Entgeltanspruch eines Pflegeheimbetreibers bei vorzeitigem Heimwechsel
Der Bundesgerichtshof (BGH) kam in seinem Urteil zu der Entscheidung, dass Pflegeeinrichtungen den Pflegeplatz nicht mehr berechnen dürfen, auch wenn der Bewohner vor Ablauf einer vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist auszieht. Damit stärkten die obersten Zivilrichter die Rechte von Menschen in Alten- und Pflegeheimen.
Kläger wechselt in auf Multiple-Sklerose spezialisiertes Pflegeheim
Geklagt hatte ein Mann aus Baden-Württemberg, der an Multipler Sklerose erkrankt ist. Er wollte in ein anderes Haus umziehen, das auf seine Krankheit spezialisiert ist. Weil sein Heim eine einmonatige Kündigungsfrist vorsah, reichte er Ende Januar 2015 die Kündigung für Ende Februar ein. Dann wurde in der neuen Einrichtung früher ein Platz frei, der Mann zog schon am 14. Februar aus. Der Träger wollte noch Geld für den ganzen Monat haben.
Prinzip der tagesgleichen Vergütung
Für die Pflegekassen ist im Sozialgesetzbuch geregelt, dass mit dem Heim auf den Tag genau abgerechnet wird und die Zahlungspflicht endet, sobald der Bewohner entlassen wird oder stirbt. Die Richter hatten nun erstmals zu klären, was das für den privatrechtlichen Vertrag zwischen Heim und Bewohner bedeutet. Nach ihrer Auffassung profitieren von der Regelung auch alle Patienten, die Leistungen der Pflegeversicherung bekommen - sie müssen ihren Platz ab Auszug nicht mehr bezahlen, Kündigungsfristen ändern daran nichts.
Schutz vor doppelter Inanspruchnahme
Der Senat begründet sein Urteil damit, dass die Heime etwaigen Leerstand ohnehin schon mit in die Pflegesätze einkalkulierten und auf die Heimbewohner umlegten. Der Gesetzgeber habe Patienten und Pflegekassen vor doppelter Inanspruchnahme schützen wollen.
Hinweis: Bundesgerichtshof, Urteil v. 4.10.2018, III ZR 292/17
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