Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V krankenversicherungspflichtigen Personen ohne Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall[1] hat der Gesetzgeber durch das "Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung"[2] weitreichende Vorgaben zur Ermäßigung von Beiträgen und zum Erlass von Säumniszuschlägen getroffen.
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