[1]

§ 39 Barablösung von Spitzenbeträgen und von Kleinbeträgen

 

(1) 1Spitzenbeträge sowie Kleinbeträge, die einem Gläubiger nach Feststellung seines Rechts auf Ablösung zustehen, werden unter Zuschlag von vier vom Hundert Zinsen für die Zeit vom 1. April 1955 an in bar ausgezahlt. 2Sind Kleinbeträge bereits ausgezahlt, so sind die Zinsen für die Zeit bis zum ersten Tag des der Auszahlung folgenden Monats nachträglich an den Ablösungsberechtigten zu zahlen.

 

(2) Spitzenbeträge sind Beträge unter einhundert Deutsche Mark, die von der einem Gläubiger zustehenden Ablösungsschuld nach Abzug von einhundert Deutsche Mark oder des höchstmöglichen ungebrochenen Vielfachen von einhundert Deutsche Mark verbleiben.

 

(3) Kleinbeträge sind einem Gläubiger zustehende Ablösungsbeträge, die geringer sind als einhundert Deutsche Mark.

[1] § 39 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften (Entschädigungsrechtsänderungsgesetz - EntschRÄndG). Anzuwenden bis 16.12.2003.

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