Invalide – Versicherung zahlt dennoch nicht
Wer eine Unfallversicherung abschließt, tut dies, um im Ernstfall gegen die finanziellen Risiken eines Unfalls abgesichert zu sein. Doch wie es gibt enge Grenzen, innerhalb derer eine Unfallversicherung leisten muss. Das hat auch eine Frau erfahren, die als Beifahrerin in einen Unfall verwickelt worden war und erhebliche Schäden davon trug.
Massive orthopädische und neurologische Probleme
Die Frau machte wegen massiver orthopädischer und neurologischer Probleme bei ihrer Versicherung einen Invaliditätsanspruch von 100 Prozent geltend. Knapp 200.000 Euro wollte sie dafür von der Versicherung haben.
Die Symptome, die nach dem Unfall auftraten, waren massiv: Kopfschmerzen, Schmerzen und Verspannungen in Nacken und Schulter, Gefühlsstörungen wie Taubheit und Kälte, Kraftlosigkeit in Armen und Beinen, Schwindel, Sehstörungen sowie ein Aufmerksamkeitsdefizit.
Risikoausschlüsse in den Versicherungsbedingungen
Das OLG Köln lehnte die Berufung der Klägerin ab. Maßgebend dafür waren zwei Gründe: der Zeitfaktor und der Risikoausschluss krankhafter Störungen aufgrund von psychischen Reaktionen. Beides ist in den Versicherungsbedingungen geregelt.
§ 7 I (1) der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) definiert eine Frist von 15 Monaten ab dem Unfallereignis. Ärztliche Berichte und Stellungnahmen, die nach Ablauf dieser Frist erstellt werden, sind für die versicherungsrechtliche Beurteilung ohne Belang.
Die Klägerin hatte nervenärztliche Befunde erst nach Ablauf dieser Frist bei der Versicherung eingereicht. Es entspreche der gefestigten Rechtsprechung, dass dann, wenn mehrere, das Ausmaß der Invalidität beeinflussende körperliche Beeinträchtigungen vorliegen, für den Entschädigungsanspruch nur diejenigen zu berücksichtigen sind, die fristgerecht als invaliditätsbegründend festgestellt worden sind, so das Gericht.
Kein Versicherungsschutz für psychisch bedingte Störungen
Zudem hat das Unfallopfer keinen Versicherungsschutz für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht worden sind. Dieser Risikoausschluss ist in § 2 IV AUB 88 fixiert. Er greift immer dann, wenn eine krankhafte Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden kann (BGH, Beschluss v. 15.07.2009, IV ZR 229/06).
Die Klägerin hatte das Pech, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine organische Ursache ihrer dauerhaften Beschwerden mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen worden war.
(OLG Köln, Urteil v. 25.04.2012, 5 U 28/06).
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