Möbel-AGB - unwirksame Gefahrübergangsklausel zu Online-Möbelkauf

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Möbelversandhändlerin ist unwirksam, wenn das Unternehmen danach auch bei Kaufverträgen mit Montageverpflichtung nur die rechtzeitige und ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an ein Transportunternehmen schuldet.

Nicht jedem liegt der Inbusschlüssel des schwedischen Einrichtungshauses gut in der Hand. Einige verlassen sich beim Kauf ihrer Möbel lieber doch auf die Montage durch einen Fachmann. Allerdings muss dann selbstverständlich das Risiko einer Beschädigung oder des Verlusts der Ware bis zum vollständigen Aufbau beim Kunden ausschließlich vom Verkäufer getragen werden. Eine Klausel, die von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort und damit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs zulasten der Verbraucher abweicht, hat der BGH jetzt in einer aktuellen Entscheidung für unwirksam erklärt.

Ablieferung an das Transportunternehmen geschuldet

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Online-Shop einer Möbelhändlerin heißt es unter anderem zu den Lieferbedingungen: "Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich."

Verbraucherschützer: unangemessene Benachteiligung der Kunden

Diese Formulierung rief einen Verbraucherschutzverband auf den Plan. Er verklagte die Möbelhändlerin auf Unterlassung. Die Klausel benachteilige nach seiner Auffassung Kunden unangemessen, da sie ausweislich der übrigen AGB auch für Kaufverträge mit Montageverpflichtung gilt. Nachdem das Landgericht Ellwangen den Verbraucherschützern zunächst Recht gab, wies das Oberlandesgericht Stuttgart die Klage zurück. Die Revision beim BGH hatte jedoch wiederum Erfolg. Nach Auffassung der Bundesrichter ist die Klausel unwirksam, da sie eine Abweichung vom gesetzlichen vorgeschriebenen Leistungsort beinhaltet.

Klausel hält Inhaltskontrolle nicht stand

Eine Klausel benachteiligt nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB immer dann den Verbraucher unangemessen, wenn sie von wesentlichen gesetzlichen Regelungen abweicht. Da die strittige Klausel ausdrücklich der restlichen Vereinbarungen auch auf Verträge anzuwenden ist, bei denen sich der Verkäufer verpflichtet, neben dem reinen Versand auch die Montage der Möbel beim Käufer zu übernehmen, hält sie der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht stand. 

Geschuldete Möbelmontage ist Bringschuld

Denn bei dieser Art von Verträgen liegt eine Bringschuld vor. Die geschuldete Leistung – Montage der Ware – kann nach der Natur des Schuldverhältnisses nur am Wohnsitz des Käufers erbracht werden. Bis zur Ablieferung und dem Aufbau der Ware beim Kunden ist demnach ausschließlich der Verkäufer für die Ware verantwortlich. Mit der Verwendung der Klausel weicht die Beklagte jedoch ohne einen sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort (§ 269 Abs. 1 BGB) ab. Der Zeitpunkt des gesetzlich vorgeschriebenen Gefahrübergangs wird dadurch zum Nachteil des Kunden auf die Ablieferung beim Transportunternehmen vorverlegt.

Unzulässiger Haftungsausschluss für Verschulden des Erfüllungsgehilfen

Neben der Unwirksamkeit der verwendeten Klausel gem. § 307 BGB liegt nach Auffassung der Richter auch ein Verstoß gegen das Klauselverbot gem. § 309 Nr. 7b BGB vor. Bedient sich danach die Möbelhändlerin zur Erfüllung ihrer gesetzlich geschuldeten Leistung – Ablieferung und Aufbau der Möbel beim Kunden – eines Dritten (§ 278 BGB – hier das Transportunternehmen), so darf die Haftung für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung dieses Erfüllungsgehilfen nicht ausgeschlossen werden.

(BGH, Urteil v. 6.11.2013, VIII ZR 353/12).