Als Ziele der Aktivierungsmaßnahmen nennt das Gesetz die

  • Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
  • Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
  • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
  • Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit oder
  • Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme.

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