Unfallversicherung muss kein Segway für Strandausflüge übernehmen
Geklagt hatte ein damals 49-jähriger Tunesier, der seit einem schweren LKW-Unfall im Rollstuhl sitzt. Seitdem wurde er von der Berufsgenossenschaft (BG) umfassend versorgt. Er bekam u. a. eine Unfallrente von 100%, eine Teilabfindung von 57.000 EUR, den behindertengerechten Wohnungsumbau, einen Tiefgaragenplatz, Kfz-Hilfe, Umzugskosten incl. Hotel und Verpflegung für die Familie, diverse Sportangebote, verschiedenste aktive und passive Therapien, Dauerverordnung von Viagra, regelmäßige Erholungsurlaube mit seiner Frau in Tunesien und insgesamt 26.000 EUR für Auslandsbehandlungen ohne nähere Prüfung. Zudem bekam er regelmäßig neue Standard- und Sportrollstühle nebst E-Handbike.
Segway für bessere Flexibilität beantragt - BG lehnt ab
Da diese Versorgung dem Kläger nicht flexibel genug war, beantragte er bei der BG ein Segway zum Sitzbetrieb. Dies sei nötig, weil er seinen Lebensmittelpunkt in Tunesien habe. Dort seien die Straßen viel schlechter als in Deutschland. Nur mit einem Segway könne er schlechte Wegstecken bewältigen und auch am Strand fahren. Die BG lehnte den Antrag ab, da sie bereits die Anschaffung eines BMW 350 Touring Sport mit behindertengerechtem Umbau gezahlt habe. Außerdem überschreite der Kläger die Maximalzuladung des Elektromobils von 100 kg.
LSG bestätigt Entscheidung der BG
Das LSG hat die Rechtsauffassung der BG bestätigt. Nach den Hilfsmittelrichtlinien und der Orthopädieverordnung seien Elektromobile und elektrisch betriebene Rollstühle, die zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr befähigten, nicht zu gewähren, wenn der Verletzte bereits einen Zuschuss zur Kraftfahrzeughilfe in Anspruch genommen habe. Da der Kläger bereits einen Zuschuss zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs über 10.000 EUR nebst Kosten für den behindertengerechten Umbau über 20.000 EUR erhalten habe, sei seinem Anspruch auf Erhalt der Mobilität damit Rechnung getragen. Das Gericht stimmte auch den behandelnden Ärzten des Klägers zu, die seine Begehrenshaltung und das bedingungslose Genehmigen der BG als ungünstig und therapeutisch nicht förderlich bewerteten.
Hinweis: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 22.11.2018, L 16 U 196/16
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
1.048
-
Urlaub während Krankschreibung: Was ist zu beachten?
867
-
Neue Arbeitsverhältnisse
457
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
405
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
327
-
Die rechtmäßige Aufforderung durch die Krankenkasse
294
-
Bundeskabinett beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz mit Änderungen
283
-
Widerspruch gegen die Aufforderung der Krankenkasse zur Reha
201
-
Erste Fragen zur neuen AU-Bescheinigung
199
-
Arbeitsunfähigkeit am Ende der Beschäftigung
171
-
LSG verneint GKV-Anspruch auf Abnehmspritze bei Hormonstörung
11.05.2026
-
Landgericht Frankfurt untersagt irreführende Allergiemittel-Werbung
11.05.2026
-
Krankenhaus-Report 2026: Mehr als die Hälfte aller stationären Fälle ambulantisierbar
08.05.2026
-
Rentenerhöhung 2026 vom Bundeskabinett beschlossen
05.05.2026
-
Apothekenzahl sinkt weiter – Branche warnt vor Versorgungsengpässen
05.05.2026
-
Mehrheit der Deutschen lehnt Kürzungen bei der Pflegeversicherung ab
04.05.2026
-
Bundeskabinett beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz mit Änderungen
30.04.2026
-
Zwei Drittel der jungen Erwachsenen sprechen mit Chatbots über psychische Probleme
28.04.2026
-
Urteile zur gesetzlichen Unfallversicherung im Überblick
27.04.2026
-
Neue Notfallreform soll Patienten gezielter in passende Versorgung lenken
23.04.2026