Neue Pflichten für Unternehmen durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Weitere Informationspflichten ab 1.2.2017
Neue Informationspflichten gelten ab dem 1.2.2017 für alle Unternehmen, die eine auf Verbraucher ausgerichtete Webseite bzw. einen Online-Shop betreiben. Sie gelten zudem für alle Unternehmen, die im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden und somit wohl für nahezu alle Unternehmen, die im B2C-Bereich agieren. Solche Unternehmen müssen auf der Webseite und zusätzlich zusammen mit den AGB darauf hinweisen, ob sie überhaupt an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen. Hierzu verpflichtet sind allerdings dazu nur wenige Unternehmen aus bestimmten Branchen (z.B. Energieversorger, Luftfahrt- und Eisenbahnverkehrsunternehmen). Alle anderen Unternehmen können über ihre Teilnahme an einer Schlichtung frei entscheiden und diese Entscheidung jederzeit wieder ändern. Sofern sich das Unternehmen für die Teilnahme entscheidet, sind die Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle anzugeben. Kleinere Unternehmen, die am Schluss des Vorjahres weniger als elf Mitarbeiter hatten, sind von diesen Informationspflichten im Vorfeld einer Streitigkeit befreit; gezählt wird dabei nach Köpfen und nicht nach anteiliger Arbeitszeit.
Informationspflicht für alle Unternehmen
Alle Unternehmen (unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter) müssen indes bei bereits bestehenden und nicht beizulegenden außergerichtlichen Streitigkeiten mit einem Verbraucher diesen in Textform (z.B. per E-Mail) auf eine für ihn zuständige Schlichtungsstelle unter Angabe von Adresse und Webseite hinweisen. Dabei müssen sie angeben, ob sie verpflichtet oder bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Ablauf und Folgen des Streitbeilegungsverfahrens
Verbraucher können bereits jetzt einen Schlichtungsantrag bei der örtlich und sachlich zuständigen Schlichtungsstelle stellen. Der Streitmittler soll dann innerhalb von 90 Tagen Schlichtungsvorschlag präsentieren. Das Streitbeilegungsverfahren endet mit der Mitteilung des Ergebnisses, das anders als Gerichtsentscheidungen nicht veröffentlicht wird und im Falle einer Einigung auch nicht vollstreckbar ist. Beide Seiten können die Schlichtung jederzeit abbrechen. Die Schlichtungsverfahrenskosten ohne Rechtsberatungskosten trägt, bis auf Missbrauchsfälle, grundsätzlich der Unternehmer. Diese betragen je nach Streitwert ca. 50 – 600 EUR.
Sofern ein Bundesland wie z.B. Baden-Württemberg kein Schlichtungsgesetz (mehr) hat, ist auch für Streitigkeiten im Wert von bis zu 750 EUR jederzeit der Weg vor die Amtsgerichte eröffnet. Nicht zulässig ist dabei, dass Unternehmen für den Fall der Inanspruchnahme des Unternehmens die vorherige außergerichtliche Streitbeilegung zur Bedingung für eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen machen.
Handlungsempfehlung an Unternehmen
Um kostenintensive wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden, sollten die betroffenen Unternehmen spätestens ab Februar 2017 in ihren AGB und auf ihrer Webseite darauf hinweisen, ob sie zur Teilnahme an einer Verbraucherstreitbeilegung verpflichtet oder bereit sind und die Webseite und Adresse der zuständigen Stelle angeben. Die Vorgaben für den Online-Bereich sollten an leicht zugänglicher Stelle zusammen mit der Hinweispflicht aus der EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (siehe hier) gebündelt entsprochen werden, z.B. im Impressum oder auf einer separaten Seite zur Verbraucherinformation.
Rechtsanwälte Sebastian Hoegl, LL.M. (Wellington), Holger Hiss, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.0182
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
398
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
367
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
300
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
286
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2781
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
262
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
261
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
242
-
Gartenpflege durch Mieter - Kostenfragen und Verletzung der Gartenpflegepflicht
228
-
China verschärft Korruptionsstrafrecht: Neue Risiken bei Handelsvertreter- und Agenturmodellen
17.06.2026
-
Beendigung einer GbR durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in der Hand
17.06.2026
-
Der Teufel ist Schleichwerbung – oder: was Meryl Streep mit dem Medienrecht zu tun hat
16.06.2026
-
Das EU-Mercosur-Abkommen ab dem 1. Mai 2026: Zollvorteile und neue Anforderungen für Unternehmen
15.06.2026
-
Organhaftung: Überwachungspflicht des Aufsichtsrats bei Geschäftsstillstand
20.05.2026
-
Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten einer oHG und Übergang von Ansprüchen im Wege der Ausgliederung
13.05.2026
-
China: Neue Gegensanktionen
11.05.2026
-
BGH kippt Abzug „Alt für Neu“ bei der Mängelbeseitigung
07.05.2026
-
Top Secret? Umsetzung der CSDDD, Evaluierung des LkSG und das Ziel besserer Rechtssetzung
15.04.2026
-
D&O: Wer zahlt am Ende? Regress von Unternehmensgeldbußen gegenüber Geschäftsleitern
15.04.2026