Nach Tod des Versicherten Auszahlung um komplette Jahresprämie gekürzt
Darf der Versicherer die komplette Jahresprämie einer Kapitallebensversicherung von der Versicherungsleistung abziehen, auch wenn der Versicherte nur gut einen Monat nach Beginn des neuen Versicherungsjahres verstorben ist? Um diese Frage ging es bei einem Fall, der vor dem BGH verhandelt wurde.
Versicherungsnehmerin Anfang des Versicherungsjahres verstorben
Die Frau des Klägers hatte eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen mit einer vertraglichen Laufzeit vom 1. Mai 1998 bis zum 1. Mai 2012. Die Versicherungssumme belief sich auf 53.483 DM.
Versicheung behielt komplette Jahresprämie ein
Die Frau verstarb am 11. Juni 2010. Die beklagte Versicherung zahlte daraufhin die vertraglich festgelegte Versicherungssumme an den Witwer, zog aber die komplette Jahresprämie (1.742,48 Euro) für das laufende Versicherungsjahr (1. Mai 2010 bis 30. April 2011) ab.
Witwer wollte nur anteilige Jahresprämie zahlen
Dagegen wehrte sich der Mann. Er war der Auffassung, dass die Versicherung lediglich die anteilige Jahresprämie für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 11. Juni 2010 – dem Todestag seiner Frau – von der Versicherungsleistung hätte abziehen dürfen. Das wären in diesem Fall dann lediglich gut 198 Euro gewesen.
Witwer berief sich auf das Versicherungsvertragsgesetz
Er berief sich hierbei auf § 39 Abs. 1 VVG: „Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.“
Versicherungsbedingungen sahen Kürzung der gesamten Jahresprämie vor
Die Klage war schon in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Begründung: Gemäß § 35 VVG in Verbindung mit der Verrechnungsklausel im Versicherungsschein und den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen habe die Versicherung die Auszahlung um die gesamte Jahresprämie kürzen dürfen.
Dieser Auffassung schloss sich der BGH an.
Die Beendigung eines Lebensversicherungsvertrags infolge des Eintritts des Versicherungsfalles durch Tod der versicherten Person werde von § 39 VVG nicht erfasst, so der BGH.
Tod des Versicherten ist ein normales Vertragsende
Mit der Neuregelung des § 39 VVG habe der Gesetzgeber zwar das bis dahin geltende Prinzip der Unteilbarkeit der Prämie aufgegeben. Grund für die Neuregelung war, eine unangemessene Begünstigung des Versicherers zu Lasten des Versicherungsnehmers abzuschaffen.
Prämienaufteilung auf Monate nur bei Kündigung oder Rücktritt.
Doch gelten die Regelungen nur für ein außerplanmäßiges Ende von Versicherungsverträgen, beispielsweise bei Kündigung oder Rücktritt. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um ein „normales“ Vertragsende durch Eintritt des Versicherungsfalls. Hier greift § 39 VVG nicht.
Fazit: Die Versicherung darf die Versicherungsleistung an den Witwer um die gesamte Jahresprämie kürzen.
(BGH, Beschluss v. 23. Juli 2014, IV ZR 204/13).
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
5592
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
3011
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
280
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
249
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
208
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
196
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
179
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
177
-
Probleme des Zugangsnachweises von rechtlichen Erklärungen
151
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
146
-
BGH bestätigt Zulässigkeit von Hinauskündigungsklauseln bei Managementbeteiligungen
16.09.2026
-
Ausgleichsanspruch für Franchisenehmer analog § 89b HGB – Aktuelle Rechtslage
16.09.2026
-
Mediation Advocacy: Wie erfahrene Anwälte Sie in einer Wirtschaftsmediation begleiten
09.09.2026
-
Phantom-Frachtführer: Wenn die Ladung spurlos verschwindet – und wer am Ende haftet
09.09.2026
-
Augenblicksversagen
20.08.2026
-
Schuldunfähigkeit
20.08.2026
-
Verschulden des Versicherungsnehmers
20.08.2026
-
Grobe Fahrlässigkeit
20.08.2026
-
Leichte Fahrlässigkeit
20.08.2026
-
Kein Provisionsanspruch des Wohnungsverwalters gegen den Vermieter bei erfolgreicher Neuvermietung
19.08.2026