Verfahrensgang

SG Meiningen (Entscheidung vom 27.11.2018; Aktenzeichen S 1 SO 1109/18)

Thüringer LSG (Entscheidung vom 28.07.2021; Aktenzeichen L 8 SO 1566/18Urt)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 28. Juli 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

I

Der Kläger verlangt vom Beklagten, der erfolgreich einen Erstattungsanspruch bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund geltend gemacht hat, die Auszahlung dieses Betrags.

Der Kläger bezog vom 1.12.2017 bis zum 28.2.2018 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Nachdem das Sozialgericht (SG) Meiningen die DRV Bund verurteilt hatte, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1.8.2011 auf Dauer zu gewähren (Urteil vom 18.5.2017), bewilligte die DRV Bund dem Kläger die Rente laufend ab dem 1.3.2018; der Nachzahlungsbetrag in Höhe von 33 219,12 Euro wurde vorläufig nicht ausgezahlt, um Ansprüche anderer Träger zu klären (Bescheid vom 12.2.2018). Der Beklagte machte erfolgreich einen Erstattungsanspruch gegenüber der DRV Bund in Höhe von 1405,05 Euro geltend. Den Widerspruch des Klägers gegen den "unbekannten Erstattungsbescheid" hat der Beklagte als unzulässig zurückgewiesen, weil kein Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger erlassen worden sei (Widerspruchsbescheid vom 21.6.2018). Die hiergegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 27.11.2018; Urteil des Thüringer Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 28.7.2021). Das LSG hat ausgeführt, die Klage sei insgesamt unzulässig, da der Beklagte nicht der richtige Klagegegner sei. Der Kläger führe wegen der Rentennachzahlung gegen die DRV Bund bereits einen Rechtsstreit; es fehle damit auch an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen den Träger der Grundsicherung.

Der Kläger hat beim Bundessozialgericht (BSG) beantragt, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und Rechtsanwalt H, C, beizuordnen.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich nicht (zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen zwischen Leistungsträgern vgl etwa BSG vom 8.3.1990 - 3 RK 12/89 - BSGE 66, 246 = SozR 3-1300 § 111 Nr 2; BSG vom 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R - SozR 4-2500 § 264 Nr 6 RdNr 17; zur Nichtauszahlung einer bewilligten und festgestellten Rente vgl etwa BSG vom 3.4.2003 - B 13 RJ 39/02 R - BSGE 91, 68 = SozR 4-1300 § 31 Nr 1). Zutreffend hat das LSG entschieden, dass der Kläger weder eine erneute Auszahlung vom Beklagten verlangen noch sein Ziel dadurch erreichen kann, dass der Beklagte auf die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber der DRV Bund verzichtet, weil dies am Eintritt der Erfüllungsfiktion (vgl § 107 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ≪SGB X≫) nichts ändern würde. Soweit der Kläger der Meinung ist, Anspruch auf die als erfüllt geltende Leistung bestehe (teilweise) noch, hält er sich zu Recht in einem anderen Gerichtsverfahren an die erstattungspflichtige DRV Bund (vgl BSG vom 26.4.2005 - B 5 RJ 36/04 R - SozR 4-1300 § 107 Nr 2; BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 60/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 5 RdNr 11). Aus den vorstehenden Gründen ist auch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht ersichtlich.

Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.

Mit der Ablehnung der Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Krauß                                     Bieresborn                                     Luik

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15092163

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