Leitsatz (amtlich)

1. Dienst in der Organisation Todt für Zwecke der Wehrmacht im Sinne des BVG § 3 Abs 1 Buchst m kann auch vor Ausbruch des 2. Weltkrieges geleistet sein.

2. Die in den Verwaltungsvorschriften zu BVG § 3 Abs 1 Buchst m aufgeführten Beispiele umfassen nicht alle denkbaren Fälle eines Dienstes in der Organisation Todt für Zwecke der Wehrmacht (bereits interner Leitsatz zum Urteil des BSG vom 1958-09-05 - 9 RV 760/56).

3. Auch ein zum Personal einer Organisation Todt -Einsatz stehenden Baufirma gehörender Angehöriger der Organisation Todt kann Dienst für Zwecke der Wehrmacht im Sinne des BVG § 3 Abs 1 Buchst m leisten.

 

Normenkette

BVG § 1 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20, § 3 Abs. 1 Buchst. m Fassung: 1950-12-20; BVGVwV § 3 Abs. 1 Buchst. m

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 1956 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der Ehemann der Klägerin arbeitete vom 30. August bis 17. Dezember 1938 als Angehöriger der OT bei mehreren Baufirmen als Maurerpolier am Ausbau der Westwallbefestigungen. Er wurde wegen Lungenerkrankung entlassen und starb 1940 an Lungen-Tbc. Die Klägerin erhielt bis zum Zusammenbruch Hinterbliebenenbezüge als Härteausgleich nach der Personenschädenverordnung (PSchVO). Ihren 1949 gestellten Antrag auf Hinterbliebenenversorgung nach dem Körperbeschädigten-Leistungsgesetz (KBLG) und dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) lehnte das Versorgungsamt (VersorgA.) durch Bescheid vom 5. März 1953 ab, da der Verstorbene nicht zu dem nach diesen Gesetzen zu versorgenden Personenkreis der OT, sondern zum Baufirmenpersonal gehört habe. Auf die Berufung der Klägerin, die mit Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Klage auf das Sozialgericht (SG.) überging, verurteilte das SG. den Beklagten, der Klägerin ab 1. April 1949 Witwenrente zu gewähren. Wenn auch der Verstorbene nicht zu den nach dem KBLG und dem BVG zu versorgenden Personenkreis gehört habe, so sei doch in dem nach der PSchVO am 11. August 1941 erteilten Bescheid der ursächliche Zusammenhang zwischen der Schädigung des Ehemannes während der Beschäftigung als Westwallarbeiter und seinem Tod anerkannt worden. Daran sei der Beklagte nach § 85 BVG gebunden.

Auf die Berufung des Beklagten änderte das Landessozialgericht (LSG.) Baden-Württemberg das Urteil des SG. dahin ab, daß der Beklagte der Klägerin ab 1. Oktober 1950 Witwenrente zu gewähren habe und wies im übrigen die Klage ab. Das LSG. führte aus, die Mitteilung der Versorgungsbehörde über die Gewährung eines Härteausgleichs sei keine rechtsverbindliche Entscheidung über den ursächlichen Zusammenhang der Gesundheitsstörung mit dem OT-Dienst im Sinne des § 1 Abs. 4 KBLG und des § 85 Satz 1 BVG, weil sie nicht aus Rechtsgründen in einem förmlichen Bescheid ergangen sei. Nach dem KBLG ergebe sich deshalb kein Versorgungsanspruch, weil sich nach § 4 Abs. 1 Buchst. m der Dritten Durchführungsverordnung (3. DurchfVO) zum KBLG die Versorgung der OT-Angehörigen nur auf den Dienst nach Ausbruch des Krieges erstrecke, während der Dienst des Ehemannes der Klägerin vor Kriegsbeginn geleistet worden sei. Nach dem BVG dagegen bestehe ein Versorgungsanspruch ab 1. Oktober 1950, weil § 3 Abs. 1 Buchst. m dieses Gesetzes das Tatbestandsmerkmal "nach Ausbruch des Krieges" nicht mehr enthalte. Nach dieser Bestimmung sei nur noch zu prüfen, ob der OT-Dienst des Ehemannes der Klägerin "für Zwecke der Wehrmacht" geleistet worden sei. Insoweit bestünden keine Bedenken, den schon vor Kriegsausbruch betriebenen Ausbau der Befestigungsanlagen des Westwalls als ausschließlich für Zwecke der Wehrmacht erfolgt zu werten. Das Gesetz mache auch keinen Unterschied zwischen OT-eigenem und Firmenpersonal. Die in Nr. 9 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 3 BVG enthaltene Einschränkung des § 3 Abs. 1 Buchst m BVG finde im Gesetz keine Stütze.

Mit der zugelassenen Revision macht der Beklagte geltend, der Ehemann der Klägerin habe die Voraussetzungen der Nr. 9 der VV zu § 3 BVG, durch die das Gesetz nicht eingeschränkt werde, nicht erfüllt. Der Versorgungsanspruch setze nach § 1 BVG eine durch die Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes entstandene Gesundheitsstörung voraus. Daraus sei zu schließen, daß unter den in § 3 BVG erläuterten militärähnlichen Dienstverrichtungen nur solche zu verstehen seien, deren Gefahren denen des militärischen Dienstes gleich oder ähnlich seien. Derartigen Gefahren seien die beim Bau des Westwalls eingesetzten Arbeitskräfte nicht ausgesetzt gewesen. Als Dienst für Zwecke der Wehrmacht könne auch nur der Dienst angesehen werden, der dem Einsatz der kämpfenden Truppe unmittelbar diene; dies könne vom Bau des Westwalls 1938 nicht angenommen werden. Im übrigen bestehe kein Bedürfnis, dem Personal der mit dem Bau des Westwalls befaßten Firmen einen über die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung hinausgehenden Schutz einzuräumen. Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Aufhebung der in erster und zweiter Instanz ergangenen Urteile abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und daher zulässig (§§ 160, 162 Abs. 1 Nr.1, 164 und 166 SGG). In der Sache kann sie keinen Erfolg haben, denn das angefochtene Urteil unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

Der Revision ist zuzugeben, daß der Verstorbene die Voraussetzungen der Nr. 9 der VV zu § 3 BVG nicht erfüllte. Indessen kommt es darauf nicht entscheidend an, da die VV nicht alle möglichen Fälle des § 3 Abs. 1 Buchst. m BVG erfassen. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 5. September 1958 (vgl. SozR. BVG § 3 Bl. Ca 7 Nr. 11) ausgesprochen hat, erfaßt die Nr. 9 der VV zu § 3 BVG den Begriff "Einsatz für Zwecke der Wehrmacht" (innerhalb der Reichsgrenzen) im wesentlichen nur von der Organisationsseite her. Unter diesem Gesichtspunkt zählt sie, von rein äußeren Merkmalen ausgehend, die Hauptanwendungsfälle auf, bei deren Vorliegen ein Einsatz für Zwecke der Wehrmacht ohne weitere Prüfung angenommen werden kann. Damit erschöpft sich aber der Begriff "Einsatz für Zwecke der Wehrmacht" nicht. Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen trotz Fehlens der äußeren Organisationsmerkmale (wie Kasernierung, Uniformierung usw.) der Einsatz eines OT-Angehörigen für Wehrmachtszwecke etwa nach der Art seiner Tätigkeit auch innerhalb der Reichsgrenzen bejaht werden muß. Der erkennende Senat ist bei dieser Auslegung einerseits von den einleitenden Worten der VV "hierunter fallen" ausgegangen, die besagen, daß die VV die möglichen Versorgungsfälle dieser Art nicht erschöpfend aufzählt; andererseits hat der Senat berücksichtigt, daß eine Beschränkung des Begriffs "Einsatz für Zwecke der Wehrmacht" allein auf die in der VV genannten Fälle eine unzulässige Einengung des Gesetzes, das diese Einschränkung nicht enthält, bedeuten würde. Wenn daher die Revision meint, § 3 Abs. 1 Buchst. m BVG erfasse nur die in Nr. 9 der VV zu § 3 aufgeführten Fälle, so kann ihr der Senat darin, wie schon in seinem Urteil vom 5. September 1958 ausgeführt ist, nicht folgen. Es bleibt der Verwaltung unbenommen, zur Erleichterung und Koordinierung ihrer Tätigkeit Richtlinien aufzustellen und ihre Bediensteten zu deren Beachtung zu verpflichten; sie vermag dadurch jedoch nicht das Gesetz abzuändern oder für die nur dem Gesetz unterworfene Gerichtsbarkeit bindende Auslegungsregeln aufzustellen, weil ihr dazu die erforderliche gesetzliche Ermächtigung fehlt (§ Art. 84 Abs. 2 GG, § 92 Abs. 2 BVG im Gegensatz zu Art. 80 Abs. 1 GG, § 92 Abs. 1 BVG; vgl. ferner BSG. Bd. 7 S. 75).

Der Auffassung der Revision, aus § 1 BVG und dem dort als Anspruchsvoraussetzung aufgestellten Begriff der Schädigung bei Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes sei zu schließen, daß § 3 BVG nur solche militärähnlichen Dienste aufzähle, deren Gefahrenlage der des militärischen Dienstes ähnlich sei, vermag der Senat gleichfalls nicht zuzustimmen. § 3 BVG füllt zwar den in § 1 Abs. 1 BVG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff des "militärähnlichen Dienstes" aus; es kann aber nicht gesagt werden, daß in dieser Vorschrift nur annähernd gleichwertige Gefahrenlagen zusammengestellt seien. So ist die "Gefahr" beim Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglichkeit, zur Eignungsprüfung oder zur Wehrüberwachung (§ 3 Abs. 1 Buchst. a BVG) oder beim Dienst in Wehrertüchtigungslagern (a.a.O. Buchst.1) sicher in aller Regel weit geringer anzusehen, als beim Dienst des Personals der freiwilligen Krankenpflege bei der Wehrmacht im Kriege (a.a.O. Buchst. f) oder beim Luftschutzdienst (a.a.O. Buchst. o). Auch der Begriff des militärischen Dienstes selbst umfaßt durchaus verschiedene Gefahrenbereiche, nämlich den Militärdienst im Frieden und im Krieg oder die Ausbildung in der Heimat und den Einsatz an der Front. Dies zeigt eindeutig, daß §§ 1 und 3 BVG nicht von gleichen oder auch nur ähnlichen Gefahrenbereichen ausgehen. Auch der Wortlaut dieser Vorschriften bietet hierfür keinen Anhalt.

Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf das Verbot der Doppelversorgung. Allein aus den Ruhensvorschriften (§ 65 BVG) ergibt sich zwingend, daß der Gesetzgeber selbst mit Überschneidungen zwischen Ansprüchen aus der Sozialversicherung und der Versorgung gerechnet hat.

Unbegründet ist schließlich auch die Rüge, das LSG. habe den Begriff "für Zwecke der Wehrmacht" zu weit ausgelegt. Zunächst kann der Revision schon darin nicht ohne Einschränkung gefolgt werden, § 3 Abs. 1 Buchst. m BVG sei als Sondervorschrift eng auszulegen. § 3 Abs. 1 Buchst. m BVG ist keine Ausnahmebestimmung, sondern eine den Begriff "militärähnlichen Dienst" in § 1 Abs. 1 BVG erläuternde Vorschrift. Da der erkennende Senat auch der Auffassung ist, daß § 3 Abs. 1 Buchst. m BVG nur anwendbar ist, wenn der zu beurteilende OT-Dienst überwiegend militärischen Zwecken gedient hat (vgl. hierzu das oben zitierte Urteil vom 5. September 1958), so ist eine Einschränkung der Vorschrift in dem Sinne, daß OT-Dienst für Zwecke der Wehrmacht nur angenommen werden könne, wenn er dem Einsatz der kämpfenden Truppe unmittelbar gedient habe, im Gesetz nicht enthalten. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird nicht einmal gefordert, daß der OT-Dienst "nur" oder "ausschließlich" Zwecken der Wehrmacht gedient haben müsse. Eine derartige Einschränkung ist nach der Auffassung des Senats vom Gesetzgeber mit Absicht vermieden worden, weil sie zu einer unterschiedlichen Behandlung wesentlich gleicher Tätigkeiten geführt hätte. Die noch weiter reichende Einschränkung auf unmittelbar dem Einsatz der kämpfenden Truppe dienende Tätigkeiten, wie sie von der Revision vertreten wird, ist auch deshalb nicht zu billigen, weil sie zum Ausschluß aller vor Kriegsbeginn liegenden OT-Dienstleistungen von der Versorgung führen müßte, aus dem Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal "nach Kriegsbeginn" in § 3 Abs. 1 Buchst. m BVG aber zu schließen ist, daß diese Beschränkung vom Gesetzgeber nicht gewollt war.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es, wie das LSG. zutreffend angenommen hat, daher allein darauf an, ob der OT-Dienst des Ehemannes der Klägerin bei den im Dienst der OT stehenden Baufirmen ein "Dienst für Zwecke der Wehrmacht" war. Hierzu hat das LSG. im Tatbestand seines Urteils festgestellt, daß der Verstorbene nach seiner ersten Entlassung aus der Lungenheilstätte als westwehrdienstfähig zur OT gekommen und zum Ausbau der Westwallbefestigungen dienstverpflichtet worden sei. Am 17. Dezember 1938 sei er wegen Krankheit entlassen worden. In den Entscheidungsgründen führt das Berufungsgericht weiter aus, es trage keine Bedenken, den schon vor Kriegsausbruch betriebenen Ausbau der Befestigungsanlagen des Westwalls als ausschließlich für die Zwecke der Wehrmacht erfolgt anzusehen.

Damit hat das LSG. nach Auffassung des Senats in ausreichender Weise festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin als OT-Angehöriger beim Ausbau der Befestigungsanlagen des Westwalls Dienst für Zwecke der Wehrmacht geleistet hat. Ob der Verstorbene bei seiner Tätigkeit zum Personal einer im OT-Einsatz stehenden Baufirma oder unmittelbar zum Personal der OT gehörte, bedarf keiner Prüfung, denn es handelte sich in jedem Fall um militärähnlichen Dienst im Sinne des § 3 Abs.1 Buchst. m BVG, weil auch das am Westwall arbeitende firmeneigene Personal nicht allein der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers, sondern zugleich dem übergeordneten Direktionsrecht des OT-Baustabes unterstand (vgl. "Fritz Todt", ein Bericht über Leben und Werk, von Eduard Schönleben, Verlag Gerhard Stalling / Oldenburg 1943, Seite 46 und 48), in den Zeitplan des Westwallausbaus eingeordnet und gleichen oder mindestens ähnlichen Lebens- und Arbeitsbedingungen unterworfen war, wie das OT-eigene Personal. In diesem Punkt trifft die von der VV Nr. 9 zu § 3 BVG vorgenommene Gesetzesauslegung auch nach der Auffassung des erkennenden Senats zu (vgl. auch Rundschreiben des BMA. vom 31.8.1953 - IV b 2 - 4943/53, abgedruckt bei Schönleitner, Handb. der Bundesversorgung, Stand: August 1959, zu § 3 Bl. 7 Nr. 9). Die Annahme des LSG., daß der Ehemann der Klägerin während seines OT-Einsatzes militärähnlichen Dienst im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. m BVG geleistet hat, ist daher nicht zu beanstanden.

Diese Auslegung des § 3 Abs. 1 Buchst. m BVG steht nicht im Widerspruch zum Urteil des 4. Senats vom 27. November 1959 (4 RJ 242/57); dort handelte es sich um die Frage, ob die Beschäftigung eines Westwallarbeiters bei einer der OT unterstellten Baufirma als ein dem Kriegsdienst ähnlicher Dienst im Sinne des § 1263 a Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Fassung anzusehen war. Diese Bestimmung verlangt eine wesentlich engere Auslegung, als § 3 Abs. 1 Buchst. m BVG, denn es muß sich danach um einen dem Kriegs- oder Sanitätsdienst ähnlichen Dienst gehandelt haben, der in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten geleistet wurde, während § 3 Abs. 1 Buchst. m BVG den Dienst in der OT für Zwecke der Wehrmacht als militärähnlichen Dienst im Sinne des BVG bezeichnet, ohne auf die Zeit seiner Ableistung oder auf sachliche Ähnlichkeit mit Militär- oder Kriegsdienst abzustellen. Diese unterschiedliche Bewertung bestimmter Dienste im Rentenversicherungsrecht und im Versorgungsrecht hat der Gesetzgeber zwar im Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) bewußt beseitigt (§§ 1251 Abs. 1 Nr. 1 und 1252 Nr. 2 RVO und die Begründung hierzu im Regierungsentwurf - Verhandlungen des Deutschen Bundestags, 2. Wahlperiode, Drucks. Nr. 2437, dort Seite 71 zu § 1256), jedoch nur für die nach dem 31. Dezember 1956 eingetretenen Versicherungsfälle (vgl. Art. 2 § 5 ArVNG). Für die Zeit vor Inkrafttreten des ArVNG muß daher die unterschiedliche Bewertung des OT-Dienstes im Rentenversicherungs- und Versorgungsrecht hingenommen werden.

Da der Ehemann der Klägerin unstreitig an einer Lungentuberkulose verstorben ist, die sich während seines OT-Einsatzes verschlimmert hatte, und da dieser OT-Einsatz als militärähnlicher Dienst gilt, steht der Klägerin ab 1. Oktober 1950 Hinterbliebenenrente nach den §§ 1 Abs. 1 und 5, 3 Abs. 1 Buchst. m und 38 Abs. 1 BVG zu.

Die Revision der Beklagten mußte daher gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2325876

BSGE, 190

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