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Pflegegeld (Pflegeversicherung)

Yvonne Ehrmann
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Zusammenfassung

 
Begriff

Pflegebedürftige erhalten Pflegegeld, wenn sie in häuslicher Umgebung durch Angehörige oder sonstige ehrenamtliche Pflegepersonen gepflegt werden. Voraussetzung für den Bezug ist, dass die häusliche Pflege sichergestellt ist. Die Höhe des Pflegegeldes staffelt sich nach den Pflegegraden 2 bis 5. Mit dem Pflegegeld soll der Pflegebedürftige in die Lage versetzt werden, seiner Pflegeperson eine materielle Anerkennung für die sichergestellte Pflege zukommen zu lassen.

Das Pflegegeld wurde zum 1.1.2025 um 4,5 % erhöht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für das Pflegegeld ist § 37 SGB XI. Der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene haben in einem Gemeinsamen Rundschreiben Aussagen zum Pflegegeld (GR v. 19.12.2024) getroffen. Die Erhöhung der Leistungsbeträge zum 1.1.2025 um 4,5 % ist in § 30 SGB XI geregelt.

1 Leistungsvoraussetzungen

Pflegegeld wird gezahlt, wenn der Pflegebedürftige in häuslicher Umgebung durch

  • Angehörige,
  • Lebenspartner,
  • sonstige ehrenamtliche Pflegepersonen,
  • erwerbsmäßige Pflegekräfte oder
  • eine vom Pflegebedürftigen angestellte Pflegeperson

gepflegt wird.

Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung mit dem Pflegegeld in geeigneter Weise sicherstellt. Ist dies z. B. nach einer Feststellung des MD oder unabhängigen Gutachters nicht der Fall, kann das Pflegegeld nicht gezahlt werden.[1]

[1] GR v. 19.12.2024 zu § 37 SGB XI: Abschn. 1 Abs. 1.

1.1 Unterbringung im Altenwohnheim/Altenwohnung

Die häusliche Pflege wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Pflegebedürftige in einem Altenwohnheim oder einer Altenwohnung lebt. Hierbei ist es unerheblich, ob der Pflegebedürftige die Haushaltsführung eigenverantwortlich regeln kann ...

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