Auch höherwertige Ware kann als Lieferung mangelhaft sein
Für die Aufforstung von Windbruchflächen seiner Wälder in Mittelgebirgslage bestellte der Kläger 10.000 Douglasien. Die Nadelbäume sollten aus dem west- und süddeutschen Hügel- und Bergland stammen.
Gute Douglasien und bessere Douglasien
Als der Verkäufer jedoch Bäume anderer Herkunft lieferte, lehnte der Forstwirt diese wegen Mangelhaftigkeit ab. Auch nach einer Fristsetzung zur Nachlieferung war es dem Verkäufer nicht möglich, Douglasien aus dem west- und süddeutschen Hügel- und Bergland zu beschaffen. Er war indes der Meinung, seine gelieferte Ware sei hochwertiger, als die vom Käufer bestellte. Sie könne daher nicht mangelhaft sein und müsse vom Verkäufer akzeptiert werden.
„Fehlerfrei“ und dennoch mangelhaft
Der Käufer verlangte klageweise den bereits gezahlten Kaufpreis mit Erfolg zurück. Auch das vom Verkäufer daraufhin angerufene OLG schloss sich der Auffassung der ersten Instanz an und gab dem Kläger recht. Es sei im vorliegenden Fall völlig unbedeutend, ob die Lieferung des Beklagten höher- oder auch gleichwertig ist, denn die Herkunft der Douglasien ist Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung geworden. Bei den empfindlichen Nadelbäumen und deren unzähligen Arten sei es allgemein bekannt, dass ihr Gedeihen stark standortabhängig ist. Die vom Kläger ausgewählte Sorte gerade dieser bestimmten Herkunft, war für die Aufforstung nach seinem Fachwissen am besten geeignet und Voraussetzung für die Bestellung.
Herkunft als Beschaffenheit der Ware vertraglich vereinbart
Die gewünschte konkrete Herkunft war daher Inhalt der Beschaffenheitsvereinbarung geworden und Gegenstand des Vertrages. Die gelieferte – wenn auch vielleicht höherwertige – Ware war dagegen nicht geschuldet und konnte als mangelhaft zurückgewiesen werden.
(OLG Koblenz, Beschluss v. 5.3.2012, 5 U 1499/11).
Aliud: Die Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache (Falsch- oder Aliud-Lieferung) war nach früherer Rechtsprechung ebensowenig Sachmangel wie die "Zuweniglieferung" (Minderlieferung). In beiden Fällen war der Kaufvertrag nicht bzw. nicht vollständig erfüllt, mit der Folge, dass der originäre Erfüllungsanspruch fortbestand. Erst § 434 Abs. 3 BGB stellt beide Leistungsstörungen ausdrücklich dem Sachmangel gleich.
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