Entgeltanspruch eines Pflegeheimbetreibers bei Heimwechsel

Haben Pflegeeinrichtungen einen Entgeltanspruch, wenn der Bewohner, der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bezieht, nach einer Eigenkündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist auszieht? Darüber hat der Bundesgerichtshof am 4.10.2018 entschieden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) kam in seinem Urteil zu der Entscheidung, dass Pflegeeinrichtungen den Pflegeplatz nicht mehr berechnen dürfen, auch wenn der Bewohner vor Ablauf einer vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist auszieht. Damit stärkten die obersten Zivilrichter die Rechte von Menschen in Alten- und Pflegeheimen.

Kläger wechselt in auf Multiple-Sklerose spezialisiertes Pflegeheim

Geklagt hatte ein Mann aus Baden-Württemberg, der an Multipler Sklerose erkrankt ist. Er wollte in ein anderes Haus umziehen, das auf seine Krankheit spezialisiert ist. Weil sein Heim eine einmonatige Kündigungsfrist vorsah, reichte er Ende Januar 2015 die Kündigung für Ende Februar ein. Dann wurde in der neuen Einrichtung früher ein Platz frei, der Mann zog schon am 14. Februar aus. Der Träger wollte noch Geld für den ganzen Monat haben.

Prinzip der tagesgleichen Vergütung

Für die Pflegekassen ist im Sozialgesetzbuch geregelt, dass mit dem Heim auf den Tag genau abgerechnet wird und die Zahlungspflicht endet, sobald der Bewohner entlassen wird oder stirbt. Die Richter hatten nun erstmals zu klären, was das für den privatrechtlichen Vertrag zwischen Heim und Bewohner bedeutet. Nach ihrer Auffassung profitieren von der Regelung auch alle Patienten, die Leistungen der Pflegeversicherung bekommen - sie müssen ihren Platz ab Auszug nicht mehr bezahlen, Kündigungsfristen ändern daran nichts.

Schutz vor doppelter Inanspruchnahme

Der Senat begründet sein Urteil damit, dass die Heime etwaigen Leerstand ohnehin schon mit in die Pflegesätze einkalkulierten und auf die Heimbewohner umlegten. Der Gesetzgeber habe Patienten und Pflegekassen vor doppelter Inanspruchnahme schützen wollen.

Hinweis: Bundesgerichtshof, Urteil v. 4.10.2018, III ZR 292/17

dpa
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