Wirksamkeit einer Vertragsstrafenregelung
Hintergrund
Die Parteien schlossen einen Werkvertrag über die Lieferung und Montage eines Deichtors. Bei Überschreitung der Fertigstellungsfrist und von einzelnen Zwischenfristen sahen die AGB des Auftraggebers eine Vertragsstrafe vor. Für jeden Werktag des Verzugs waren 5.000 Euro als Sanktion zu zahlen, wobei die Obergrenze für die Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der Auftragssumme bestand. Der BGH musste über die Wirksamkeit der Begrenzung der Vertragsstrafe entscheiden.
Das Urteil des BGH v. 6.12.2012, VII ZR 133/11
Nach dem BGH ist diese Klausel in AGB als unangemessene Benachteiligung der Auftragnehmerin unwirksam. Es sei nicht zumutbar, dass für die Überschreitung jedes Zwischentermins eine Obergrenze für die Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der gesamten Auftragssumme – und nicht nur der auf die bis zur Zwischenfrist zu erbringenden Leistungen entfallenden Auftragssumme – vorgesehen ist.
Anmerkung
An die wirksame Vereinbarung von Vertragsstrafen in AGB stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Als Leitlinie gilt, dass Vertragsstrafen von 0,2 % der Auftragssumme pro Arbeitstag des Verzugs und maximal 5 % der Auftragssumme wirksam sind. Wie nun vom BGH gezeigt, muss sich die Vertragsstrafe aber auf die zum Zeitpunkt des Verzugs angefallene Auftragssumme beschränken. Auch hängt die zulässige Höhe der Vertragsstrafen von den branchenüblichen Margen ab.
Sofern der Auftraggeber seine Interessen an der Einhaltung von Zwischenfristen durch eine hohe Vertragsstrafe absichern möchte, kann er sich nur durch eine individuell vereinbarte Vertragsstrafe schützen. Für die individuelle Vereinbarung ist erforderlich, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Änderung der Klausel „ernsthaft angeboten“ hat. Dieses Angebot muss der Auftraggeber sorgfältig dokumentieren. Hierzu bietet es sich an, mit Platzhaltern zu arbeiten („[__] % der gesamten Auftragssumme“) und inhaltliche oder diskutierte Änderungen zu protokollieren, um in einem späteren Prozess die Änderungen nachweisen zu können.
Das gleiche gilt im Übrigen für Haftungsbegrenzungen, die in AGB nur in sehr engen Grenzen vereinbart werden können.
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