Umstrittene Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz ist in Kraft getreten
Die wichtigsten Neuerungen im Urheberrecht
Die besonders einschneidenden Änderungen des Urheberrechts finden sich in den neu eingeführten §§ 60a ff UrhG:
- Gemäß § 60 a ÚrhG dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nichtkommerziellen Zwecken bis zu 15 % eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden;
- § 60 a Abs. 2 UrhG erlaubt darüber hinaus die vollständige Nutzung einzelner Beiträge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift;
- gemäß § 60 b UrhG dürfen Hersteller von Unterrichtsmedien für Sammlungen bis zu 10 % eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zugänglich machen;
- § 60 c UrhG erlaubt es der wissenschaftlichen Forschung, bis zu 15 % eines Werkes zu vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen,
- für die eigene wissenschaftliche Forschung sogar bis zu 75 % eines Werkes:
- § 60 d UrhG erlaubt die automatisierte Auswertung von Werken für die wissenschaftliche Forschung (Text- und Data-Mining) einschließlich der automatischen und systematischen Vervielfältigung;
- eine ähnliche Erlaubnis wird nichtkommerziellen Bibliotheken gewährt.
- Im Rahmen der Änderung des Patentgesetzes wurde dort ein neuer § 29 a eingefügt, wonach das deutsche Patent- und Markenamt urheberrechtlich geschützte Werke für seine Beschäftigen vervielfältigen und öffentlich zugegangen machen darf.
Scharfe Kritik am UrhWissG vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels kritisiert, dass die Verlage keine finanzielle Entschädigung für die kostenfreie Nutzung der von ihnen herausgegebenen Werke erhalten.
Die Verlage rügen eine eklatante Verletzung ihres nach Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechts.
Schülern und Studierenden würden nach dem neuen Recht Lehrbücher und Fachliteratur in inakzeptabler Weise kostenlos zur Verfügung gestellt.
Mangelhafte Vergütungsregelung
Der Gesetzgeber hat mit Einführung des neuen § 60 h UrhG zwar einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erlaubnisfreien Nutzungen vorgesehen. Profitieren werden davon zunächst allerdings nur die Urheber selbst, nicht die Verleger. Außerdem enthält die Vorschrift einige Ausnahmen und lässt gemäß § 60 h Abs. 3 UrhG eine Pauschalvergütung in der Regel genügen.
Verleger mahnen dringend angemessene Entschädigung an
Ob nun auf EU-Ebene die erforderliche gesetzliche Grundlage für eine finanzielle Beteiligung der Verleger zustande kommt?
Die Umsetzung der EU-Richtlinie, wonach auch die Verlage an den Erlösen beteiligt werden sollen, kommt endlich in Gang.
- Der EU-Rat hat sich auf einen gemeinsamen Standpunkt zur geplanten Reform des europäischen Urheberrechts geeinigt.
- Dabei hat sich Deutschland sowohl für Uploadfilter, die auf Plattformen automatisch Urheberrechtsverletzungen erkennen und löschen
- un ein europäisches Leistungsschutzrecht für Presseverleger ausgesprochen.
Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD widmet sich dem Problem und sieht die Einführung eines angemessenen Ausgleichs für Verleger in absehbarer Zeit (u.a. durch Einführung einer zentralen Online-Lizenz) vor.
Diese bloße Absichtserklärung nutzt den Verlegern allerdings zum jetzigen Zeitpunkt noch nichts. Zurzeit profitieren lediglich die Autoren von den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften (z.B. VG Wort).
Schwere Zeiten für Wissenschaftsverlage
Für betroffene kleinere und mittelgroße Verlage können die Auswirkungen des neuen Gesetzes das Aus bedeuten, wenn Schulen und Universitäten sich künftig ohne besondere Erlaubnis aus veröffentlichen Werken mehr oder weniger frei bedienen können. Für viele Verlage wird damit das Lizenzgeschäft unrentabel. Investitionen in qualitativ hochwertige Forschungsliteratur könnten damit für einige Verlage uninteressant werden. Eine mögliche neue Bundesregierung sollte also schnell handeln, wenn das hohe Qualitätsniveau der wissenschaftlichen Publikationen in Deutschland auf Dauer erhalten werden soll.
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