Fahrkosten bei stufenweiser Wiedereingliederung

Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert und arbeitsunfähig sind, erhalten auch während einer Wiedereingliederung Krankengeld von der Krankenkasse. Das Sozialgericht Dresden hatte nun zu entscheiden, ob die Krankenkasse zusätzlich Fahrkosten für die Zeit der Wiedereingliederung bezahlen muss.

Mit der stufenweisen Wiedereingliederung wird insbesondere langzeiterkrankten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben, ihre Belastungsfähigkeit am konkreten bisherigen Arbeitsplatz stundenweise zu steigern, um endgültig wieder gesund und arbeitsfähig zu werden. 

Krankengeld während stufenweiser Wiedereingliederung

Je nachdem, ob die Maßnahme im Zusammenhang mit einer stationären Rehabilitation steht, erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dieser Zeit Krankengeld durch die Krankenkasse oder Übergangsgeld durch die Rentenversicherung. 

Fahrtkosten zum Arbeitsort während stufenweiser Wiedereingliederung

Die Krankenkasse hat einem Arbeitnehmer, der während einer stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme weiterhin Krankengeld erhält, auch die Kosten für Fahrten zum Arbeitsort zu erstatten. Dies hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 17.6.2020 entschieden. Der Anspruch ist beschränkt auf die Kosten der Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse.

SG: Stufenweise Wiedereingliederung als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation

Im konkreten Fall war der Kläger an 10 Tagen von seinem Wohnort in Coswig zu seinem Arbeitgeber in Dresden gefahren, weswegen die Krankenkasse zur Zahlung von 85 EUR verurteilt wurde. Die 18. Kammer vertrat die Auffassung, dass die stufenweise Wiedereingliederung an sich bereits eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation sei, obwohl es hier nicht z.B. um den Aufenthalt in einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung gehe, sondern um Tätigkeiten beim Arbeitgeber. 

Vollständige Wiederherstellung der Gesundheit als Ziel einer Wiedereingliederung

Insgesamt sei aber – wie bei anderen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen auch - das Konzept auf eine vollständige Wiederherstellung der Gesundheit der Versicherten ausgerichtet. Dies ergebe sich aus § 28 SGB IX und § 74 SGB V. Bei medizinischer Rehabilitation sehe das Gesetz eine Fahrtkostenerstattung vor. Diese trage zum Erfolg der Maßnahme bei, weil Krankengeld oder Übergangsgeld als Lohnersatzleistungen hinter dem eigentlichen Lohn zurückbleiben und die Kasse des Versicherten durch die täglichen Fahrten zum Arbeitgeber belastet würden.

Gegen das Urteil kann die Krankenkasse Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz einlegen. 

Hinweis: SG Dresden, Urteil v. 17.6.2020, S 18 KR 967/19
 

Pressemitteilung SG Dresden
Schlagworte zum Thema:  Fahrkosten, Krankengeld, Wiedereingliederung