79 Millionen Euro für Krankenhäuser im ländlichen Raum
Im kommenden Jahr erhalten 128 Krankenhäuser zusätzliches Geld, um die wohnortnahe Basisversorgung im ländlichen Raum zu sichern. Insgesamt sind dafür 79,25 Millionen Euro vorgesehen, die aus den Töpfen der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) und der privaten Krankenversicherung gezahlt werden. Die Förderung für bedarfsnotwendige Krankenhäuser geht damit bereits ins achte Auszahlungsjahr. Es handelt sich um pauschale Zuschläge, die zur regulären Finanzierung der Häuser hinzukommen.
Jährliche Einigung auf Bundesebene
Die Liste der geförderten Krankenhäuser wird jedes Jahr auf Bundesebene erstellt. Vertragsparteien sind der GKV-Spitzenverband, der PKV-Verband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG). Sie haben sich nun auf die Liste für 2027 geeinigt.
Förderhöhe richtet sich nach Fachabteilungen
Die Förderhöhe richtet sich nach der Zahl der vorhandenen, für die Basisversorgung notwendigen Fachabteilungen. Hält ein Krankenhaus eine oder zwei dieser Fachabteilungen vor, erhält es einen Zuschlag von 500.000 Euro. Für jede weitere Fachabteilung kommen 250.000 Euro dazu. Jedes berechtigte Haus bekommt somit eine Förderung zwischen 500.000 und 1.000.000 Euro. Im Jahr 2027 verteilen sich die Zuschläge auf 88 Häuser mit je 500.000 Euro, 19 Häuser mit je 750.000 Euro und 21 Häuser mit je 1.000.000 Euro.
Stefanie Stoff-Ahnis, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes: „Mit der zusätzlichen Förderung von gut 79 Millionen Euro stärken wir auch im kommenden Jahr Krankenhäuser, die für den Versorgungsbedarf einer Region notwendig sind. Auch in dünn besiedelten Gegenden muss für Patientinnen und Patienten die stationäre Grund- und Basisversorgung sichergestellt sein."
Florian Reuther, Direktor des PKV-Verbandes: „GKV und PKV zeigen gemeinsam Verantwortung für eine flächendeckende Krankenhausversorgung. Die Förderung wirkt gezielt dort, wo der Markt allein nicht ausreicht: bei Häusern, die unverzichtbar sind, aber wirtschaftlich unter schwierigen Bedingungen arbeiten. Dieses bewährte Instrument funktioniert verlässlich und unabhängig von Vorhaltepauschalen der anstehenden Krankenhausreform."
Förderkriterien nach G-BA-Vorgaben
Welche Krankenhäuser in Deutschland für die Förderung in Frage kommen, geben die Kriterien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Absatz 3 Satz 2 SGB V vor. Ein Defizit in der Krankenhausbilanz ist keine Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste. GKV-Spitzenverband, PKV-Verband und Deutsche Krankenhausgesellschaft einigen sich seit 2019 jährlich auf eine Liste der Krankenhäuser, die diese Kriterien erfüllen. Berücksichtigt werden bedarfsnotwendige Krankenhäuser der Grundversorgung, die:
- jeweils eine Fachabteilung für Innere Medizin und für Chirurgie vorhalten
- die eine geburtshilfliche Fachabteilung vorhalten, sowie
- Krankenhausstandorte mit einer Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin.
Die aktuelle Liste der bedarfsnotwendigen Krankenhäuser ist öffentlich und auf der Webseite des GKV-Spitzenverbands abrufbar.
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