hier: Änderung des § 45 SGB V aufgrund des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Sachstand:

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Bundesrats- Drucksache 463/14 vom 16.10.2014) ist vorgesehen, den Umfang des Anspruchs auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes in § 45 SGB V neu zu regeln. Ein Inkrafttreten ist bereits zum 01.01.2015 geplant. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 04.12.2014 in der durch die Beschlussempfehlung (Bundestags-Drucksache 18/3449 vom 03.12.2014) geänderten Fassung, die sich jedoch nicht auf das Kinderkrankengeld auswirkt, angenommen. Der Bundesrat berät das beschlossene Gesetz am 19.12.2014.

Laut dem Gesetzentwurf wird § 45 SGB V wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Das Krankengeld nach Absatz 1 beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen 12 Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten. Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend."

b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und § 47 gelten entsprechend."

Somit sind insbesondere folgende Änderungen für das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes vorgesehen:

Das Kinderkrankengeld ist für Kalendertage zu zahlen.

Das kalendertägliche Brutto-Krankengeld

  • beträgt grundsätzlich 90 vom Hundert des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt,
  • beträgt bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung von der Arbeit 100 vom Hundert des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt,
  • darf 70 vom Hundert der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 SGB V nicht überschreiten,
  • aus Arbeitseinkommen beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.

Die aktuell bereits vorgesehene Berechnung und Höhe des Krankengeldes bei Erkrankung von schwerstkranken Kindern mit begrenzter Lebenserwartung (§ 45 Abs. 4 SGB V; Berechnung entsprechend § 47 SGB V) wird durch die beabsichtigte Änderung gesetzlich bestätigt und erfährt somit keine Anpassung.

Um eine Umsetzung der geplanten Gesetzesänderung zu gewährleisten, war es angezeigt, im Kreise der Fachkonferenz folgende Punkte zu beraten:

1. Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und Krankenkassen

1.1 Ersatzverfahren für das Kinderkrankengeld

Nach § 23c Abs. 2 Satz 1 SGB IV sind zur Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld Angaben über das Beschäftigungsverhältnis notwendig und durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen, sofern diese dem Leistungsträger aus anderem Grund nicht bekannt sind.

Aufgrund der geplanten Änderung der Höhe und der Berechnungsgrundlage des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes muss dieses auch im elektronischen Datenaustausch nach § 23c SGB IV (Datenaustausch Entgeltersatzleistungen - DTA EEL) für die entsprechenden Datenbausteine nachvollzogen werden. Infolgedessen können die bestehenden Datenbausteine für Kinderkrankengeldfälle für Mitteilungen mit Freistellungstagen ab dem 01.01.2015 nicht mehr genutzt werden. Durch das geplante zeitnahe Inkrafttreten der Gesetzesänderungen kann eine Anpassung des elektronischen Datenaustausches nicht nahtlos erfolgen. Da eine elektronische Übermittlung der notwendigen Daten durch den Arbeitgeber nicht mehr möglich ist, ist das Verfahren mithilfe eines Ersatzverfahrens sicherzustellen. Hierzu wurde ein einheitliches Muster einer Entgeltbescheinigung zur Übermittlung der Daten zur Gewährung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V/Kinderverletztengeld nach § 45 Abs. 4 SGB VII erstellt (Anlagen 1 und 2[1]), welches ab dem 01.01.2015 von den Arbeitgebern genutzt werden soll.

Durch die Anpassung des Bemessungszeitraums wird nicht mehr das vor der Freistellung von der Arbeit erzielte Arbeitsentgelt, sondern das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt der Berechnung des Kinderkrankengeldes zugrunde gelegt. Demnach ist dem Arbeitgeber die Meldung des ausgefallenen Arbeitsentgelts zukünftig erst mit der Abrechnung des jeweiligen Bemessungszeitraums der Freistellung möglich.

Bei monatsübergreifenden Freistellungszeiträumen kann es aufgrund der regelmäßig monatlichen Abrechnung zur Aufteilung der Freistellungszeiträume und damit zu mehreren Entgeltbescheinigungen (für d...

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