Vodafone drohte mit erfundener Pflicht die SCHUFA zu informieren

Eine deutliche Klatsche für Vodafone: Die Bedrohung vermeintlich säumiger Schuldner mit einer angeblichen Pflicht, die SCHUFA über Zahlungsrückstände zu informieren, ist unlauter. Dies hat der BGH in einem Grundsatzurteil zum Mahnverhalten von Vodafone zu Gunsten der Verbraucher entschieden.

Der Verbraucherzentrale Hamburg e.V war das Mahnverhalten des Mobilfunk-Unternehmens Vodafone schon länger ein Dorn im Auge. Das mit dem Forderungseinzug seitens Vodafone ständig beauftragte Inkassounternehmen ließ nichts unversucht, um den an die Kunden gerichteten Mahnschreiben Nachdruck zu verleihen.

Mein großer Bruder kommt gleich rüber - Partner der Schutzgemeinschaft für Verbraucher

In der in den Mahnschreiben verwendeten Formulierung heißt es: „Als Partner der Schutzgemeinschaft für Verbraucher  (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt.

Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, zum Beispiel der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur eingeschränkt in Anspruch nehmen“.

Vodafone beeinflusste Entscheidungsfreiheit der Verbraucher unangemessen

Die Verbraucherzentrale beschuldigte Vodafone, durch den verwendeten Hinweis die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher unangemessen zu beeinträchtigen.

Eine Verpflichtung zur Meldung eines säumigen Schuldners an die SCHUFA unter den genannten Voraussetzungen existiere nicht.

Verbraucherzentrale forderte Unterlassung

Dem an Vodafone gerichteten Unterlassungsanspruch der Verbraucherzentrale wollte das Mobilfunkunternehmen dennoch nicht nachkommen. Die gegen Vodafone gerichtete Unterlassungsklage scheiterte erstinstanzlich beim LG. Das OLG sowie der in der Revision mit der Sache befasste BGH gaben der Verbraucherzentrale jedoch Recht.

Vodafone hat Kunden getäuscht

Nach Auffassung von OLG und BGH hat Vodafone durch die in dem beanstandeten Mahnschreiben gewählte Formulierung den Empfänger getäuscht, indem der Eindruck erweckt wurde, der Adressat müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht umgehend begleiche. Dies rufe bei einem rechtsunkundigen Empfänger auch im Hinblick auf die weiteren Ausführungen in dem Formularschreiben zu drohenden Kreditschwierigkeiten die Vorstellung hervor, in Zukunft mit erheblichen Problemen im geschäftlichen Verkehr rechnen zu müssen.

Bestreiten der Forderung verhindert den SCHUFA-Eintrag

Die beim Verbraucher geweckte Vorstellung sei jedoch falsch. Zwar sei Vodafone als Gläubiger gemäß § 28 a Abs. 1 Nr. 4c BDSG grundsätzlich verpflichtet, den Betroffenen rechtzeitig über die Übermittlung von Daten an die SCHUFA zu informieren, jedoch seien im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nicht gegeben. Die Übermittlung sei nämlich nur zulässig, wenn der Betroffene die Forderung nicht bestritten habe. Der Hinweis des Inkassoinstituts habe aber gerade den unrichtigen Eindruck erweckt, der Betroffene können einen SCHUFA-Eintrag nur noch durch fristgerechte Zahlung verhindern.

Der Verbraucher hat Anspruch auf klare Information

Nach Auffassung des BGH hätte das Mahnschreiben daher eine klare Information an den Empfänger enthalten müssen, dass dieser durch ein bloßes Bestreiten der Forderung die Datenübermittlung an die SCHUFA verhindern kann. Das Unterlassen dieses Hinweises sei geeignet, beim Verbraucher eine irrige Vorstellung über die Voraussetzungen der Datenübermittlung zu wecken. Vodafone habe bewusst in unfairer Weise Angst vor unangenehmen Konsequenzen geweckt. Hierdurch werde der Empfänger in seiner Entscheidungsfreiheit in unangemessener Weise beeinträchtigt Aus diesem Grunde sei die Art der Abfassung des Mahnschreibens unlauter gemäß § 4 Nr. 1 UWG und damit unzulässig. Ein Unternehmenssprecher von Vodafone hat bereits eingelenkt und erklärt, dass man ab sofort die beanstandete Formulierung nicht mehr verwende.

(BGH, Urteil v. 19.3.2015, I ZR 157/13).


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