Leitsatz (amtlich)
Auf eine "Brautversorgung" im Wege des Härteausgleichs ist BVG § 44 Abs 6 iVm Abs 2 jedenfalls dann nicht entsprechend anwendbar, wenn die spätere Ehe der ehemaligen Kriegsbraut verhältnismäßig lange Zeit bestanden hat (Weiterentwicklung von BSG 1970-03-17 9 RV 682/68 = BSGE 31, 83 = SozR Nr 4 zu § 89 BVG).
Normenkette
BVG § 38 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1966-12-28, § 44 Abs. 2 Fassung: 1966-12-28, Abs. 6 Fassung: 1960-06-27, § 89 Abs. 1 Fassung: 1970-07-10
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Februar 1974 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Klägerin beantragte im März 1969 die Wiedergewährung von Witwenrente nach § 44 Abs 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Ihr war ab Juni 1940 im Wege des Härteausgleiches (§ 196 Abs 1 Wehrmachtsfürsorge- und -Versorgungs*-gesetz) jederzeit widerruflich Versorgung "wie einer anspruchsberechtigten Witwe" gewährt worden, weil sie mit dem am 21. Juni 1940 an Schädigungsfolgen verstorbenen R. R. (R.) die Eheschließung beabsichtigt und der Verstorbene die Heiratserlaubnis beantragt habe, die Eheschließung nur wegen des Todes des Verlobten infolge einer Wehrdienstbeschädigung unterblieben sei und das Oberkommando der Wehrmacht (OKW) zugelassen habe, daß ein solcher Tatbestand der Niederschrift des Willens, die Ehe einzugehen, versorgungsrechtlich in der Wirkung gleichgestellt werde (Bescheid des Wehrmachtsfürsorge-und Versorgungsamtes K. vom 9. Oktober 1940). Nach einem Schreiben des Stabes des Stellvertreters des Führers der NSDAP vom 1. August 1940 beruhte diese Versorgung auf einem OKW-Erlaß vom 7. Dezember 1939. R. hatte an dem am 21. Februar 1939 geborenen Sohn der Klägerin die Vaterschaft anerkannt. Seit dem 10. Februar 1942 war die Klägerin mit G. I. G. (G.) verheiratet; dieser verstarb 1968. Das Versorgungsamt lehnte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, die Klägerin sei mit R. nicht verheiratet gewesen und die "Brautversorgung" könne nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. März 1970 (BSG 31, 83 = SozR Nr 4 zu § 89 BVG) nicht im Wege des Härteausgleichs "wiederaufleben" (Bescheid vom 25. Mai 1970). Der Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid vom 30. Dezember 1970). Das Sozialgericht (SG) Trier hob die Bescheide auf und verurteilte den Beklagten, der Klägerin ab. 1. März 1969 als Härteausgleich (§ 89 BVG) die Versorgung zu gewähren, auf die sie einen Anspruch hätte, wenn sie als Witwe des R. den G. geheiratet hätte (Urteil vom 22. Mai 1973). Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 12. Februar 1974): Die Verwaltung habe weder den unbestimmten Rechtsbegriff der "besonderen Härte" fehlerhaft ausgelegt noch den durch § 89 Abs 1 BVG eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) habe in seinem Rundschreiben vom 11. Juli 1966 (BVBl 1966, 82) von der allgemeinen Zustimmung zur "Brautversorgung" im Wege des Härteausgleiches die Ansprüche des § 44 Abs 2 BVG ausdrücklich ausgeschlossen. Dies sei mit dem zitierten Urteil des BSG nicht zu beanstanden. Da die Klägerin infolge ihrer Verheiratung den Status der "Kriegsbraut" verloren habe und ihre Lebensverhältnisse nach jahrzehntelanger Ehe mit einem anderen Mann nicht mehr unmittelbar durch den Kriegstod des Verlobten R. bestimmt würden, sei es nicht als "besondere Härte" anzusehen, daß ein "Wiederaufleben" der "Brautversorgung" abgelehnt worden sei. Dem stehe nicht entgegen, daß eine Witwen-Versorgung, die bis zur Wiederverheiratung nach § 1 Abs 3 Satz 2, § 48 Abs 1 Satz 2 oder § 82 Abs 2 BVG gewährt worden sei, nach Nr 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BVG vom 26. Juni 1969 (Beilage Nr 15/69) zum Bundesanzeiger) als Kann-Leistung wiedergewährt werden könne. - Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Revision rügt eine Verletzung des § 89 Abs 1 BVG. Der in dieser Vorschrift enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte" sei im vorliegenden Fall im Vergleich mit dem Anspruch der Witwe auf die "wiederaufgelebte" Versorgung nach § 44 Abs 2 BVG zu deuten. Die Versagung einer Hinterbliebenenrente nach § 38 BVG würde eine unbillige Härte bedeuten. Im Fall des BSG-Urteils vom 17. März 1970 sei der Klägerin vor ihrer Eheschließung noch keine "Brautversorgung" nach dem BVG zuerkannt worden. Abgesehen davon sei die Begründung dieses Urteils nicht überzeugend, wie das SG ausgeführt habe, und solle überprüft werden. Die Klägerin erhielte "Brautversorgung" im Wege des Härteausgleiches, falls sie nicht geheiratet hätte. Angesichts dieser Gleichstellung mit einer Witwe wäre es unverständlich, wenn die Klägerin nach Auflösung ihrer Ehe nicht ebenfalls wie eine Witwe nach § 44 Abs 2 BVG behandelt würde. Die gesetzliche Benachteiligung beruhe auch in diesem Falle allein darauf, daß die Eheschließung aus kriegsbedingten Gründen unterblieben sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG vom 12. Februar 1974 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG vom 22. Mai 1973 mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats einen neuen Bescheid über die "Brautversorgung" zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er schließt sich der Begründung des angefochtenen Urteils an.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision ist sachlich nicht begründet. Das LSG hat im Ergebnis mit Recht die Klage abgewiesen. Die Versagung einer "Brautversorgung" im Wege des Härteausgleiches ist nicht rechtswidrig.
Nach § 89 Abs 1 BVG in der hier maßgebenden Fassung des Dritten Neuordnungsgesetzes (3. NOG) vom 28. Dezember 1966 (BGBl I 750) kann mit Zustimmung des BMA ein Ausgleich gewährt werden, sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben. Entsprechend der Ermächtigung in Abs 2 hat der BMA durch das zitierte Rundschreiben vom 11. Juli 1966 Härteausgleich für die unverheiratete Mutter eines Kindes, dessen Vater an Schädigungsfolgen verstorben ist, für die Dauer des Bedürfnisses unter bestimmten Voraussetzungen allgemein zugelassen, hat jedoch von dieser Versorgung entsprechend den Vorschriften, die für anspruchsberechtigte Witwen im Sinne des § 38 Abs 1 Satz 1 BVG gelten, ua diejenige nach § 44 Abs 2 BVG ausdrücklich ausgeschlossen. Durch Rundschreiben vom 21. Oktober 1968 (BVBl 1968, 150) hat der BMA diese Regelung allein insoweit für gegenstandslos erklärt, als sie auf die Braut, die vom verstorbenen Verlobten ein Kind hat, beschränkt war, stattdessen die Rechtsprechung des BSG zum Begriff der "besonderen Härte" (vgl vor allem BSG 27, 286 = SozR Nr 2 zu § 89 BVG) übernommen; die übrigen Voraussetzungen sind aufrechterhalten geblieben (vgl BSG 33, 291, 292f = SozR Nr 5 zu § 89), also auch der Ausschluß einer Versorgung nach § 44 Abs 2 BVG. Ob dementsprechend eine "Brautversorgung" als Härteausgleich schlechthin nicht entsprechend § 44 BVG "wiederaufleben" kann, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. März 1970 (BSG 31, 83, 87) angenommen hat (ebenso Kandler, KOV 1968, 102, 108), braucht hier nicht allgemeingültig entschieden zu werden. Jedenfalls ist gegenüber der Klägerin die Versagung des begehrten Härteausgleiches nicht rechtswidrig. Bei dieser Entscheidung braucht der Senat nicht festzulegen, ob der Begriff der "besonderen Härte" ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, wie bisher die KOV-Senate des BSG angenommen haben, oder ob er, wie der für KOV-Sachen nicht zuständige 5. Senat meint (BSG 34, 269 = SozR Nr 1 zu § 602 RVO), nur Inhalt und Grenzen des Ermessens bestimmt.
Eine "besondere Härte" im Sinne des § 89 BVG ist nicht stets deshalb gegeben, weil die Antragstellerin mit ihrem Verlobten infolge des kriegsbedingten Todes nicht die Ehe schließen konnte, infolgedessen nicht seine Witwe im Sinne des § 38 Abs 1 BVG geworden ist und daher nach der Auflösung der Ehe mit einem anderen Mann keine "wiederaufgelebte Witwenversorgung" nach § 44 Abs 2 BVG beanspruchen kann. Die Braut steht der Witwe eines Kriegstoten nicht in vollem Umfang rechtlich gleich und ist ihr daher auch nicht bei der Versorgung uneingeschränkt wegen aller Nachteile, die durch das Unterbleiben der Eheschließung mit dem Kriegstoten entstanden sind, durch einen Härteausgleich gleichzustellen. Ebenso wie die Erstbewilligung einer "Brautversorgung" nach § 89 BVG davon abhängt, daß die Lage der Braut derjenigen einer versorgungsberechtigten Witwe nahe kommt (BSG 27, 286, 287f; 34, 96, 97 - SozR Nr 6 zu § 89 BVG), setzt eine "besondere Härte" im Sinn dieser Vorschrift, die durch das Fehlen eines Rechtsanspruches auf die "wiederaufgelebte" Versorgung nach § 44 BVG bedingt sein müßte, eine der Witwe ähnliche Lage voraus. Eine solche besteht bei der Klägerin nicht.
Eine Rechtsstellung, die "wiederaufleben" könnte, müßte für die Antragstellerin entsprechend § 44 Abs 2 BVG vor der Eheschließung - nach dem Kriegstod des Verlobten - bestanden haben (vgl für einen Rechtsanspruch: Beschluß des Großen Senats des BSG vom 9. Juni 1961, BSG 14, 238, 240f = SozR Nr 2 zu § 1291 RVO). Schon daran fehlt es hier. Ein Härteausgleich nach § 89 BVG wurde der Klägerin - übrigens ebenso wie in dem Fall, über den der Senat am 17. März 1970 entschieden hat - nicht bereits vor ihrer Eheschließung mit G. zugebilligt. Eine solche "Brautversorgung" war allein wegen des zeitlichen Ablaufs nicht möglich (Eheschließung im Jahre 1942, Inkrafttreten des BVG am 1. Oktober 1950). Die andersartigen Rechtsvorschriften, auf denen die "Brautversorgung" der Klägerin 1940/42 beruhte, und zwar die rückwirkend ab 26. August 1939 in Kraft gesetzte Verordnung über ergänzende Vorschriften zum Einsatzfürsorge- und -*-Versorgungsgesetz vom 3. April 1941 (RBGl I 194), vorher der im Fall der Klägerin angewendete OKW-Erlaß, hatten aus bevölkerungspolitischen Gründen großzügigere Voraussetzungen als § 89 BVG festgelegt (BSG 27, 286, 291).
Entgegen der Ansicht der Revision ist im Fall der Klägerin auch ein Tatbestand, der die Voraussetzung des § 44 Abs 6 BVG bei einer Witwenversorgung erfüllen würde, nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist § 44 Abs 2 BVG entsprechend anzuwenden, wenn der frühere Ehemann der Witwe an Schädigungsfolgen (§ 1) verstorben ist und wenn sie von der zweiten Eheschließung keine Versorgung nach dem BVG bezogen hatte, aber ohne die Wiederverheiratung einen Versorgungsanspruch hätte. Daß die Klägerin wegen des Kriegstodes des R. Hinterbliebenenversorgung erhalten hätte, ergibt sich nicht - wie bei Witwen - zwingend aus dem BVG. Die Versorgungsrechtslage der Kriegszeit ist spätestens mit dem Inkrafttreten des BVG untergegangen; eine Bindung bezüglich der über den versorgungsberechtigten Personenkreis getroffenen Entscheidung besteht über den 1. Oktober 1950 hinaus nicht einmal bei einem Rechtsanspruch auf Versorgung (BSG 4, 21, 20 = SozR Nr 4 zu § 85 BVG). Im Fall der Klägerin war und ist auch nicht etwa eindeutig oder zweifelsfrei eine "besondere Härte" gegeben, die - nach inzwischen festgelegten Rechtsmaßstäben - ohne die Verheiratung mit G. zwangsläufig zu einer erstmaligen Gewährung der "Brautversorgung" nach § 89 BVG geführt hätte. Ob eine "besondere Härte" in diesem Sinn mit Rücksicht auf ein Kind von dem Verlobten nur dann anzunehmen ist, wenn das Kind "aus dem Verlöbnis" empfangen worden oder hervorgegangen ist (BSG 27, 286, 289; 33, 291, 293), dh im Vertrauen auf das Verlöbnis und die alsbald beabsichtigte Eheschließung empfangen wurde, was hier in tatsächlicher Hinsicht nach dem Zeitablauf - Geburt des Kindes vor dem Krieg (21. Februar 1939), Tod des Verlobten im Juni 1940 - fraglich ist, kann dahingestellt bleiben. Denn die Klägerin hat nach den verbindlichen Feststellungen des LSG (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) nicht erkennbar durch das Verlöbnis mit R. und durch seinen Kriegstod, der eine Eheschließung verhinderte, einen bleibenden wirtschaftlichen Schaden erlitten, der ihre Lage über 1950 hinaus derart geprägt hätte, daß diese derjenigen einer Witwe nahegekommen wäre (BSG 27, 286, 288; 34, 96, 97). Die Sorge für ein mehr als zehn Jahre altes Kind von dem Verstorbenen muß nicht in jedem Fall zur Gewährung einer "Brautversorgung" nach dem BVG führen, mag sie es auch "in der Regel" tun (BSG 27, 286, 289, 290).
Doch selbst dann, wenn der Klägerin eine "Brautversorgung" nach § 89 BVG ohne die Eheschließung mit Sicherheit zugebilligt worden wäre, beständen nicht die tatsächlichen Voraussetzungen für eine "besondere Härte" speziell infolge des Fehlens eines Rechtsanspruches aus § 44 Abs 2 und 6 BVG. Seit dem Antrag vom März 1969 fehlt eine wirtschaftliche Lage, welche die Gleichstellung der Klägerin mit einer nach diesen Vorschriften anspruchsberechtigten Witwe rechtfertigen könnte. Die Witwe, an deren Versorgungsanspruch sich die "besondere Härte" auszurichten hat, erhält die Grundrente als einen Unterhaltsersatz (BSG 27, 96, 99 = SozR Nr 16 zu § 38 BVG; SozR Nr 18 zu § 38 BVG; BSG 27, 286, 289); daß sie durch den kriegsbedingten Tod ihres Ehemannes einen Schaden erlitten hat, wird - ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen Witwe - allgemein vom Gesetz unterstellt. Dies gilt auch für den Fall des "Wiederauflebens" ihrer Versorgung nach § 44 Abs 2 BVG. Die Witwe hat insofern eine unzerstörbare Stellung erlangt. Dagegen muß als Voraussetzung für eine "Brautversorgung" im Einzelfall ein konkreter Schaden als eine Auswirkung des Kriegstodes - wie übrigens auch für den Schadenausgleich der Witwe (§ 40a BVG; vorher § 41 Abs 3 BVG idF des 1. NOG; vgl BSG SozR Nr 11 zu § 41 BVG; BSG 32, 1f = SozR Nr 9 zu § 40a BVG) - festzustellen sein (BSG 27, 286, 289f). Diese tatsächliche, unter Abwägung individueller Gegebenheiten zu beurteilende Lage ersetzt die für die Witwe generell bestehende Rechtslage. Die wirtschaftliche und soziale, insbesondere die berufliche Stellung der Klägerin ist von der Eheschließung mit G. (1942) ab bis zu seinem Tode (1968) und darüber hinaus nicht mehr wesentlich durch den Verlust ihres Verlobten bestimmt, sondern wird - vor allem auch seit 1968/69 - durch die Ehe mit G. entscheidend gestaltet (zu beruflichen Auswirkungen des Kriegstodes: BSG 27, 286, 289f; BSG vom 31. August 1972 - 9 RV 68/71 -). Die kriegsbedingte Verhinderung einer Eheschließung mit R. kann sich allenfalls in der kurzen Zeit bis zur Eheschließung mit G., dh von Juni 1940 bis Februar 1942, für die Klägerin nachteilig wirtschaftlich und sozial ausgewirkt haben. Ein solcher Schaden könnte in der Regel, von besonderen im Einzelfall nachzuweisenden Umständen abgesehen, nur dann "wiederaufleben", wenn die nachfolgende Ehe so kurze Zeit gedauert hätte, daß der Status als hinterbliebene Kriegsbraut nur vorübergehend unterbrochen worden wäre; davon kann jedoch bei einer 26 Jahre lang bestehenden Ehe, bei deren Auflösung das voreheliche Kind der Klägerin bereits 29 Jahre alt war, keine Rede sein.
Da im Fall der Klägerin die besonderen Voraussetzungen für eine Härtelage fehlen, läßt sich eine "Brautversorgung" für sie nicht mit den Einwänden gegen die Verallgemeinerung im Urteil vom 17. März 1970 (aaO) rechtfertigen, welche die Revision in diesem Verfahren vorbringt, nämlich damit, daß einige Gesichtspunkte bei der Witwe und bei der Braut eines Kriegstoten nicht unterschiedlich zu beurteilen sein müßten: Der Status einer Witwe und einer Braut sei in jedem Fall durch eine nachträgliche Eheschließung mit einem anderen Mann verlorengegangen und müsse nach der Auflösung dieser Ehe als Voraussetzung für eine "wiederaufgelebte" Versorgung in beiden Fällen als fortbestehend gedacht werden; außerdem könne die tragende Rechtfertigung des die Abfindung (§ 44 Abs 1 BVG) ergänzenden "Wiederauflebens" der Versorgung, daß sie das Entstehen eheähnlicher Lebensverhältnisse verhindern und die Berechtigten nicht mehr durch einen endgültigen Verlust der Kriegsopferversorgung von einer Eheschließung abhalten sollen (vgl zu § 1291 RVO: BSG 19, 153 = SozR Nr 7 zu § 1291 RVO; BSG SozR Nr 36 zu § 1291 RVO), für beide Personengruppen zutreffen.
Wenn auch eine Kann-Versorgung der Witwe (§ 38 Abs 1 Satz 1 iVm § 1 Abs 3 Satz 2 oder § 82 Abs 2, § 48 Abs 1 Satz 2 BVG) "wiederaufleben" kann (Nr 3 Verwaltungsvorschriften zu § 44 BVG idF vom 26. Juni 1969) so ist, wie das LSG mit Recht angenommen hat, diese Besserstellung der Witwe gegenüber der Braut durch die Ehe mit dem Kriegstoten sachlich gerechtfertigt; die genannten Tatbestände werden bei Bräuten im allgemeinen gar nicht gegeben sein.
Nach alledem muß die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen werden.
Fundstellen