Zeiten vor 1992 des Bezugs von

  • Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz/DDR bzw. dem SGB III; das bezieht sich auf Leistungen ab 1.7.1990 (insbes. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Altersübergangsgeld, Eingliederungsgeld),
  • Vorruhestandsgeld (später abgelöst vom Altersübergangsgeld) einschließlich des Vorruhestandsgeldes aus einem Sonderversorgungssystem i. S. der Anlage 2 zu § 1 AAÜG,
  • Übergangsgeld, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und befristete erweiterte Versorgung aus einem Sonderversorgungssystem i. S. der Anlage 2 zu § 1 AAÜG. Dabei handelt es sich ebenfalls um Vorruhestandsleistungen, die dem Vorruhestandsgeld gleichgestellt werden,
  • Unterstützung während der Arbeitsvermittlung (bezieht sich auf die ab März 1990 gewährte Unterstützung nach der Verordnung über die Gewährung staatlicher Unterstützung und betrieblicher Ausgleichszahlung an Bürger während der Zeit der Arbeitsvermittlung);
  • Zeiten der Arbeitslosigkeit i. S. des SGB III vor März 1990 (Leistungsbezug – wie in § 58 SGB VI – wird nicht gefordert).

Die zuvor genannten Zeiten vor 1992 und der Arbeitslosigkeit können nur berücksichtigt werden, wenn auch die Voraussetzungen nach §§ 58, 252 SGB VI vorliegen. So muss durch sie ggf. u. a. eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen worden sein.

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