Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2000 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. Ruwe beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Prozeßkostenhilfe steht dem Kläger nicht zu, denn die Beschwerde hat nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫; § 114 Zivilprozeßordnung).
Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe Abweichung von Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und Verfahrensmangel sind nicht i.S. des § 160 a Abs. 2 Satz 3 SGG bezeichnet.
Die Beschwerdebegründung enthält lediglich Rechtsbehauptungen und zeigt deren Einschlägigkeit für die konkrete prozessuale Lage nicht auf. Diese bestand darin, daß das Landessozialgericht (LSG) im Termin am 23. März 2000 wegen einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten in dem Erörterungstermin am 8. April 1999 nur noch über die Frage der Erledigung des Rechtsstreits zu entscheiden hatte. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, inwiefern bei dieser prozessualen Lage ein Anerkenntnisurteil im sozialgerichtlichen Verfahren geboten sein könnte. Sie führt auch nicht aus, inwiefern das LSG von Rechtsprechung des BSG zu dieser prozessualen Lage abgewichen sein soll. Sie kann dies auch nicht ausführen, weil das LSG der Rechtsprechung des BSG ausdrücklich gefolgt ist. Die Beschwerde verkennt im übrigen die Merkmale einer Abweichung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Dazu ist klarzustellen, daß eine Abweichung i.S. dieser Vorschrift nicht schon vorliegt, wenn das LSG höchstrichterliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt oder verkannt haben sollte (vgl BSG SozR 1500 § 160 a Nr. 67 m.w.N.). Die Beschwerdebegründung zeigt nicht einmal das auf, weil sie sich auf Rechtsprechung des BSG bezieht, die für die vorliegende prozessuale Lage nicht einschlägig ist.
Da ihre Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, ist die Beschwerde entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen