Leitsatz (amtlich)
1. Um einen im letzten Jahr vor dem Tode tatsächlich geleisteten Unterhalt (BVG § 42 Abs 1 S 1 Alternative 3) handelt es sich nicht, wenn der geschiedene Ehemann in diesem Jahr lediglich Unterhaltsschulden aus früherer Zeit getilgt hat (Anschluß an BSG 1969-06-26 12 RJ 84/68 = BSGE 30, 1).
2. Beim Anspruch einer geschiedenen Ehefrau auf Gewährung des Schadensausgleichs ist das Erfordernis der Unterhaltsleistung allein nach BVG § 42 Abs 1 zu prüfen; insoweit enthält BVG § 40a keine zusätzlichen Voraussetzungen.
3. Im Bescheid des Versorgungsamts, mit dem für die geschiedene Ehefrau die Grundrente (BVG § 40) festgestellt wird, bewirkt der Verfügungssatz, die Antragstellerin habe "Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem BVG", daß die vorbehaltene Prüfung, ob vom Einkommen abhängige Leistungen zustehen, sich nur noch auf die besonderen Voraussetzungen der BVG §§ 40a, 41 erstrecken darf.
Normenkette
BVG § 40 Fassung: 1966-12-28, § 40a Fassung: 1966-12-28; SGG § 77 Fassung: 1953-09-03; BVG § 41 Abs. 1 Fassung: 1966-12-28, § 42 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 Fassung: 1966-12-28
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 1970 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Die Ehe der 1900 geborenen Klägerin mit dem 1899 geborenen Kaufmann Gustav M L (ML) wurde im Juli 1941 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Das Scheidungsurteil wurde rechtskräftig durch Rücknahme der von der Klägerin eingelegten Berufung in dem am 19. Dezember 1941 vor dem Oberlandesgericht Naumburg geschlossenen Vergleich. In diesem Vergleich verpflichtete sich ML, an die Klägerin eine Unterhaltsabfindung von 20.000 Reichsmark (RM) zu zahlen, und zwar 5.000 RM bis 31. Dezember 1941, weitere 5.000 RM am 1. April 1942; die restlichen 10.000 RM waren in Raten von je 2.000 RM am 1. April der Jahre 1942 bis 1946 fällig. Nach Angaben der Klägerin erhielt sie diese Zahlungen - zum Teil vorzeitig - in voller Höhe. Im Vergleich wurde ferner vereinbart, daß die Klägerin für die Zeit ab Januar 1942 auf jeden Unterhaltsanspruch verzichtet und die Parteien gegenseitig auf jegliche Ansprüche - soweit nicht im Vergleich festgelegt - verzichten. ML ist am 25. Oktober 1944 als Oberleutnant in Ungarn gefallen.
Ein 1951 von der Klägerin gestellter Witwenrentenantrag wurde rechtskräftig abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 42 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) damaliger Fassung nicht erfüllt waren.
Auf ihren neuen Antrag vom März 1967 erteilte das Versorgungsamt der Klägerin den Bescheid vom 22. Mai 1967, worin es hieß, die Klägerin habe ab 1. März 1967 Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem BVG, da ihr geschiedener Ehemann im Oktober 1944 an den Folgen einer Schädigung gestorben sei und im Todesjahr erhebliche Unterhaltsbeträge an die Klägerin geleistet habe; festgestellt wurde zunächst die Grundrente (§ 40 BVG); eine Prüfung, ob vom Einkommen abhängige Leistungen zustehen, blieb vorbehalten. Mit Bescheid vom 25. März 1968 wurde der Klägerin Ausgleichsrente (§ 41 BVG) bewilligt. Hingegen wurde die Gewährung von Schadensausgleich (§ 40 a BVG) durch Bescheid vom 18. April 1968 mit der Begründung abgelehnt, wegen des Unterhaltsverzichts der Klägerin für die Zeit nach Rechtskraft des Vergleichs hätte ML im Erlebensfall an die Klägerin keinen Unterhalt nach eherechtlichen Vorschriften zu leisten, sein heutiges mutmaßliches Einkommen wäre also ohne Auswirkung auf die Höhe des Einkommens der Klägerin, diese habe somit kein Mindereinkommen, also keinen Schaden, der nach Sinn und Zweck des § 40 a BVG durch Gewährung eines Schadensausgleichs abzugelten sei. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid vom 30. August 1968 zurückgewiesen.
Das Sozialgericht Detmold hat durch Urteil vom 22. Mai 1969 die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 4. Juni 1970 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Gemäß § 42 Abs. 1 BVG (idF des 3. NOG) habe die Klägerin zwar Anspruch auf alle Leistungen, die das BVG für Witwen vorsehe, mithin auch auf den Schadensausgleich nach § 40 a BVG. Der Anspruch auf Schadensausgleich bestehe aber nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt seien. § 40 a BVG solle eine auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des verstorbenen Ehemannes bezogene angemessene Versorgung der Witwe sicherstellen, es handele sich also um eine Leistung, welche die Witwe bzw. die geschiedene Ehefrau für den durch den Tod des Ehemannes entgangenen laufenden Unterhalt zusätzlich entschädigen solle. Demnach sei es für die Bewilligung des Schadensausgleichs unerläßlich, daß die geschiedene Ehefrau durch den Tod des früheren Ehemanns irgendwie wirtschaftlich betroffen werde. Der Klägerin hätten durch den - nach ihren eigenen Angaben von ML restlos erfüllten - Vergleich vom 19. Dezember 1941 keinerlei Unterhaltsleistungen über das Jahr 1946 hinaus mehr zugestanden; deshalb sei die Bewilligung eines Schadensausgleichs mit Recht versagt worden. Die Richtigkeit dieser Auffassung werde durch die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 2 BVG bestätigt. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen das am 24. Juli 1970 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. August 1970 Revision eingelegt und sie am 23. September 1970 folgendermaßen begründet: Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des LSG sei der Klägerin ein Schadensausgleich nach § 40 a BVG i. V. m. § 5 der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG auch dann zu gewähren, wenn ihr nach dem am 19. Dezember 1941 abgeschlossenen Vergleich über das Jahr 1946 hinaus keine Unterhaltsleistungen mehr zustünden. § 40 a BVG setze keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem wirtschaftlichen Schaden der Witwe und dem Tod des Ehemannes voraus (BSG-Urteil vom 19.12.1967, BVBl 1968, 130; BMA Rundschreiben vom 1.3.1966, BVBl 1966, S. 30 Nr. 23). Frühere Ehefrauen seien nach § 42 BVG den Witwen ohne jede Einschränkung gleichgestellt, hätten daher nach § 40 a BVG unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf Schadensausgleich. Dabei werde es hingenommen, daß die Versorgungsleistungen oft höher seien als die Unterhaltsleistungen, die der Verstorbene im Erlebensfall seiner früheren Ehefrau zu erbringen hätte (BMA Rundschreiben vom 2.6.1965, BVBl 1965, S. 92 Nr. 58), und selbst dann gezahlt werden müßten, wenn über den Zeitpunkt des Todes des früheren Ehemanns hinaus überhaupt kein Unterhalt mehr gewährt worden wäre.
Da nach den Feststellungen davon ausgegangen werden könne, daß ML das Zeugnis der mittleren Reife erworben hatte und bis zur Einberufung als selbständiger Kaufmann tätig war, rechtfertige sich der Revisionsantrag,
unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ab 1. März 1967 Schadensausgleich unter Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens ihres geschiedenen Ehemanns nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 zusätzlich des Ortszuschlags nach Stufe II und Ortsklasse A zu gewähren.
Für den Fall, daß die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berechnung des Schadensausgleichsanspruchs noch nicht als hinreichend festgestellt zu erachten sind, beantragt die Klägerin hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Er pflichtet dem angefochtenen Urteil bei und macht geltend, der Ausgleich eines Schadens setze voraus, daß ein Schaden entstanden sei; das sei aber bei der Klägerin unstreitig nicht der Fall. Das BSG-Urteil vom 19. Dezember 1967 (aaO) stütze die Auffassung der Klägerin nicht, da es einen anderen Sachverhalt betreffe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.
II
Die zulässige Revision der Klägerin hat insofern Erfolg, als der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist.
Das LSG ist davon ausgegangen, die Klägerin, die Witwenrente nach § 42 Abs. 1 BVG bezieht, habe "damit" Anspruch auf alle im BVG für Witwen vorgesehenen Leistungen. Dies ist dahin zu verstehen, daß das LSG bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 BVG als erfüllt angesehen hat. Der Senat vermag dieser Auffassung nicht beizupflichten.
Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BVG steht im Fall der Scheidung der Ehe die frühere Ehefrau des Verstorbenen einer Witwe gleich, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt 1. nach den eherechtlichen Vorschriften oder 2. aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder 3. im letzten Jahr vor seinem Tode geleistet hat. Die beiden ersten Alternativen dieser Vorschrift scheiden hier schon im Hinblick auf den - vom Beklagten und von den Vorinstanzen insoweit mit Recht hervorgehobenen - Unterhaltsverzicht der Klägerin im Vergleich vom 19. Dezember 1941 aus, ohne daß zu prüfen wäre, ob eine Unterhaltspflicht des ML nach eherechtlichen Vorschriften oder aus sonstigen Gründen überhaupt bestanden hat. Auch der Bescheid vom 22. Mai 1967 ist von vornherein nicht auf eine Verpflichtung des ML zur Unterhaltsleistung, sondern vielmehr darauf gestützt worden, daß ML in dem seinem Tod vorangehenden Jahr tatsächlich "erhebliche Unterhaltsbeträge" geleistet habe. Hiermit hat das Versorgungsamt ohne Zweifel die noch bis Oktober 1944 erfolgten Zahlungen von Teilbeträgen der im Vergleich vom 19. Dezember 1941 vereinbarten Unterhaltsabfindung gemeint. Träfe diese Auffassung zu, so wären in der Tat die Voraussetzungen der dritten Alternative des § 42 Abs. 1 Satz 1 BVG gegeben; in dieser Hinsicht käme dem von der Klägerin erklärten Unterhaltsverzicht keine Bedeutung zu; denn bei der dritten Alternative, die auf eine rein tatsächliche Unterhaltsleistung abzielt, und damit eine bewußt vereinfachte, von den Begleitumständen des Einzelfalls losgelöste Regelung darstellt, ist eine Berücksichtigung von Lebensumständen und -vorgängen aus der Zeit vor und nach dem maßgeblichen letzten Lebensjahr des früheren Ehemanns grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. zu der insoweit übereinstimmenden dritten Alternative des § 1265 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO): BSG 20, 252; 25, 86, 88, 89; 29, 92, 93, 95). Auch nach Meinung des erkennenden Senats bietet die dritte Alternative des § 42 Abs. 1 Satz 1 BVG keinen Raum für Erwägungen darüber, wie sich - falls der frühere Ehemann nicht gestorben wäre - in der Folgezeit die Unterhaltsleistung an die geschiedene Ehefrau gestaltet hätte. Andernfalls geriete man leicht in Mutmaßungen, welche der auf Vereinfachung hin konzipierten Gesetzesregelung zuwiderlaufen würden; so wäre es etwa im Fall einer schon Jahre vor dem Krieg erfolgten Ehescheidung mit Unterhaltsverzicht der geschiedenen Frau ganz sicherlich nicht angängig, dieser die Gleichstellung mit einer Witwe zu versagen, wenn sie zwar wegen einer Notlage vom früheren Ehemann im Jahr vor seinem Tod unterstützt worden war, es jedoch ungewiß erscheint, wie lange der frühere Ehemann seine freiwilligen Unterhaltsleistungen noch fortgesetzt haben würde.
Mit der Auffassung, die von ML ab 1942 an die Klägerin gezahlten Raten der Unterhaltsabfindung seien als tatsächliche Unterhaltsleistungen i. S. des § 42 Abs. 1 Satz 1 BVG anzusehen, hat das Versorgungsamt indessen die dritte Alternative dieser Vorschrift unrichtig ausgelegt. Nach dem Inhalt des Vergleichs vom 19. Dezember 1941 kann - selbst wenn die Klägerin in der Zeit von November 1943 bis Oktober 1944 eine oder mehrere solcher Ratenzahlungen erhalten haben sollte - nicht die Rede davon sein, daß ihr ML im letzten Jahr vor seinem Tod Unterhalt geleistet hat; vielmehr wäre in solchen Zahlungen nur eine Tilgung früherer Schulden aus dem Unterhaltsvergleich zu erblicken. Solche nachträglichen Erfüllungen früherer Unterhaltsverpflichtungen können aber einem im letzten Jahr vor dem Tod tatsächlich geleisteten Unterhalt, wie ihn die hier maßgebende Vorschrift erfordert, nicht gleichgesetzt werden (vgl. BSG 30, 1, 3). Hätte die Versorgungsverwaltung den von der Klägerin erhobenen Versorgungsanspruch sogleich unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft, so wären die Bewilligungsbescheide vom 22. Mai 1967 und 25. März 1968 ohne Zweifel nicht ergangen.
Der Beklagte möchte nun vermeiden, daß diesen beiden Fehlentscheidungen noch eine weitere in Gestalt einer unrechtmäßigen Bewilligung des Schadensausgleichs hinzugefügt wird. Dieses Bestreben ist verständlich, jedoch rechtlich undurchführbar. Aus § 40 a BVG lassen sich Gründe für eine Ablehnung dieser Leistung nicht herleiten, denn in dieser Vorschrift wird nicht mehr darauf abgestellt, ob der Tod des (früheren) Ehemannes einen wirtschaftlichen Schaden der Witwe (geschiedenen Ehefrau) verursacht hat; entscheidend ist vielmehr nur, ob sich aus dem in dieser Vorschrift näher geregelten Einkommensvergleich ein wirtschaftlicher Schaden ergibt (vgl. BSG-Urteil vom 19.12.1967, BVBl 1968, 130). Die vom LSG vertretene Auffassung träfe zwar für die Vorschrift des § 41 Abs. 3 BVG idF des Ersten Neuordnungsgesetzes (1. NOG) zu, wonach sich die Witwenausgleichsrente erhöhte, wenn die Witwe durch den Verlust ihres Ehemannes wirtschaftlich besonders betroffen war (vgl. SozR Nr. 11 zu § 41 BVG). Die damalige Rechtslage ist jedoch durch die Einführung der Schadensausgleichsregelung des § 40 a idF des Zweiten Neuordnungsgesetzes (2. NOG) grundlegend geändert worden (vgl. SozR Nr. 12 zu § 41 BVG), deshalb kann zur Beurteilung der Frage, ob die Witwe nach dem Tod des Ehemannes wirtschaftlich geschädigt ist, nicht auf die frühere Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. BSG, BVBl aaO). Die Anwendbarkeit des § 40 a BVG wird insbesondere auch nicht dadurch berührt, daß der Klägerin nach dem Inhalt des zu Lebzeiten ihres geschiedenen Ehemannes abgeschlossenen Vergleichs keinerlei Unterhaltsleistungen über das Jahr 1946 hinaus mehr zustanden, da diese Vorschrift derartige Tatbestandsmerkmale nicht enthält. Die Hinterbliebenenversorgung an sich wird - wie den §§ 38 bis 41 entnommen werden muß - grundsätzlich unabhängig davon gewährt, ob der Beschädigte nach den Umständen des Einzelfalles etwa außerstande oder nicht gewillt gewesen wäre, seiner Unterhaltspflicht (§ 1360 BGB) für die Zeit nach der Schädigung zu genügen; solche Ausnahmefälle müssen - wie der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) im Rundschreiben vom 1. März 1966 (BVBl 1966, 30) ausgeführt hat - auch beim Schadensausgleich in Kauf genommen werden.
Eine nochmalige Überprüfung und - nunmehr negative - Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 BVG erfüllt sind, ist der Versorgungsverwaltung aber deshalb verwehrt, weil sie der Klägerin den Bescheid vom 22. Mai 1967 erteilt hat. Die in diesem Bescheid dargelegte Rechtsauffassung, im Hinblick auf "Unterhaltsleistungen" des ML sei die dritte Alternative des § 42 Abs. 1 Satz 1 BVG auf die Klägerin anzuwenden, mag zwar an der bindenden Wirkung des Bescheids als dessen bloße Begründung nicht teilnehmen (vgl. BSG 9, 196, 197; 10, 167, 168; 12, 25; 14, 154, 159; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur SGb, Anm. 4 b zu § 77 SGG, Seite 258/26); auch soll nicht verkannt werden, daß die Zulässigkeit isolierter Entscheidungen über einzelne Anspruchsvoraussetzungen umstritten ist (vgl. BSG 7, 3, 7; andererseits jedoch BSG 24, 162, 166). Hierauf kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidend an. Entscheidungserheblich ist vielmehr der Umstand, daß der Bescheid vom 22. Mai 1967 den Verfügungssatz enthält: "Sie haben ab 1.3.1967 Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem BVG; hierzu gehört auch Krankenbehandlung". Hierdurch hatte das Versorgungsamt - abweichend von dem im Urteil vom 15. Juli 1959 (vgl. BSG 10, 168) entschiedenen Sachverhalt - der Klägerin gegenüber zum Ausdruck gebracht, daß ihr alle von dem Sammelbegriff "Witwenversorgung" umfaßten Geldleistungen (vgl. SozR Nr. 12 zu § 44 BVG) zuerkannt werden sollten, wobei die keiner weiteren Prüfung bedürfende Grundrente unmittelbar in diesen Bescheid aufgenommen wurde, während für die Ausgleichsrente und den Schadensausgleich erst noch die besonderen Voraussetzungen der §§ 41 und 40 a BVG zu prüfen waren. Nur mit dieser Einschränkung kann somit auch die im Bescheid enthaltene Vorbehaltsklausel ("Ob vom Einkommen abhängige Leistungen zustehen, wird noch geprüft") verstanden werden. Zu diesem Ergebnis führt insbesondere der Vergleich mit einer leicht abgewandelten Fallgestaltung: Hätte die Versorgungsverwaltung der Klägerin die Gewährung sämtlicher Leistungen wegen Nichterfüllung der in § 42 Abs. 1 Satz 1 BVG festgelegten Voraussetzungen verweigert und hätte die Klägerin daraufhin im Klagewege ein Urteil erstritten, dessen Tenor dem Verfügungssatz des Bescheids vom 22. Mai 1967 entsprach, so könnte das Versorgungsamt ein solches Urteil im Hinblick auf § 42 BVG zweifellos nur einheitlich ausführen; in diesem Rahmen jedenfalls wäre die Verwaltung nicht befugt, den Schadensausgleich - abweichend von der Grund- und Ausgleichsrente - der Klägerin vorzuenthalten, vielmehr bliebe nur noch die Möglichkeit einer Prüfung der Voraussetzungen nach § 40 a BVG.
Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung des Schadensausgleichs nach § 40 a BVG kann somit nicht aus den vom Beklagten und von den Vorinstanzen angeführten Gründen abgelehnt werden. Auch die Bezugnahme des LSG auf § 48 Abs. 2 Satz 2 BVG ist nach Meinung des Senats nicht geeignet, das angefochtene Urteil zu rechtfertigen, da es sich hierbei um eine dem vorliegenden Sachverhalt nicht entsprechende Regelung handelt.
Das Klagbegehren ist hiernach allein noch daraufhin zu beurteilen, ob die in § 40 a Abs. 1 und 2 BVG des näheren aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Hierzu bedarf es tatsächlicher Feststellungen, die das LSG aufgrund seiner abweichenden Rechtsauffassung nicht getroffen hat. Da dem Senat deswegen eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt ist, muß auf die begründete Revision der Rechtsstreit gemäß § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG an das LSG zurückverwiesen werden, dessen abschließendem Urteil auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens überlassen bleibt.
Fundstellen