Umstellung des Stammkapitals einer GmbH auf Euro – keine bloße Formalie!
Hintergrund
Eine GmbH, die über ein Stammkapital von 55.000 DM verfügte, sollte auf eine andere GmbH verschmolzen werden. Alle Gesellschafter der übertragenden GmbH waren dabei auch an der übernehmenden GmbH beteiligt; die übernehmende GmbH hatte jedoch noch zwei weitere Gesellschafter und hielt selbst einen eigenen Geschäftsanteil.
Vor Abschluss des Verschmelzungsvertrags erfolgten bei der übernehmenden GmbH verschiedene vorbereitende Maßnahmen. Zum einen wurde der von ihr gehaltene eigene Geschäftsanteil eingezogen, wodurch die Nennbeträge der vorhandenen Geschäftsanteile nicht mehr mit dem Stammkapital übereinstimmten. Zum anderen wurde das Stammkapital nach dem amtlichen Umrechnungskurs auf einen „krummen“ Euro-Betrag umgestellt.
Danach erfolgte die Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und wurden bei der übernehmenden GmbH weitere, als „einheitlicher Schritt“ verstandene (Kapital-)Maßnahmen vorgenommen. So wurden (als Folge der Einziehung des eigenen Geschäftsanteils) zunächst die Geschäftsanteile so aufgestockt, dass die Summe ihrer Nennbeträge wieder dem „krummen“ Euro-Stammkapital entsprach; die einzelnen Geschäftsanteile lauteten danach selbst auf „krumme“ Euro- und Cent-Beträge. Erst dann wurden das Stammkapital der übernehmenden GmbH und die Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile aller Gesellschafter auf glatte Euro-Beträge umgestellt.
Der Antrag auf Eintragung der Verschmelzung wurde vom Registergericht zurückgewiesen. Über die gegen die Zurückweisung gerichtete Beschwerde der beteiligten Gesellschaften entschied anschließend das OLG Düsseldorf.
Der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 10.05.2019 (Az. 3 Wx 219/18)
Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück. Ausgangspunkt seiner Argumentation war, dass die Gesellschafter der übertragenden GmbH – sozusagen als Gegenleistung für die Vermögenshingabe der übertragenden GmbH – ihre Geschäftsanteile an der übernehmenden GmbH aufstocken sollten. Die hierfür erforderliche (nach den Regelungen des Umwandlungsgesetzes vereinfachte) Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft wäre jedoch nach Auffassung des Gerichts nur zulässig gewesen, wenn bereits zuvor die Umstellung des Stammkapitals auf volle Euro-Beträge durchgeführt worden wäre.
Anmerkung
Seit ihrer Einführung Ende des 19. Jahrhundert hat sich die GmbH zur im Geschäftsverkehr mit Abstand am häufigsten Gesellschaftsform entwickelt. Bei einer solch langen Historie bleibt es nicht aus, dass das im Handelsregister eingetragene Stammkapital von GmbHs, die vor dem 01.01.1999 gegründet wurden (sog. Altgesellschaften), häufig heute noch in DM geführt wird. Dies ist so lange unproblematisch, bis bei diesen Altgesellschaften Kapitalmaßnahmen anstehen – dann nämlich muss das Stammkapital der Gesellschaft zwingend auf Euro (und zwar auf volle Euro-Beträge) umgestellt werden. DM-Beträge und unrunde Euro-Beträge können in das Handelsregister nicht eingetragen werden und damit keine rechtliche Wirksamkeit erlangen (sog. Registersperre).
Wenn das Stammkapital von Altgesellschaften erhöht oder herabgesetzt werden soll (z.B. zur Aufnahme neuer Gesellschafter), muss dies folglich stets in (vollen) Euro-Beträgen erfolgen. Da es dabei häufig zu Rundungsdifferenzen und nicht teilbaren Spitzenbeträgen kommen wird, sollten sich die betroffenen Gesellschafter bereits im Vorfeld Gedanken über den Umfang und die genaue Verteilung der „neuen“ Euro-Geschäftsanteile machen. Wie der Beschluss des OLG Düsseldorf zeigt, ist besondere Aufmerksamkeit außerdem bei Umwandlungsmaßnahmen (insbesondere Verschmelzungen) unter Beteiligung von Altgesellschaften gefragt. Denn dort kann es unter Umständen zwingend erforderlich sein, vor Durchführung der Umwandlungsmaßnahmen die Umstellung des Stammkapitals auf Euro und dessen Glättung auf volle Euro-Beträge umzusetzen. Wird diese Reihenfolge missachtet, droht die Unwirksamkeit der gesamten Umwandlungsmaßnahme.
Wenn eine Umstellung des Stammkapitals auf Euro danach erforderlich oder aus anderen Gründen gewünscht ist (z.B. um der betroffenen Altgesellschaft eine modernere Außenwirkung zu verschaffen), erfolgt diese in zwei Schritten. Zunächst wird das Stammkapital unter Zugrundelegung des amtlichen Umrechnungskurses durch einen nicht zu beurkundenden Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit rechnerisch auf Euro umgestellt. Die danach regelmäßig bestehenden „krummen“ Euro-Beträge werden sodann im zweiten Schritt über eine Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung geglättet. Hierbei müssen die allgemeinen Vorschriften des GmbH-Rechts für das Mindestkapital und Kapitalmaßnahmen berücksichtigt werden, sodass ein notariell beurkundeter Mehrheitsbeschluss mit qualifizierter Mehrheit ebenso erforderlich ist wie die Eintragung in das Handelsregister. Außerdem müssen nach der Kapitalmaßnahme das Stammkapital der GmbH und die Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile stets auf volle Euro lauten.
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