(1) 1Beitragsansprüche dürfen nur gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. 2Die Gründe, die zur Entscheidung der Krankenkasse geführt haben, sind zu dokumentieren.

 

(2) Eine erhebliche Härte im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Anspruchsgegner sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.

 

(3) Die Realisierung des Beitragsanspruchs ist gefährdet, wenn sich der Anspruchsgegner in nicht nur vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befindet oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann.

 

(4) 1Die Stundung soll gegen eine angemessene Verzinsung (§ 4) und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung (§ 5) gewährt werden. 2Eine Stundung ohne Teilzahlung ist in der Regel maximal für die Dauer eines Jahres zulässig.

 

(5) 1Die Stundung setzt einen Antrag des Anspruchsgegners voraus. 2Der Anspruchsgegner hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Stundung im Rahmen seiner Möglichkeiten zu belegen und dadurch glaubhaft zu machen.

 

(6) 1Über den Stundungsantrag ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. 2Die Entscheidung ist durch Verwaltungsakt bekanntzugeben. 3Wird dem Stundungsantrag entsprochen, sind der Stundungszeitraum, die Stundungszinsen, deren Fälligkeit und die zu erbringenden Sicherheitsleistungen zu benennen. 4Wird die Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt, ist über die Zahlung der Beiträge ein Ratenplan aufzustellen.

 

(7) 1Bei einer Stundung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für länger als zwei Monate, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt, sind bei der nächsten Monatsabrechnung die zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit über die Höhe der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet sind, zu unterrichten. 2Eine weitere Stundung der Beitragsansprüche darf nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen werden.

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