Versicherung muss trotz falscher Angaben zahlen

Zu hoher Kaufpreis, Vorschaden nicht genannt. Das kann nicht gut gehen? Doch, hat das OLG Hamm entschieden. Trotz dieser massiven Falschangaben sah das Gericht keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit im Falle eines gestohlenen Autos.

In der Regel sind bei Versicherungsfällen die Rollen Gut und Böse klar verteilt. Zumindest in die Öffentlichkeit kommen regelmäßig nur Fälle, in denen mehr oder weniger ahnungslose Versicherungsnehmer ihr blaues Wunder erleben. Das besteht in der Regel darin, dass die Versicherung nicht zahlt. Ein häufiger Grund: sogenannte Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers. Doch es gibt durchaus auch anders geartete Fälle, bei denen man Zweifel haben kann, ob der Versicherte wirklich Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.

Dubiose falsche Angaben des Versicherungsnehmers

In einem vor dem OLG Hamm verhandelten Fall ging es nach einem Autodiebstahl um den Anspruch eines Versicherungsnehmers gegen seine Teilkaskoversicherung. Der Fall hatte einige Besonderheiten. Zum einen hatte der Versicherte den Kaufpreis des Autos „versehentlich“ mit 37.000 statt mit 27.000 Euro beziffert. Zum anderen hatte er nicht angegeben, dass das Auto schon einen Vorschaden hatte, einen Glasschaden nach einem Steinschlag.

Versicherung wollte nicht zahlen

Die beklagte Versicherung wollte nicht zahlen. Sie berief sich auf Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung. Doch damit hatte sie keinen Erfolg. Dass der Versicherte den Vorschaden nicht angegeben hatte, könne schon deshalb nicht zur Leistungsfreiheit führen, weil die Versicherung den Schaden selbst reguliert habe, so das OLG. Nach der Rechtsprechung kommt eine Leistungsfreiheit wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nicht in Betracht, wenn der Versicherer den erfragten Umstand kennt (vgl. (vgl. BGH, Urteil v. 26.01.2005, IV ZR 239/03).

Aufklärungsobliegenheit nicht verletzt

Der Zweck der Aufklärungsobliegenheit (hier gemäß § 7 I (2) AKB 2005) liegt darin, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgerechte Entschlüsse zu fassen. Im vorliegenden Fall fehlt aber das Aufklärungsbedürfnis. Schließlich wusste der Versicherer von dem Vorschaden. In einem derartigen Fall verletzen unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers keine schutzwürdigen Interessen der Versicherung. Deshalb ist die Sanktion „Leistungsfreiheit“ auch nicht gerechtfertigt.

Versicherer müssen durch ihre innerbetriebliche Organisation sicherstellen, dass das Wissen des den Vorschaden bearbeitenden Sachbearbeiters auch anderen Sachbearbeitern zugänglich gemacht wird.

Falscher Kaufpreis keine arglistige Täuschung

Die falsche Angabe des Kaufpreises (37.000 statt 27.000 Euro), die der Versicherungsnehmer damit begründete, er müsse sich wohl verschrieben haben, sah auch das Gericht durchaus als fragwürdig an. Dies allein rechtfertigt nach Ansicht des Senats allerdings nicht eine arglistige Täuschung bzw. deren Versuch. Das Gericht goutierte damit, dass der Kläger bei der Schadenregulierung nicht versucht hatte, den für die Regulierung maßgeblichen Fahrzeugwert zu seinen Gunsten zu beschönigen.

Fazit: Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 21.850 Euro aus der Teilkaskoversicherung gemäß § 1 VVG i.V.m. § 12 Nr. 1 b AKB 2005.

(OLG Hamm, Urteil v. 11.01.2012, I 20 U 64/11).

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