Versicherung muss bei Foul mit Verletzungsabsicht nicht zahlen
Allerdings sei nicht bei jedem groben Foul davon auszugehen, dass der Gegner vorsätzlich verletzt werden sollte.
Blutgrätsche mit Ansage
Ein Amateurfußballer war bei einem Landesliga-Spiel in Baden-Württemberg mit Anlauf und gestrecktem Bein seitlich von hinten in einen Gegenspieler gesprungen. Dieser erlitt einen Wadenbeinbruch, ein ausgekugeltes Sprunggelenk und mehrere Bänderrisse. Kurz vor seinem Foul hatte der Angreifer seinem Gegner gedroht, ihm bei der nächsten Aktion «die Beine zu brechen».
Die Versicherung müsse für Schmerzensgeld und Schadenersatz nicht aufkommen, weil der Spieler die Verletzung «vorsätzlich und widerrechtlich» verursacht habe, so das Gericht. Bei einem derart gefährlichen Einsteigen dürfe der Spieler nicht darauf vertrauen, dass nichts passiere. Er habe die Verletzung zumindest billigend in Kauf genommen. Ein Strafverfahren gegen den Spieler war gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden.
Gesetzliche Risikoausschluss nach § 103 VVG
Der Kläger habe keinen Deckungsanspruch, weil er die Verletzung vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt habe und deshalb der gesetzliche Risikoausschluss nach § 103 VVG eingreife. Der Kläger habe ein grobes Foulspiel im Sinne der Spielregeln des DFB begangen, sein Verhalten liege nicht mehr im Grenzbereich zwischen der im Fußball noch gerechtfertigten Härte und der auch bei sportlichen Kampfspielen unzulässigen Unfairness. Sein sorgfaltswidriges Verhalten und die Verletzungen seien deshalb weder durch Einwilligung des Verletzten noch unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr gerechtfertigt.
( OLG Karlsruhe, Urteil v. 5.10.2012, 9 U 162/11).
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