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SG Detmold Urteil vom 16.01.2014 - S 3 KR 130/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankenbehandlung. keine Kostenübernahme für eine Helmorthesentherapie

 

Orientierungssatz

Eine Helmorthesentherapie gehört nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl zuletzt LSG Stuttgart vom 17.12.2013 - L 11 KR 2555/12).

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für eine Helmtherapie.

Der am 00.00.2012 geborene Kläger ist bei der Beklagten über seinen Vater familienversichert.

Unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung der Kinderorthopädin H. X (Orthopädische Klinik B I) und eines Kostenvoranschlages des Cranio Centers T beantragten die Eltern des Klägers Anfang Oktober 2012 bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine Kopforthesenbehandlung (auch: Helmtherapie oder Helmorthesentherapie). Ärztlich bescheinigt wurde ein ausgeprägter Brachy- / Plagiozephalus.

Mit Bescheid vom 10.10.2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie führte zur Begründung aus, bei der Helmtherapie handele es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, für die der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) noch keine positive Empfehlung abgegeben habe. Vorrangig seien eine Lagerungstherapie und physikalische Therapien nach den Heilmittelrichtlinien.

Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, Widerspruch eingelegt. Er übersandte ärztliche Stellungnahmen, wonach Behandlungsalternativen in Form von orthopädischer Behandlung, Krankengymnastik und Lagerungstherapie nach Vollendung des vierten Lebensmonates nicht mehr erfolgversprechend seien. Ohne die Helmtherapie drohten gesundheitliche Folgeschäden.

Die Therapie begann am 21.11.2012 und endete im April 2013. Hierfür wurde den Eltern des Klägers ein B...

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