Uneindeutige Ausschlussklausel einer Ratenkreditversicherung ist unwirksam
Wer Leistungsausschlüsse für den Versicherungsschutz regeln will, muss diese eindeutig formulieren. "Kein Risikoschutz bei ernstlichen Erkrankungen" erfüllt diese Voraussetzung nicht. Diese Formulierung fand sich in den Versicherungsbedingungen einer Ratenkredit-Versicherung.
Ernstliche Erkrankungen – missverständliches Begriffspaar
Was sind ernstliche Erkrankungen? In den Versicherungsbedingungen wurden exemplarisch aufgeführt: Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektionen, chronische Erkrankungen.
Aus dieser Aufzählung lässt sich schon erkennen, dass der Versicherer hier ein sehr breites Spektrum an Erkrankungen unter dem Begriff ernstlich zusammenfasst. Für die Versicherungsnehmer ist das ein Problem.
Versicherte werden im Ungewissen gelassen
Denn bei dieser unklaren Begrifflichkeit ist es für sie nicht möglich, sicher zu sagen, für welche Krankheiten der Leistungsausschluss gilt und für welche nicht. Folge: Sie laufen Gefahr, dass sich ihre Bewertung einer Erkrankung im Nachhinein als unzutreffend herausstellt und sie keinen Versicherungsschutz genießen.
Klausel in Versicherungsbedingungen ist unwirksam
Der BGH hat deshalb entschieden, dass der Begriff „ernstliche Erkrankungen“ intransparent und die Klausel deshalb unwirksam ist.
- Ein durchschnittlicher Versicherter werde annehmen, dass schwere Erkrankungen gemeint seien, die ein erhöhtes Risiko für den Eintritt eines Versicherungsfalles bedeuteten.
- Die als Beispiele aufgeführten Krankheiten stellten sich aber nur teilweise – wie Krebs und Aids – als eindeutig schwere Erkrankungen dar.
- Die übrigen Beispiele sagten dagegen über die Schwere der Erkrankungen nichts aus.
Versicherer kann keine Spezialkenntnisse erwarten
Die Regelung benachteiligt die Versicherten unangemessen, weil sie nicht klar und verständlich sei, so der BGH.
- Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs verstehen kann.
- Versicherungsrechtlich Spezialkenntnisse können von einem Versicherungsnehmer in keinem Fall erwartet werden.
(BGH, Urteil v. 10.12.2014, IV ZR 289/13).
Vgl. zu dem Thema auch:
Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung eines Versicherungsnehmers
Versicherung muss bei Foul mit Verletzungsabsicht nicht zahlen
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
6032
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
3921
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
292
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
226
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
224
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
199
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
194
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
183
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
164
-
Legionellen: Wann dürfen Mieter die Miete mindern?
139
-
BGH bestätigt Zulässigkeit von Hinauskündigungsklauseln bei Managementbeteiligungen
16.09.2026
-
Ausgleichsanspruch für Franchisenehmer analog § 89b HGB – Aktuelle Rechtslage
16.09.2026
-
Mediation Advocacy: Wie erfahrene Anwälte Sie in einer Wirtschaftsmediation begleiten
09.09.2026
-
Phantom-Frachtführer: Wenn die Ladung spurlos verschwindet – und wer am Ende haftet
09.09.2026
-
Augenblicksversagen
20.08.2026
-
Schuldunfähigkeit
20.08.2026
-
Verschulden des Versicherungsnehmers
20.08.2026
-
Grobe Fahrlässigkeit
20.08.2026
-
Leichte Fahrlässigkeit
20.08.2026
-
Kein Provisionsanspruch des Wohnungsverwalters gegen den Vermieter bei erfolgreicher Neuvermietung
19.08.2026