Kostenübernahme für höherwertiges Hörgerät
In seinem Arbeitsumfeld als Küchenchef ist der Versicherte in seinem Beruf aber auf besonders gute Hörfähigkeit angewiesen. Das Sozialgericht Gießen entschied deshalb, dass der Kläger mit einem höherwertigen Hörgerät ausgestattet werden muss (SG Gießen, Urteil v. 25.9.2013, S 4 R 651/11).
Krankenkasse einfaches Hörgeräts
Der als Schwerbehinderter anerkannte Kläger ist seit Juni 2011 als Küchenleiter in einer Kantine beschäftigt. Er leidet an einer rechtsseitigen Taubheit und linksseitigen 30%igen Schwerhörigkeit. Seine Krankenkasse hatte sich im Rahmen der Grundversorgung bereit erklärt, ihm Kosten für ein Hörgerät in Höhe von 553,50 EUR zu erstatten. Dieser Betrag entsprach dem zwischen der Krankenkasse und der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker geschlossenen Vertrag für ein einfaches Hörgerät, mit dem in der Regel im Alltag ein ausreichendes Hören ermöglicht wird. Damit gab der Kläger sich nicht zufrieden.
Argumentation gegenüber Rentenversicherung zum Festbetragsgerät
Gegenüber der Deutschen Rentenversicherung argumentierte er, seine Erwerbsfähigkeit sei gefährdet. Er habe bei einer Hörgerätefirma verschiedene Hörgeräte ausprobiert, u. a. auch ein Festbetragsgerät. Bei diesem Gerät sei es so gewesen, dass die Geräusche nicht gefiltert und z. B. das Klappern von Geschirr und Nebengeräusche für ihn unerträglich gewesen wären. Den besten Hörerfolg habe er mit einem digitalen Hörgerät erzielt, das aber 2.990 EUR koste. In einer Großküche in Leitungsfunktion sei es eine Grundvoraussetzung, dass man sein Umfeld wahrnehmen und z. B. die Signale von Geräten hören könne, die sich permanent durch Klingeltöne oder ähnliches meldeten, wenn die Garzeiten beendet seien. Außerdem bezog er sich auf eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, aus der hervorgeht, aufgrund der verminderten Hörfähigkeit bestünden gravierende Nachteile im Tagesgeschäft und bei der Gästebetreuung.
Rentenversicherung lehnt teureres Hörgerät ab
Die Rentenversicherung lehnte seinen Antrag, die Mehrkosten für das teurere Hörgerät zu übernehmen, ab. Sie begründete dies damit, ein spezieller berufsbedingter Mehrbedarf bestehe nicht, der Kläger sei auch mit einem Festbetragsgerät in der Lage, an seinem Arbeitsplatz zu kommunizieren und die angegebenen zahlreichen Töne der Geräte zu hören.
Gutachten zum Hörgerät
Dies sah das Sozialgericht nach Einholung eines Gutachtens bei einem HNO-Arzt anders und gab dem Kläger recht. Der Sachverständige hatte in diesem Gutachten festgestellt, das Festbetragsgerät erbringe keinen ausreichenden Behinderungsausgleich. Der Kläger sei in seinem beruflichen Umfeld im besonderen Maße auf ein gutes Hörvermögen mit Richtungshören und Hören im Störfeld angewiesen, dies könne nur das teurere Hörgerät leisten.
Besonders gute Hörfähigkeit im Berufsalltag
Nach Auffassung des Gerichts kommt es alleine darauf an, dass der Kläger in seiner beruflichen Tätigkeit als Küchenleiter Situationen ausgesetzt ist, denen er ohne Verwendung von adäquaten Hörhilfen nicht mehr gewachsen ist. Ein höherwertiges Hörgerät sei immer dann notwendig, wenn -wie hier- ein Versicherter in seinem Beruf auf eine besonders gute Hörfähigkeit angewiesen sei. Dass das Gerät gleichzeitig auch verbessertes Hören im privaten Bereich ermögliche, sei daneben nicht von Bedeutung.
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