Pflege durch Angehörige wird geringer vergütet als Profi-Pflege
Man helfe sich in der Familie schließlich nicht des Geldes wegen. «Die geringeren Geldleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige gegenüber den Geldleistungen beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte verstoßen nicht gegen das Grundgesetz», entschied deshalb das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss v. 26.3.20141, BvR 1133/12).
Pflegegeld bezahlter Pflegekräfte ist doppelt so hoch
Die Richter wiesen die Verfassungsbeschwerde einer Ehefrau und deren Tochter aus Bayern zurück, die den Familienvater bis zu dessen Tod zu Hause gepflegt hatten. Während das Pflegegeld der Stufe III 665 Euro betrug, wären beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte mit 1432 Euro mehr als doppelt so viel erstattungsfähig gewesen. Die beiden Frauen wollten unter Hinweis auf den grundgesetzlichen Gleichheitssatz den Differenzbetrag zwischen dem Pflegegeld und der höheren Pflegesachleistung einklagen.
Differenzierung von Pflegehilfe und Pflegegeld
Nach Feststellung der höchsten deutschen Richter handelt es sich aber um 2 verschiedene Leistungsmodelle: Die häusliche Pflegehilfe sei eine Sachleistung für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung Pflegebedürftiger durch dafür zugelassene externe Pflegekräfte. Das Pflegegeld hingegen sei eine laufende Geldleistung für Angehörige, Ehrenamtliche oder professionelle Pfleger, die keinen Vertrag mit der Pflegekasse haben.
Pflegegeld für familiäre Pflege
Das Pflegegeld solle «im Sinne einer materiellen Anerkennung einen Anreiz darstellen» und die Eigenverantwortlichkeit sowie Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen stärken. Diese könnten das Geld frei für ihre Pflege einsetzen. Der Konzeption des Pflegegeldes liege der Gedanke zugrunde, dass familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege unentgeltlich erbracht werde.
Beistandspflicht von Familienangehörigen rechtfertigt Höhe des Pflegegeldes
Der Gesetzgeber dürfe davon ausgehen, dass die Entscheidung zur familiären Pflege nicht abhängig sei von der Höhe der Vergütung, die eine professionelle Pflegekraft für diese Leistung erhalte, urteilten die Karlsruher Richter. «Die gegenseitige Beistandspflicht von Familienangehörigen rechtfertigt es, das Pflegegeld in vergleichsweise niedrigerer Höhe zu gewähren», befand die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts.
Zwar sei der Anreiz zur Pflegebereitschaft umso größer, je mehr der Staat finanziell unterstütze. Daraus erwachse aber kein Anspruch auf finanzielle Förderung oder auf Anhebung des Pflegegeldes auf den Wert der Sachleistung.
Bezahlung von Pflegehilfskräfte aus Mittel- und Osteuropa
Aus Sicht der Deutschen Stiftung Patientenschutz geht das Urteil an der Praxis vorbei. «Schließlich werden schon heute 100 000-fach Pflegehilfskräfte aus Mittel- und Osteuropa aus dem Pflegegeld bezahlt», erklärte ihr Vorsitzender Eugen Brysch. Schon lange werde die Leistung nicht allein für familiäre, ehrenamtliche oder nachbarschaftliche Hilfe verwandt. «Das steht vielleicht im Gesetz, hat aber mit der Wirklichkeit nichts zu tun», so Brysch.
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
1.641
-
Neue Arbeitsverhältnisse
890
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
818
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
469
-
Sozialversicherungswerte 2026: Rechengrößen im Leistungsrecht
424
-
Die rechtmäßige Aufforderung durch die Krankenkasse
384
-
Urlaub während Krankschreibung: Was ist zu beachten?
384
-
Erste Fragen zur neuen AU-Bescheinigung
330
-
Bürgergeld: Regelbedarfe 2026 bleiben unverändert
312
-
Arbeitsunfähigkeit am Ende der Beschäftigung
286
-
Früher Start der Grippesaison
05.12.2025
-
GKV klagt gegen Unterfinanzierung der Bürgergeld-Gesundheitsversorgung
03.12.2025
-
Urteile zur gesetzlichen Unfallversicherung im Überblick
02.12.2025
-
Einkommen des Ehepartners kann Anspruch auf Grundrente schmälern
01.12.2025
-
Steigende Teilnahme am Gebärmutterhalskrebs-Screening
28.11.2025
-
Deutlicher Anstieg der Investitionen in Prävention und Gesundheitsförderung
26.11.2025
-
DRG-Fallpauschalenkatalog 2026 beschlossen
26.11.2025
-
Deutschland ist Spitzenreiter bei Sozialausgaben
25.11.2025
-
Bundesrat fordert Überarbeitung der Krankenhausreform
24.11.2025
-
Sozialversicherungswerte 2026: Rechengrößen im Leistungsrecht
21.11.2025
Birgit Hayler
Fri Apr 25 12:07:28 CEST 2014 Fri Apr 25 12:07:28 CEST 2014
Dieses Urteil ist wie immer ein Schlag ins Gesicht eines jeden Pflegenden, der seine Angehörigen selbst pflegt und dabei seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann. Dass die professionellen Pflegedienste immer nur kurz auf der Durchreise sind und keinen Pflegestufe III Patienten ordentlich für diesen Haufen Geld versorgen, fragt wieder mal kein Neunmalkluger von unseren Sesselfurzern. [... Bitte beachten Sie unsere Netiquette unter http://www.haufe.de/netiquette-regeln-fuer-kommentare_24_173082.html. Viele Grüße, Haufe Online Redaktion].
Andrea Helmke
Fri May 02 07:13:55 CEST 2014 Fri May 02 07:13:55 CEST 2014
Guten Tag Frau Hayler, bestimmt haben Sie mit Ihrer Aussage zum Teil Recht. Pflegestufe III-Patienten zu Hause zu pflegen, ist eine Herausforderung an Familie und Beruf und Pflegedienste sind in ihrer Zeit organisationsbedingt knapp bemessen. Das Pflegegeld dann, wie die Richter sagen, als materielle Anerkennung anzusehen, fällt bestimmt nicht leicht. Viele Grüße, Andrea Helmke, Redaktion Sozialwesen.