UN-Kaufrecht – Rücktrittsrecht gegenüber BGB deutlich erschwert
Hintergrund
Die in Ungarn ansässige Klägerin lieferte Formteile an die deutsche Beklagte. Die Beklagte machte Mängel geltend und erklärte schließlich den Rücktritt. Außerdem verlangte sie Ersatz der Mängelbeseitigungskosten und verlangte Schadensersatz wegen Lieferverzögerungen.
BGH, Urteil v. 24.9.2014, VIII ZR 394/12
Der BGH lehnte einen Rücktrittsgrund ab. Nach dem CISG sei der Rücktritt nur in Ausnahmefällen als „Ultima Ratio“ gerechtfertigt. Vorliegend habe die Beklagte das Recht auf Mangelbeseitigung nutzen können. Dieser Umstand genügt, dass das sog. Erfüllungsinteresse der Klägerin nicht hinter dem Interesse der Beklagten an der Vertragsdurchführung zurücktreten dürfe.
Ein Rücktritt nach dem CISG sei nur möglich, wenn
- die Parteien einen Umstand als so wesentlich definiert haben, dass bei einer Vertragsverletzung der Rücktritt möglich sein soll,
- eine anderweitige Verarbeitung oder ein Absatz der Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, gegebenenfalls mit einem Preisabschlag, ohne unverhältnismäßigen Aufwand unmöglich und unzumutbar ist,
- der Mangel vom Verkäufer, unter Umständen aber auch vom Käufer selbst nicht mit zumutbarem Aufwand innerhalb angemessener Frist beseitigt werden kann, oder
- der Käufer die mangelhafte Sache nicht für den vorgesehenen Zweck auf Dauer verwenden kann.
Anmerkung
Bislang wird das UN-Kaufrecht in den meisten internationalen Kaufverträgen ausgeschlossen. Kommt es zur Anwendung, wurde es vielfach unwissentlich vereinbart, indem die Parteien bei grenzüberschreitenden Lieferverträgen i) entweder keine Rechtswahl in ihrem Kaufvertrag treffen oder ii) auf ein nationales Recht verweisen und dabei vergessen, die Anwendbarkeit von UN-Kaufrecht auszuschließen. Das CISG weist erhebliche Unterschiede zum BGB auf: So ist ein Rücktritt nach dem BGB bereits dann möglich, wenn die Nacherfüllung verweigert wird und die Kosten der Nacherfüllung mehr als 5 % des Kaufpreises ausmachen.
Ein vorschneller Ausschluss des CISG ist daher nicht in allen Fällen ratsam. Stattdessen sollte vielmehr bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen stets geprüft werden, ob das UN-Kaufrecht Vorteile gegenüber dem deutschen Kaufrecht nach BGB und HGB bietet, die genutzt werden möchten.
Vor allem durch die jederzeit mögliche Parteivereinbarung (hier vor allem zum Rücktrittsrecht) können die Interessen des Käufers, in bestimmten Fällen zum Rücktritt berechtigt zu sein, berücksichtigt werden. Bei englischen Verträgen ist es außerdem ratsam, wichtigen Begriffen die deutsche Übersetzung in einer Klammer zur Seite zu stellen: z.B. „to dispose of (verfügen im Sinne einer Übertragung des Eigentums)“. Alternativ kann der gesamte Vertrag zweispaltig in einer englischen und einer deutschen Fassung verhandelt und unterzeichnet werden.
Rechtsanwälte Dr. Hendrik Thies; Dr. Jan Henning Martens, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
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