(1) 1An sonstige nichtöffentliche Stellen können zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen Daten über die aktenführende Ausländerbehörde, zum Zuzug oder Fortzug oder über das Sterbedatum der betroffenen Person[1] [Bis 25.11.2019: des Betroffenen] übermittelt werden, wenn die Nachfrage bei der zuletzt zuständigen Meldebehörde erfolglos geblieben ist und ein rechtliches Interesse an der Kenntnis des Aufenthaltsortes nachgewiesen wird. 2Der Nachweis kann nur erbracht werden durch die Vorlage

 

1.

eines nach deutschem Recht gültigen Vollstreckungstitels,

 

2.

einer Aufforderung eines deutschen Gerichts, Daten aus dem Register nachzuweisen,

 

3.

einer Bescheinigung einer deutschen Behörde, aus der sich ergibt, daß die Daten aus dem Register zur Durchführung eines dort anhängigen Verfahrens erforderlich sind.

§ 25 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(2) 1Vor der Datenübermittlung ist der betroffenen Person[2] [Bis 25.11.2019: dem Betroffenen] Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, die Anhörung liefe dem Zweck der Übermittlung zuwider. 2Werden die Daten ohne Anhörung der betroffenen Person[3] [Bis 25.11.2019: des Betroffenen] übermittelt, sind die wesentlichen Gründe dafür schriftlich oder elektronisch niederzulegen. 3Willigt die betroffene Person[4] [Bis 25.11.2019: der Betroffene] nicht ein, ist die Datenübermittlung unzulässig. 4Die Aufzeichnungen sind für die datenschutzrechtliche Kontrolle bestimmt. 5Sie müssen den Zweck der Datenübermittlung und die Dritten, an die Daten übermittelt worden sind, eindeutig erkennen lassen. 6Die Registerbehörde hat sie gesondert aufzubewahren, durch geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

 

(3) Eine Weiterübermittlung der Daten durch die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen ist unzulässig.

(4)[5]

 

(4) Für die Datenübermittlung können Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben und eine Erstattung von Auslagen verlangt werden.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019.
[3] Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019.
[4] Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019.
[5] Abs. 4 aufgehoben durch Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18.07.2016. Anzuwenden bis 30.09.2019.

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