Krankenkasse übernimmt keine Helmtherapie
Die Kosten von 1.819 EUR für die ärztlich empfohlene und durchgeführte Therapie für eines im Jahr 2012 geborenen Zwillingskindes müssen die Eltern selbst tragen.
Die Helmtherapie, bei der das Wachstum des kindlichen Kopfes durch den speziell angepassten Helm (Kopforthese) beeinflusst werden soll, stellt - so das Gericht (SG Detmold, Urteil v. 16.1.2014, S 3 KR 130/13, nicht rechtskräftig) - eine neue Behandlungsmethode dar, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört.
Empfehlung zur Helmtherapie fehlt
Das hierfür zuständige Gremium - der Gemeinsame Bundesausschuss - hat zu dieser Therapiemethode noch keine Empfehlung abgegeben. Daher sei es den Krankenkassen verwehrt, die Kosten für diese Methode zu übernehmen.
Keine wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Helmtherapie
Es könne dabei offen bleiben, ob die Schädelasymmetrie für sich gesehen überhaupt eine Krankheit darstellt. Jedenfalls sind die Auswirkungen nicht so schwerwiegend, als dass ausnahmsweise unter Berücksichtigung eines so genannten Systemversagens eine Verpflichtung der Krankenkasse zur Kostenübernahme in Betracht käme. Leitlinienempfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) gebe es nicht. Ebenso wenig lägen anderweitige wissenschaftliche Erkenntnisse zum Einsatz der Methode vor.
Helmtherapie gehört nicht zum Leistungsumfang
Die Kammer hat sich damit der ganz überwiegenden Rechtsprechung angeschlossen, wonach die Helmtherapie nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört.
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