aus dem er mit der sozialmedizinischen Beurteilung entlassen wurde, er sei sofort arbeitsfähig und in seiner letzten beruflichen Tätigkeit als Dekorateur ohne gravierende Leistungseinschränkungen vollschichtig einsetzbar (Entlassungsbericht der W.-Klinik vom 26. März 1984). Für die Dauer des HV hatte die BfA dem Kläger Übergangsgeld (Übg) von ca. 1.850,-- DM monatlich gewährt. Vom 23. Februar 1984 bis zum 6. Januar 1985 zahlte ihm die Bundesanstalt für Arbeit (BA), Arbeitsamt (AA) Köln, Arbeitslosenhilfe (Alhi) von 172,20 DM wöchentlich.
Bereits unter dem 13. Februar 1984 hatte der Kläger bei der beklagten BfA die Gewährung einer Arbeitserprobung als berufsfördernde Leistung der Rehabilitation beantragt. Dazu hatte die W.-Klinik in einer ärztlichen Stellungnahme vom 14. Februar 1984 ausgeführt, es gehe darum, gleichzeitig die Ängste des Klägers durch intensive psychotherapeutische Maßnahmen zu mindern und ein Selbständigwerden des motivierten Patienten durch gestaffelte Maßnahmen zu fördern. Aufgrund eines am 20. Februar 11984 in der W.-Klinik geführten Beratungsgesprächs sprach sich der Rehabilitationsberater der BfA für eine Arbeitstrainingsmaßnahme aus. Das AA Köln, an das die BfA den Antrag des Klägers weitergeleitet hatte, teilte ihr im Oktober 1984 u.a. mit, bevor geprüft werden könne, in welchem Rahmen berufliche Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden könnten, seien medizinische Maßnahmen der Arbeits- und Belastungserprobung erforderlich; der Kläger könne jetzt und in absehbarer Zeit ohne Teilnahme an einer solchen Maßnahme nicht beruflich eingegliedert werden. Mit Bescheid vom 28. November 1984 bewilligte die BfA dem Kläger "medizinische Rehabilitationsmaßnahmen in Form eines Arbeitstrainings" im Arbeitstrainings- und Therapiezentrum der S. -Heilstätten GmbH für medizinisch-berufliche Rehabilitation seelisch Behinderter (A-Thz), die vom 7. Januar 1985 bis zum 5. August 1985 mit Erfolg durchgeführt wurden. Für diese Zeit gewährte die Beklagte Übg in Höhe der zuvor vom Kläger bezogenen Alhi (Bescheid vom 23. Januar 1985).
Den Antrag des Klägers vom 7. Dezember 1984, das Übg über den 22. Februar 1984 (= Ende des HV) bis zum Beginn des Arbeitstrainings weiterzuzahlen, lehnte die BfA mit Bescheid vom 2. Januar 1985 ab, weil nach § 18e Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) Übg zwischen zwei Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation nicht gewährt werden könne. Den Antrag vom 12. März 1985, den Bescheid 1) vom 2. Januar 1985 im Wege der Neufeststellung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB 10) aufzuheben, lehnte die Beklagte durch den streitigen Bescheid 2) vom 8. Juli 1985, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 1985, ab.
Das Sozialgericht (SG) Köln hat die Beklagte unter Aufhebung des streitigen Verwaltungsaktes 2) nach dem Klageantrag verurteilt, "den Bescheid 1) vom 2. Januar 1985 zurückzunehmen und dem Kläger für die Zeit vom 23. Februar 1984 bis zum 6. Januar 1985 Übergangsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren" (Urteil vom 23. Februar 1987), weil § 18e Abs. 1 AVG analog anzuwenden sei, wenn einer medizinischen Maßnahme i.S. von § 14 Nr. 1 AVG (hier: das HV) eine Maßnahme nach § 14 Nr. 5 AVG (hier: Arbeitstraining) nicht nahtlos folge. Der Kläger habe die Rehabilitationspause vom 23. Februar 1984 bis zum 6. Januar 1985 nicht zu vertreten. Ihm habe in dieser Zeit eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden können. Die Notwendigkeit des Arbeitstrainings habe sich schließlich schon während des HV ergeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 3. Juli 1987 das Urteil des SG abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Das Arbeitstraining sei eindeutig eine medizinische Maßnahme zur Rehabilitation i.S. von § 14 Nr. 5 AVG gewesen, weil das A-Thz von einem Arzt geleitet werde und der Abbau der neurotischen Depression durch ärztliche und psychotherapeutische Betreuung im Vordergrund der Maßnahme gestanden habe. § 18e Abs. 1 AVG sei nicht entsprechend (analog) anwendbar, wenn - wie hier - eine zeitliche Lücke zwischen mehreren, nicht durch einen Gesamtplan verbundenen medizinischen Maßnahmen entstehe (Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG - BSGE 46, 108 = SozR 2200 § 1240 Nr. 1). Die Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSGE 47, 53 = SozR 2200 § 1241e Nr. 5 und BSG SozR a.a.O. Nr. 12), nach der § 1241e Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO; = § 18e Abs. 1 AVG) auf Zeiten zwischen zwei berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation entsprechende Anwendung finde, sei auf Fälle der vorliegenden Art nicht übertragbar.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe § 18e Abs. 1 AVG verletzt und gegen seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 103 Satz 1 Halbs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG), verstoßen, indem es seinem Hilfsantrag nicht entsprochen habe, eine Auskunft des A-Thz darüber einzuholen, ob es sich bei dem Arbeitstraining um eine medizinische oder berufsfördernde Maßnahme gehandelt habe. Er meint, Übg für die streitige Zeit stehe ihm in direkter, jedenfalls aber in analoger Anwendung des § 18e Abs. 1 AVG zu.
Der Kläger beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Köln vom 23. Februar 1987 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragtdie Revision des Klägers gegen das Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli 1987 zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs. 2 SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Revision des Klägers ist im wesentlichen begründet. Zutreffend hat das SG die streitige Verwaltungsentscheidung aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Bescheid vom 2. Januar 1985 zurückzunehmen und dem Kläger Übg über den 22. Februar 1984 hinaus bis einschließlich 6. Januar 1985 weiterzuzahlen. Entgegen der Ansicht des LSG konnte die Berufung der Beklagten nur im Blick auf die Höhe des Anspruches auf Übg Erfolg haben, der im Umfang der bezogenen Alhi als erfüllt gilt.
Der streitige Bescheid 2) vom 8. Juli 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 1985 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger i.S. von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil die Beklagte verpflichtet ist, den die Weiterzahlung von Übg ablehnenden Bescheid 1) vom 2. Januar 1985 zurückzunehmen. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, daß bei seinem Erlaß das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb u.a. Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Bei Erlaß des Bescheides vom 2. Januar 1985 hat die BfA das Recht unrichtig angewandt. Denn der Kläger hatte Anspruch auf Weitergewährung des Übg seit der Entlassung aus dem HV in der W.-Klinik bis zum Beginn des Arbeitstrainings im A-Thz.
Gemäß § 17 Satz 1 AVG wird während einer medizinischen oder berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation dem Betreuten, der arbeitsunfähig ist oder wegen der Teilnahme an der Maßnahme keine ganztätige Erwerbstätigkeit ausüben kann, Übg - als ergänzende Leistung (§ 14b Abs. 1 Nr. 1 AVG) - nach Maßgabe der §§ 18 bis 18f AVG gewährt. Gleiches gilt auch für eine ärztlich verordnete Schonungszeit im Anschluß an eine stationäre medizinische Maßnahme (§ 17 Satz 2 AVG). Diese Voraussetzungen liegen, was die Vorinstanzen nicht verkannt haben, hier nicht vor. In der Zeit vom 23. Februar 1984 bis zum 6. Januar 1985 ist dem Kläger weder eine Maßnahme zur Rehabilitation gewährt noch ärztlich eine Schonungszeit (zum Begriff: BSG SozR 2200 § 1240 Nr. 6 S. 9 m.w.N.) im Anschluß an das HV verordnet worden.
"Zwischenübergangsgeld" (so BSG SozR 2200 § 1241e Nr. 9; "Überbrückungsübergangsgeld": so BSG SozR a.a.O. Nr. 7 S. 14) ist dem Kläger aber gleichwohl in - was hier dahingestellt bleiben kann (s.u.): direkter oder entsprechender (analoger) - Anwendung des § 18e Abs. 1 AVG zu gewähren. Diese Vorschrift bestimmt: Sind nach Abschluß medizinischer Maßnahmen zur Rehabilitation berufsfördernde Maßnahmen erforderlich und können diese aus Gründen, die der Betreute nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, so ist das Übg für diese Zeit weiterzugewähren, wenn der Betreute arbeitsunfähig ist und ihm ein Anspruch auf Krankengeld nicht zusteht oder wenn ihm eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann.
Die Anwendung von § 18e Abs. 1 AVG hängt - entgegen dem insoweit mißverständlichen Wortlaut des § 17 AVG - nicht davon ab, daß die Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift erfüllt sind. Denn Überbrückungsübergangsgeld soll den Betreuten - ergänzend zu § 17 AVG - in näher bestimmten Zeiten wirtschaftlich sichern, in denen er gerade nicht an einer Maßnahme zur Rehabilitation teilnimmt oder sich nach ärztlicher Verordnung schonen muß. Voraussetzung ist aber, daß "nach Abschluß medizinischer Maßnahmen" zur Rehabilitation "berufsfördernde" Maßnahmen erforderlich sind. Hingegen streiten die Beteiligten hier darüber, ob das Arbeitstraining im A-Thz eine medizinische (so die Beklagte) oder eine berufsfördernde (so der Kläger) Maßnahme zur Rehabilitation war. Jedoch kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf aus folgenden Gründen nicht an:
Hätte es sich um eine berufsfördernde Maßnahme gehandelt, wäre - was keiner Vertiefung bedarf - § 18e Abs. 1 AVG anwendbar und dem Kläger Überbrückungsübergangsgeld zu gewähren, weil die weiteren Anspruchsvoraussetzungen - worauf noch einzugehen ist - erfüllt sind. Dieselbe Rechtsfolge gilt aber auch, wenn das Arbeitstraining im A-Thz - wie von der Beklagten im Bescheid vom 28. November 1984 bewilligt - eine medizinische Maßnahme war. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist § 18e Abs. 1 AVG lückenfüllend analog anzuwenden auch dann, wenn zwischen zwei medizinischen Maßnahmen zur Rehabilitation ein Überbrückungstatbestand i.S. dieser Vorschrift vorliegt. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung (der 5. Senat: BSGE 47, 53 = SozR 2200 § 1241e Nr. 5; der 11. Senat: SozR a.a.O. Nr. 12; der 1. Senat: a.a.O. Nr. 14; der erkennende Senat: a.a.O. Nr. 8, noch offengelassen in BSGE 46, 108 SozR 2200 § 1240 Nr. 1) entschieden, daß § 1241e Abs. 1 RVO (= § 18e Abs. 1 AVG) entsprechend anzuwenden ist, wenn nach Beendigung einer berufsfördernden Maßnahme zur Erreichung des Rehabilitationszieles eine weitere berufsfördernde Maßnahme erforderlich ist, wobei - wie bei unmittelbarer Anwendung der Vorschrift - vorauszusetzen ist, daß die erste Maßnahme und dazu ergänzendes Übg von dem Träger der Rentenversicherung gewährt worden oder zu gewähren ist (BSG SozR 2200 § 1241e Nr. 14 S. 38 m.w.N.), bei Abschluß der ersten Maßnahme aufgrund eines Gesamtplanes (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation - RehaAnglG - vom 7. August 1974, BGBl. I S. 1881) oder objektiv feststeht (BSG SozR a.a.O. Nr. 8 S. 20, Nr. 9 S. 33), daß weitere Maßnahmen zur Rehabilitation erforderlich sind, und die Zustimmung des Versicherten zur Teilnahme an der weiteren Maßnahme in diesem Zeitpunkt vorliegt oder im zeitlichen oder inneren Zusammenhang mit der abgeschlossenen Maßnahme nachträglich erklärt wird (BSG a.a.O. Nr. 11 S. 28 f, Nr. 5 S. 10 f). Die Gründe, die für diese Analogie sprechen, treffen unter den vorgenannten Voraussetzungen auch auf die Rehabilitationsunterbrechung zwischen zwei medizinischen Maßnahmen zu:
§ 18e Abs. 1 AVG bezweckt die wirtschaftliche Sicherstellung des Versicherten während einer von ihm nicht zu vertretenden Rehabilitationspause zwischen zwei Maßnahmen durch eine Geldleistung (§ 11 Erstes Buch Sozialgesetzbuch), es sei denn, er bedarf als Arbeitsunfähiger wegen Bezugs von Krankengeld oder als Beschäftigter wegen seines Arbeitsentgelts eines solchen Schutzes nicht (BSG SozR a.a.O. Nr. 11 S. 29, Nr. 5 S. 11). Grund hierfür ist einerseits, daß er sich zur Teilnahme an der vorgesehenen weiteren Maßnahme bereithalten muß und deswegen in seinen Dispositionsmöglichkeiten, aber auch in seinen Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt ist. Andererseits trifft den Versicherungsträger die Verantwortung, daß der nicht durch Krankengeld oder Arbeitsentgelt gesicherte Betreute während einer für ihn unvermeidbaren Rehabilitationsunterbrechung wirtschaftlich nicht weiter absinkt. Denn der zuständige Leistungsträger ist gesetzlich verpflichtet (§ 5 Abs. 3 RehaAnglG), einen Gesamtplan aufzustellen, wenn mehrere Rehabilitationsmaßnahmen - gleich welcher Art - erforderlich sind. Er hat dabei sicherzustellen, daß die Maßnahmen nahtlos ineinandergreifen. Gelingt dies aus Gründen nicht, die der i.S. von § 18e Abs. 1 AVG schutzbedürftige Betreute nicht zu vertreten hat, ist dieser durch Weitergewährung des Übg (auf der bisherigen Berechnungsgrundlage, vgl. §§ 18 Abs. 4, 18a Abs. 1 Satz 1 AVG) wenigstens wirtschaftlich so zu stellen, als hätte der Leistungsträger seinen Sicherstellungsauftrag erfüllt. Daß der Betreute im Blick hierauf nicht schlechter stehen kann, wenn der Versicherungsträger einen Gesamtplan pflichtwidrig nicht aufgestellt hat, obwohl die Voraussetzungen dafür bei Abschluß der vorangegangenen Maßnahme objektiv vorlagen, bedarf keiner Erläuterung.
Das Bedürfnis des Rehabilitanden nach wirtschaftlicher Sicherung durch Zwischenübergangsgeld besteht indessen ganz unabhängig davon, von welcher Art die abgeschlossene und die erforderliche weitere - gesamtplanfähige und -pflichtige - Maßnahme zur Rehabilitation sind. Da der Gesetzgeber aber wie bereits der 5. Senat des BSG (BSGE 47, 53 = SozR 2200 § 1241e Nr. 5 S. 11) zutreffend ausgeführt hat - nur den häufig auftretenden Fall gesehen hat, daß nach der medizinischen noch eine berufsfördernde Maßnahme notwendig wird, also verschiedenartige Rehabilitationsmaßnahmen aufeinanderfolgen, nicht hingegen im Blick hatte, daß der Rehabilitationszweck u.U. nur durch mehrere gleichartige Maßnahmen verwirklicht werden kann, erfordert die Komplettierung seines Gesamtkonzepts (§ 5 Abs. 3 RehaAnglG i.V.m. § 18e Abs. 1 AVG), dem Rehabilitanden auch in Fällen der vorliegenden Art (Unterbrechung zwischen erforderlichen zwei medizinischen Maßnahmen) Überbrückungsübergangsgeld zu gewähren.
Anders liegt der Fall dann - worauf der erkennende Senat bereits hingewiesen hat (BSGE 46, 108 = SozR 2200 § 1240 Nr. 1 S. 4 f) -, wenn zwischen mehreren nicht durch einen Gesamtplan (§ 5 Abs. 3 Satz 1 RehaAnglG) verbundenen medizinischen Maßnahmen allein deswegen eine zeitliche Lücke entsteht, weil erst "nach Durchführung einer medizinischen Maßnahme eine weitere Maßnahme dieser Art erforderlich" wird (so BSG a.a.O.), sei es "wegen eines neuen medizinischen Sachverhalts oder aus sonstigen Gründen" (so BSG SozR 2200 § 1241e Nr. 7 S. 14 mit Blick auf den Anschluß berufsfördernder Maßnahmen an medizinische). Steht nämlich bei Abschluß der vorangegangen medizinischen Maßnahme noch nicht objektiv fest, daß eine weitere gesamtplanfähige Maßnahme zur Rehabilitation notwendig ist, hat einerseits der Versicherungsträger weder Anlaß noch die Pflicht, einen Gesamtplan aufzustellen, andererseits muß sich der Betreute nicht auf die Teilnahme an einer weiteren Maßnahme einstellen.
So verhielt es sich im Falle des Klägers jedoch nicht. Nach den bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG stand - worüber die Beteiligten auch nicht streiten - bei Abschluß des von der Beklagten gewährten HV am 22. Februar 1984 objektiv fest, daß eine weitere - nach Auffassung der Beklagten: medizinische - Maßnahme zur Rehabilitation erforderlich und der Kläger zur Teilnahme hieran bereit war. Daher ist - wie ausgeführt - § 18e Abs. 1 AVG in einem solchen Fall entsprechend anzuwenden.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Nach den vom LSG teils ausdrücklich, teils durch Bezugnahme auf das Urteil des SG getroffenen, von den Beteiligten nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen und darum bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen konnte das Arbeitstraining aus Gründen, die der Kläger nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar im Anschluß an das (erste) HV durchgeführt werden. Das AA Köln hat dem Kläger - was ausreicht (BSG SozR 2200 § 1241e Nr. 8 S. 20) - keine zumutbare Arbeit vermitteln können. Der Bezug von Alhi steht dem von Krankengeld oder Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung nicht gleich (BSG SozR a.a.O. Nr. 4 S. 7; Nr. 9 S. 22). Auf die Dauer der Überbrückungszeit kommt es nicht an (BSG a.a.O. Nr. 9 S. 22 f).
Gleichwohl mußte die Berufung der Beklagten im Blick auf die Höhe des Übg, zu dessen Weitergewährung sie vom SG gemäß dem Antrag des Klägers verurteilt worden ist, Erfolg haben. Zwar hat sie ihm (s.o.) Übg im wesentlichen (vgl. § 18c AVG) in der für die Zeit des HV zuerkannten Höhe (vgl. § 18 Abs. 4 AVG) weiterzugewähren (§ 18e Abs. 1 AVG). Jedoch gilt der - im Zahlbetrag gegenüber der Alhi höhere - Anspruch auf Übg gemäß § 107 Abs. 1 SGB 10 als erfüllt, soweit der BA gegenüber der BfA ein Erstattungsanspruch zusteht. Da die BA durch das AA Köln dem Kläger Alhi geleistet hat, dieser Anspruch aber nach § 134 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 118 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) während der Zeit ruht, für die dem Arbeitslosen (hier: dem Kläger) ein Anspruch auf Übg - wie hier durch das Urteil des SG - zuerkannt ist, besteht i.S. von § 107 Abs. 1 SGB 10 ein Erstattungsanspruch der BA nach § 103 Abs. 1 SGB 10 gegen die BfA in Höhe der dem Kläger für die Zeit vom 23. Februar 1984 bis einschließlich 6. Januar 1985 gezahlten Alhi, weil das AA Köln Sozialleistungen erbracht hat und der Anspruch hierauf nachträglich entfallen ist. Die weitergehende Berufung war daher abzuweisen.
Nach alledem mußte die Revision des Klägers im wesentlichen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen