Neues EU-Kaufrecht soll grenzüberschreitende Rechtssicherheit

Das geplante gemeinsame europäischen Kaufrechts (GEK) wurde vor einigen Tagen vom europäischen Parlament verabschiedet. Bevor die von Händlern und Verbrauchern herbeigesehnte Rechtsvereinheitlichung in Kraft tritt, bedarf es aber noch der Zustimmung der einzelnen Mitgliedsstaaten.

In Onlineshops internationaler Prägung herrscht für Käufer wie Verkäufer eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Welche Gewährleistungsrechte oder Gewährleistungspflichten bestehen bei einem grenzüberschreitenden Verkauf? Welche Verjährungsfristen gelten? Muss dem Verkäufer im Gewährleistungsfall zuerst ein Recht auf Nachbesserung eingeräumt werden oder kann sofort der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden?

In allen diesen Fragen sind die nationalen Regelungen in Europa immer noch sehr unterschiedlich, so dass ein dringendes Bedürfnis nach einem einheitlichen Rechtssystem besteht.

Wahl zwischen nationalem und europäischem Recht „Blue Button“

Nach wie vor gibt es aber auch viele Bedenkenträger, die je nach Standpunkt die nationalen Verbraucher- oder Unternehmerrechte in Gefahr sehen. Die Europaparlamentarier sehen die Lösung darin, dass die Wahl des europäischen Kaufrechts als optionales Instrument zur Verfügung gestellt wird.

Der Internet-User soll durch Anklicken des so genannten „Blue Button“ (Blue für Europa; Button für Option) wählen können, ob er einen Kaufvertrag nach nationalem oder nach europäischem Recht abschließen möchte. Von den meisten Rechtsexperten wird diese individuelle Wahlmöglichkeit als Ausfluss der in Europa in allen Ländern geltenden Vertragsfreiheit grundsätzlich begrüßt.

Vereinheitlichung schafft Sicherheit

Durch die Einführung des europäischen Kaufrechts wird für Händler wie Verbraucher ein erheblicher Zuwachs an Rechtssicherheit erzielt. So regelt der Gesetzentwurf

  • vereinheitlichte Informationspflichten und
  • ein einheitliches Widerrufsrecht.
  • Das Abhilferecht entspricht im wesentlichen der bisher geltenden deutschen Regelung des BGB, wobei als wesentliche Abweichung der Vorrang des Nacherfüllungsanspruchs entfallen soll. D.h. der Kunde kann im Falle von Mängeln der gelieferten Ware oder des gelieferten Werks ohne Einräumung einer Nachbesserungsmöglichkeit direkt vom Vertrag zurücktreten.
  • Auch die Regelungen zur Arglist und zur Verjährung sollen vereinheitlicht werden, wobei die Verjährung nach dem Gesetzentwurf abhängig von der Kenntnis Käufers von einem Mangel sein wird.

Vorteile insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen

Nach Auffassung der Vizepräsidentin der EU-Kommission wie Viviane Reding wird durch Einführung eines gemeinsamen Kaufrechts der grenzüberschreitende Verkauf von Waren über das Internet besonders für kleinere und mittlere Unternehmen vereinfacht, die sich bisher wegen der unübersichtlichen Rechtslage in den verschiedenen Mitgliedstaaten stark zurückgehalten haben.

Große Verluste für den Handel

Nach Schätzungen gingen dem Handel wegen dieser verbreiteten Zurückhaltung kleiner und mittlerer Unternehmen im letzten Jahr ca. 26 Milliarden EUR Umsatz verloren.

Gleichzeitig soll durch einen umfassen Rechtsschutz des Verbrauchers der Gesetzentwurf endgültig zur Einrichtung eines umfassenden Binnenmarktes für alle führen, der nun seit fast 20 Jahren existiert, aber im wesentlichen von größeren Anbietern genutzt wird.

Nunmehr bleibt abzuwarten, wie lange nationale Einzelinteressen die Einführung des Gesetzes noch verzögern werden. Verhindert werden kann auf lange Sicht das gemeinsame europäische Kaufrecht wohl nicht mehr.

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