Wettbewerbsrecht: Unlautere Werbung mit fremdem Herstellerlogo

Ein Autohaus darf nicht mit dem Logo eines Herstellers werben, dessen Vertragshändler es nicht ist. Verfügt das Autohaus über Spezialkenntnisse für die Reparatur bestimmter Marken, so darf es dies aber werbetechnisch herausstellen.

Ein Autohaus, das nicht Vertragshändler der Marke „HYUNDAI“ war, hatte sich selbst werbemäßig als Spezialwerkstatt für die Reparatur von Fahrzeugen der Marke „HYUNDAI“ dargestellt und an seiner Gebäudefassade den nur farblich leicht veränderten Schriftzug der Marke HYUNDAI deutlich sichtbar angebracht. Auch auf dem Briefbogen des Autohauses wurde das Logo verwendet. Das Autohaus war Vertragshändler der Marke „Mitsubishi“ und der hierzulande noch nicht so bekannten Marke „SsangYong“. Der Umsatz mit diesen beiden Marken war dem Autohaus offensichtlich zu klein, so dass es seinen Wirkungskreis auf Fahrzeuge der Marke HYUNDAI ausweitete.

LG verneint eine Irreführung der Verbraucher

Das Unternehmen HYUNDAI machte keine Anstalten, gegen diese Art der Werbung vorzugehen. Jedoch rief das Verhalten des Autohauses die „Wettbewerbszentrale“ auf den Plan.  Diese verklagte das Autohaus auf Unterlassung. Das von der Wettbewerbszentrale angerufene LG Mühlhausen verneinte eine Irreführung der Verbraucher mit der Begründung, das Autohaus habe sich fachlich auch auf die Reparatur von Fahrzeugen der Marke HYUNDAI spezialisiert und Spezialkenntnisse auf diesem Gebiet plausibel dargelegt. Das LG konnte aus diesen Gründen keine Irreführung der Verbraucher durch die werbliche Darstellung des Autohauses erkennen (LG Mühlhausen, Urteil v. 18.6.2015, HK O 98/14).

Markenlogo suggeriert Vertragshändlereigenschaft

Das OLG Jena bewertete den Fall teilweise anders. Das OLG beanstandete die Verwendung des vollständigen Markenlogos sowohl an der Gebäudefassade, als auch auf dem Briefbogen. Die Verwendung des Markenlogos

  • suggeriere dem unbefangenen Publikum eine nicht vorhandene Vertragshändlereigenschaft des Autohauses.
  • Damit werde beim Verbraucher ein Vertrauen in eine nicht vorhandene Einbindung des Autohauses in die Händlerkette der Marke HYUNDAI geweckt.
  • Grundsätzlich genieße der Vertragshändler einer Marke ein besonderes Vertrauen des Publikums in die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Wartung und Reparatur dieser Fahrzeuge.
  • Die damit verbundene Erwartungshaltung erfülle das Autohaus nicht.
  • Deshalb bedeute die Verwendung des Logos eine Irreführung des Verbrauchers.  

Die Vertragshändlereigenschaft für andere Marken verstärkt den irrigen Eindruck

Die Irreführung der Verbraucher liegt nach Auffassung des OLG im anhängigen Fall umso näher, als das Autohaus auf seiner Gebäudefassade mit den Logos zweier Marken wirbt, für die das Autohaus tatsächlich Vertragshändler ist, nämlich den Automarken „Mitsubishi“ und „SsangYong“. Der Verbraucher assoziiere in diesem Fall praktisch automatisch, dass das Autohaus dann auch Vertragshändler der weiteren Marke HYUNDAI sei.

Zurückhaltende Verwendung eines Markennamens ist erlaubt

Im Gegenzug betonte das OLG, dass die Verwendung eines Markennamens nicht in jedem Fall unzulässig sei. Eine zurückhaltende Verwendung eines Markennamens durch ein Autohaus sei erlaubt, wenn das Autohaus tatsächlich Spezialkenntnisse für die Reparatur dieser Fahrzeuge besitze. Diese Spezialkenntnisse dürfe ein Autohaus werbetechnisch herausstellen.

Die Klage der Wettbewerbszentrale ging zu weit

Im Ergebnis untersagte das OLG dem Autohaus daher nicht, sich als Spezialwerkstatt für Fahrzeuge der Marke HYUNDAI darzustellen. Die Bezeichnung als Spezialwerkstatt suggeriere noch nicht die Vertragshändlereigenschaft. Das durchschnittliche Publikum nehme bei dieser Bezeichnung lediglich an, dass entsprechende Spezialkenntnisse für die Reparatur von Fahrzeugen der Marke vorhanden seien. Da das Autohaus das Vorhandensein solcher Spezialkenntnisse belegen konnte, lag in der Bezeichnung als Spezialwerkstatt keine Irreführung des Verbrauchers. Da die Wettbewerbszentrale auch Unterlassung dieser Werbeaussage verlangt hatte, unterlag sie in diesem Punkt.


(OLG Thüringen, Urteil v. 25.5.2016, 2 U 514/15)

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