Krankengeld nach Übergangsgeld: Berechnungsgrundlage
Geklagt hatte ein Versicherter, dem von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine Umschulung zum Physiotherapeuten bewilligt wurde. Während der Umschulung bezog er Übergangsgeld. Für die Berechnung des Übergangsgeldes wurden 65 % des auf ein Jahr bezogenen tariflichen Arbeitsentgeltes zugrunde gelegt.
Krankengeldberechnung nach Übergangsgeld
Nachdem der Versicherte arbeitsunfähig wurde, widerrief die DRV die Bewilligung der Umschulung. Aufgrund des Bezuges von Übergangsgeld bestand gegenüber der Krankenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit. Diese legte die für das Übergangsgeld von der DRV erhobene Berechnungsgrundlage auch für die Krankengeldberechnung zugrunde.
Berechnungsgrundlage: 80 % des Regelentgelts
Der Versicherte war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden. Seiner Meinung nach hätte nicht die von der DRV ermittelte Berechnungsgrundlage herangezogen werden dürfen, sondern 80 % des von der DRV zugrunde gelegten jährlichen Arbeitsentgelts – das sogenannte Regelentgelt.
Sozialgericht bestätigt Entscheidung der Krankenkasse
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Bei versicherungspflichtigen Teilnehmern von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelte als beitragspflichtige Einnahme 80 % des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liege. Der Gesetzgeber habe bei der Berechnung des Übergangsgeldes anhand eines fiktiven Arbeitsentgeltes bewusst einen niedrigeren Prozentsatz festgelegt.
Es sei kein Grund ersichtlich, dass die stärkere Reduzierung bei der Berechnung des Krankengeldes aus dem Übergangsgeld ohne eine entsprechende ausdrückliche Regelung hierzu unbeachtet bleiben kann. Der Berechnungsvorgang des Klägers würde sogar zu dem Ergebnis führen, dass der von diesem errechnete Krankengeldanspruch höher als das zuvor gewährten Übergangsgeld sei. Grundsätzlich ist das Krankengeld geringer als das regelmäßige Arbeitsentgelt, abgesehen von explizit geregelten Sonderkonstellationen. Eine derartige Sonderkonstellation lag nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht vor.
Hinweis: Sozialgericht Stuttgart, Urteil v. 1.3.2018, S 27 KR 1000/15
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