Lebensversicherung muss über Folgen von Zahlungsverzug informieren
Gerade bei Lebensversicherungen können Obliegenheitsverletzungen folgenschwer sein. Daher sind die Informationspflichten der Versicherung streng zu beachten. Wer seine Versicherungsprämie nicht zahlt, muss mit weitreichenden Folgen rechnen und verliert gegebenenfalls den Versicherungsschutz.
Informationspflichten bei Zahlungsverzug
Doch welche Informationspflichten hat eine Versicherung, wenn es zwei Versicherungsnehmer für eine Versicherung gibt? Reicht es, einen der beiden über den Zahlungsverzug und dessen Folgen zu informieren?
Im vorliegenden Fall ging es um eine Risikolebensversicherung, die von einem Mann und seiner Lebensgefährtin abgeschlossen worden war. Beide waren Versicherungsnehmer und versicherte Person.
Als die Versicherungsprämie nicht bezahlt wurde, schickte die Versicherung ein Mahnschreiben an die beiden, in dem sie auf den Beitragsrückstand hinwies. In dem Schreiben erklärte die Versicherung, dass sie ganz oder teilweise leistungsfrei werde, falls die Prämie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen gezahlt würde.
Zwei Mahnungen an identische Anschrift Pflicht
Kurze Zeit nach Ablauf der Frist verstarb die Lebensgefährtin. Die Prämie war zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlt worden. Die Versicherung weigerte sich darauf hin, die Todesfallsumme von gut 94.000 Euro zu zahlen.
Zu Unrecht, hat der BGH entschieden. Die Versicherung hätte an beide Versicherungsnehmer ein qualifiziertes Mahnschreiben verschicken müssen gemäß § 39 VVG a.F (Entsprechend gilt für § 38 VVG n.F.). Auch wenn die Versicherungsnehmer unter derselben Anschrift wohnen, muss an beide eine gesonderte Mahnung zugehen. Die Mahnung der Versicherung ist deshalb unwirksam.
Keine „sinnlose Förmelei“
Anders als das Berufungsgericht sah der BGH in der Zusendung zweier Mahnungen auch keine „sinnlose Förmelei“. Schließlich sei der Aufwand für den Versicherer überschaubar, ein inhaltlich identisches Schreiben gesondert an mehrere Versicherungsnehmer zu übersenden.
(BGH, Urteil v. 8.1.2014, IV ZR 206/13)
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.0362
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
524
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
363
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
298
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
289
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2841
-
Einbau von Klimaanlage bei Eigentumswohnung: Anspruch auf Zustimmung?
280
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
256
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
254
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
248
-
China verschärft Korruptionsstrafrecht: Neue Risiken bei Handelsvertreter- und Agenturmodellen
17.06.2026
-
Beendigung einer GbR durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in der Hand
17.06.2026
-
Der Teufel ist Schleichwerbung – oder: was Meryl Streep mit dem Medienrecht zu tun hat
16.06.2026
-
Das EU-Mercosur-Abkommen ab dem 1. Mai 2026: Zollvorteile und neue Anforderungen für Unternehmen
15.06.2026
-
Organhaftung: Überwachungspflicht des Aufsichtsrats bei Geschäftsstillstand
20.05.2026
-
Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten einer oHG und Übergang von Ansprüchen im Wege der Ausgliederung
13.05.2026
-
China: Neue Gegensanktionen
11.05.2026
-
BGH kippt Abzug „Alt für Neu“ bei der Mängelbeseitigung
07.05.2026
-
Top Secret? Umsetzung der CSDDD, Evaluierung des LkSG und das Ziel besserer Rechtssetzung
15.04.2026
-
D&O: Wer zahlt am Ende? Regress von Unternehmensgeldbußen gegenüber Geschäftsleitern
15.04.2026