Wann dürfen Bezieher einer BU-Versicherung überwacht werden?

Darf eine Versicherung einen Versicherten verdeckt beobachten lassen? Sie darf, wenn es konkrete Anzeichen dafür gibt, dass der Versicherte sich vorsätzlich vertragswidrig verhält und nicht so berufsunfähig ist, wie er sich gibt.

Eine Versicherung lässt einen Versicherungsnehmer observieren, der wegen einer angeblich stark beeinträchtigten Gesundheit, keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Darf sie das? Dieser Frage ging das OLG Köln nach.

Angeblich starke körperliche Beeinträchtigungen

Die Versicherung hatte dem Versicherten einen Fragebogen zugeschickt, in dem dieser detailliert angeben sollte, an welchen Beeinträchtigungen er leidet. Der Mann gab dort eine Vielzahl von Beschwerden an. Er könne nur stark eingeschränkt gehen. Zudem habe er häufig Schmerzen in Rücken und Beinen sowie Kopfschmerzen. Er könne deshalb nur noch in minimalem Umfang arbeiten – zwei bis drei Stunden und das auch nur an zwei bis drei Tagen in der Woche.

Internet zeigt Aktivitäten

Die Versicherung recherchierte etwas im Internet über den Mann. Mit überraschenden Ergebnissen. Der angeblich schwer Beeinträchtigte war als Geschäftsführer einer GmbH gelistet. Die Homepage der Gesellschaft legte auch nahe, dass er äußerst aktiv für die Gesellschaft tätig ist.

Internet-Recherche ergibt Teilnahme an Motorradrennen

Aber es kam noch besser. Der Mann hatte auch in der Zeit, in der er angeblich so stark gehandicapt war, an Motorradrennen teilgenommen. Die Versicherung ließ den Mann daraufhin observieren.

Als der Mann von der Observierung erfuhr, wandte sich gegen diese. Er werde dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, argumentierte er. Das OLG Köln schloss sich dieser Sichtweise nicht an.

Pflichten vorsätzlich verletzt

Eine verdeckte Observation sei dann zulässig, wenn konkrete tatsächliche Ansatzpunkte dafür vorliegen, dass der Versicherungsnehmer seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag vorsätzlich verletzt. Die Ergebnisse der Internet-Recherche reichten für einen konkreten Verdacht aus, dass der Versicherte bewusst falsche Angaben über seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit gemacht habe. Damit lag ein begründeter Verdacht vor, dass der Mann seine vertraglichen Pflichten vorsätzlich verletzt hat, die von ihm verlangen, sachdienliche und wahrheitsgemäße Auskünfte zu erteilen (§ 7 Abs. 2 BB-BUZ).

Zwar treffe es zu, dass zur Feststellung einer fortbestehenden Berufsunfähigkeit in § 7 BB-BUZ ein Nachprüfungsverfahren vorgesehen ist. Für eine abschließende Bewertung in einem derartigen Verfahren muss auch ein medizinisches Gutachten erstellt werden.

Observation zulässig

Mit der Observation des Mannes konnte die Versicherung aber nähere Angaben dazu erhalten, inwieweit der Mann tatsächlich in der Lage war, seine berufliche Tätigkeit auszuüben und ob seine Antworten im Fragebogen zutreffend waren. Erst eine Kenntnis hiervon versetze den Versicherer in die Lage zu entscheiden, ob ein Nachprüfungsverfahren notwendig sei oder nicht.

Fazit des Gerichts: Die Überwachung war angemessen. Die Berufung des Mannes wurde zurückgewiesen.

(OLG Köln, Urteil v. 03.08.2012, 20 U 98/12)

Schlagworte zum Thema:  Überwachung, Berufsunfähigkeit