Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 24.07.2017; Aktenzeichen S 66 AS 11962/16)

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20.09.2018; Aktenzeichen L 34 AS 1815/17)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. September 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der hier streitigen Frage, ob die Klägerin gegen das beklagte Jobcenter einen Anspruch auf Übernahme von Gerichtskosten hat, die im Rahmen einer Räumungsklage entstanden sind, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, zumal der Senat bereits entschieden hat, dass der Streit über den Anspruch der Klägerin nach dem SGB II auf Tilgung von Schulden bei ihrem früheren Vermieter ua wegen der Kosten der Vollstreckung eines Räumungstitels keinen revisionsrechtlichen Klärungsbedarf begründet (Beschluss des Senats vom 12.2.2015 - B 14 AS 3/15 BH).

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit das LSG durch Beschluss die Berufung der Berichterstatterin übertragen hat, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richterinnen entschieden hat (§ 153 Abs 5 SGG), lässt sich dem Akteninhalt zwar nicht entnehmen, dass die Beteiligten vor der Übertragung angehört worden sind (vgl hierzu BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 16 f mwN). Ein hierin evtl liegender Gehörsverstoß ist aber jedenfalls durch rügelose Einlassung in der mündlichen Verhandlung vom 20.9.2018 geheilt (vgl nur BSG, aaO; BSG vom 4.2.2019 - B 8 SO 21/18 BH - RdNr 7; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 153 RdNr 25 mwN).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14035293

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