Kostenübernahme für Kryokon­ser­vierung von Eizellen

Das Landes­so­zi­algericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass Krankenkassen erst ab dem 1.7.2021 die Kosten für die Kryokonservierung von Eizellen übernehmen müssen. Grund ist der fehlende Eintrag im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) vor diesem Datum. 

Im Februar 2021 wurde bei der Klägerin ein fortgeschrittener Brustkrebs diagnostiziert. Daraufhin ließ sie sich im März 2021 in einem Kinderwunschzentrum behandeln und beantragte bei der beklagten IKK classic die Kostenübernahme für die Entnahme und Kryokonservierung von Eizellen in Höhe von rund 4.000 Euro. Als Grundlage berief sie sich auf die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen sowie weiteren medizinischen Maßnahmen aufgrund keimzellschädigender Therapien (Kryo-RL) vom 17.12.2020.

Krankenkasse bewilligt Kostenübernahme für Kryokon­ser­vierung von Eizellen ab Juli 2021

Die Krankenkasse bewilligte jedoch nur die Übernahme der Kosten ab dem 1.7.2021, da diese erst ab diesem Datum Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sei. Das Sozialgericht Gelsenkirchen entschied zunächst zugunsten der Klägerin und verpflichtete die Beklagte zur Kostenerstattung.

LSG bestätigt Krankenkasse: Keine Kostenübernahme für Kryokon­ser­vierung von Eizellen vor Juli 2021

Auf Berufung der Beklagten hob das Landes­sozialgericht dieses Urteil jedoch auf: Ein Anspruch auf Erstattung bestehe nicht für Kosten, die vor dem Stichtag am 1.7.2021 entstanden sind, da § 27a Abs. 4 SGB V eine Sachleistungspflicht erst mit Aufnahme in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) vorsieht – was hier erst zum genannten Datum erfolgte. Die Umsetzung einer Behandlungsrichtlinie im EBM sei zwingend notwendig, damit Vertragsärzte Leistungen zulasten der Krankenkassen abrechnen können.

Der Fall wird aufgrund seiner grundsätzlichen Bedeutung nun vor dem Bundessozialgericht weiterverhandelt (B 1 KR 19/25 R).

Hinweis: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 30.4.2025, B 1 KR 19/25 R


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