Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26.06.2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Verletztenrente wegen der Folgen eines Wegeunfalls vom 19.04.1993.

Der 1933 geborene Kläger, zum Zeitpunkt des Unfalls Außendienstmitarbeiter der Firma B. Vertriebs GmbH, erlitt am 19.04.1993 einen Verkehrsunfall, als er mit seinem Fahrzeug in einem Stau stand. Auf das hinter dem Kläger stehende Fahrzeug fuhr ein weiteres Fahrzeug auf, welches das mittlere Fahrzeug auf das Fahrzeug des Klägers aufschob.

Dr. T. diagnostizierte in dem Durchgangsarztbericht vom 03.05.1993 über die Untersuchung am 22.04.1993 ein HWS-Schleudertrauma Grad I.

Dr. A., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, stellte unter dem 11.05.1993 fest, seit dem Unfall bestünden occipital betonte Kopfschmerzen, die auf ein leichtes HWS-Schleudertrauma zurückzuführen seien.

Mit Schreiben vom 02.02.1995 beantragte der Kläger die Durchführung einer Begutachtung.

Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte einen Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. S., Orthopäde, mit Fremdbefunden des HNO-Arztes Dr. K. sowie ein Vorerkrankungsverzeichnis der Bayerischen Versicherungskammer, Bayerische Beamtenkrankenkasse, bei und holte ein Gutachten von Dr. E./Dr. G., Radiologen, vom 10.11.1995, ein Gutachten von Dr. G., Hals-Nasen-Ohrenarzt, vom 08.11.1995, ein Gutachten von Dr. N., Neurologe und Psychiater, vom 18.11.1995, ein Gutachten von Prof. Dr. B./Dr. S., Chirurgen, Unfallchirurgen, vom 01.12.1995 und ein Gutachten von Dr. S., Augenärztin, vom 16.01.1996 ein.

Dr. E./Dr. G. stellten unter anderem eine Osteochondrose der Halswirbel 5/6 und Halswirbel 6/7 mit ventraler und gering auch dorsaler Spondylose fest.

Dr. G. führte aus, dass HNO-ärztlich keine Unfallfolgen festgestellt werden könnten. Das subjektive Ohrrauschen links könne nicht genau bestimmt werden, sei aber mit geringer Lautstärke zu verdecken. Otogene Schwindelerscheinungen seien auszuschließen.

Dr. N. führte aus, dass auf neurologischem Fachgebiet keine Unfallfolgen bestünden. Das Unfallereignis sei geeignet gewesen, eine Distorsion der Halswirbelsäule nach dem Schweregrad I zu verursachen. Bleibende Unfallfolgen seien nicht gegeben.

Prof. Dr. B./Dr. S. stellten fest, dass Zerrungen nach dem Schweregrad I grundsätzlich innerhalb von vier bis sechs Wochen folgenlos ausheilten. Auf Grund der vorliegenden Röntgenverlaufsserie bzw. auch der veranlassten zervikalen Magnet-Resonanztomographie (MR) seien unfallbedingte Läsionen an der Halswirbelsäule nicht zu objektivieren. Es lägen verschleißbedingte Vorschäden vor. Dementsprechend seien die heute beklagten linksseitigen ziehenden Nackenschmerzen sowie die objektivierbare Teileinschränkung bei der Bewegung dem vorbestehenden Verschleiß zuzuordnen.

Dr. S. führte aus, es sei unwahrscheinlich, dass die geklagte Gesichtsfeldeinschränkung am linken Auge im linken oberen Bereich auf den erlitten Unfall zurückzuführen sei, da anamnestisch kein Hinweis auf eine Commotio cerebri bestehe. Es sei vielmehr ein Zusammenhang mit einer früher erlittenen Schädelprellung und einer 1985 beschriebenen Rindenatrophie anzunehmen.

Mit Bescheid vom 14.03.1996 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Der Unfall habe zu einer Zerrung der Halswirbelsäule geführt, die folgenlos ausgeheilt sei.

Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger unter Vorlage eines Arztbriefes des Dr. S., Neurologe und Psychiater, vom 23.09.1996 sowie ärztlicher Bescheinigungen von Prof. Dr. K., Augenarzt, vom 02.10.1996, von Dr. M., Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, vom 24.10.1996, von Dr. R., Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 08.10.1996 und von Dr. S., Orthopäde, vom 23.12.1996.

Die Beklagte holte dazu eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. K., Arzt für Chirurgie, Unfallchirurgie, vom 24.01.1997 ein und wies darauf gestützt mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.1997 den Widerspruch als unbegründet zurück.

Gegen diese Bescheide erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) und beantragte, ihm ab dem 02.02.1995 wegen des Unfalls vom 19.04.1993 eine Verletztenrente in Höhe einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 v.H. zu gewähren.

Das SG zog die einschlägigen Röntgenaufnahmen und einen Befundbericht des Dr. S. bei und holte ein Gutachten bei Dr. G., Facharzt für Neurochirurgie und Orthopädie, vom 23.02.1998 mit ergänzender Stellungnahme vom 11.11.1998 eingeholt.

Dr. G. führte aus, dass die beim Kläger bestehenden Beschwerden nicht unfallbedingt seien, sondern degenerativ bedingt. Wenngleich die Röntgenaufnahmen aus dem Jahr 1993 nicht mehr auffindbar seien, sei auf degenerative Veränderungen zu schließen. Dr. T. habe im Befund der Unfallaufnahme spondylarthrotische Veränderungen der mittleren HWS beschrieben. Würde man annehmen, es hätte sich auf dem Boden dieser Vorschädigung eine m...

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