Obliegenheit zur Rüge offensichtlicher Mängel kann für Verbrauchsgüterkauf nicht vereinbart werden
Besitzen bei einem Kaufvertrag sowohl der Verkäufer als auch der Käufer die Kaufmanneigenschaft, so gelten bestimmte Sonderregelungen des Handelsrechts die vom allgemeinen Zivilrecht abweichen. Insbesondere hat der Käufer einen Mangel der Kaufsache rechtzeitig zu rügen, damit seine Mängelrechte erhalten bleiben (§ 377 HGB).
Völlig anders ist es, wenn der Käufer Verbraucher ist. Die Mängelrügeobliegenheit des Handelsrechts gilt dann nicht. Dies versuchte der Verkäufer im dem hier näher betrachteten und vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall dadurch abzuändern, dass er eine Klausel in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnahm, nach der "etwaige offensichtliche Mängel“ vom Käufer „spätestens zwei Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen" sein sollten.
Ob eine solche Vereinbarung wirksam ist, ist in der Literatur umstritten.
Die Entscheidung des OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2012, Az. I-4 U 48/12
Das OLG Hamm hat die Frage verneint: Derartige Rügefristen für offensichtliche Mängel könnten im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs nicht vereinbart werden. Dies ergebe sich zwar nicht gemäß der einschlägigen Norm des AGB-Rechts (§ 309 Nr. 8 b) ee) BGB) jedoch aus einer anderen, allgemein für den Verbrauchsgüterkauf geltenden Vorschrift (§ 475 BGB). Auf diesen Umstand ist in der Literatur auch bereits hingewiesen worden (vgl. Graf von Westphalen, ZGS 2005, S. 173).
Anmerkung
Nach dem Urteil des OLG Hamm ist es nicht möglich, die zwischen Unternehmern geltende Mängelrügeobliegenheit in der beschriebenen Weise auf Verträge mit Verbrauchern zu übertragen.
Wie liegt es umgekehrt? Kann der Käufer im B2B-Bereich seine Mängelrügeobliegenheit für offensichtliche Mängel in AGB ausschließen und sich damit der für Verbraucher geltenden Rechtslage annähern? Die Antwort ist eindeutig: Nein. Nur in engen Grenzen kann der Käufer die für ihn gefährliche Untersuchungs- und Rügepflicht beschränken: Insbesondere die Obliegenheit, die Kaufsache auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und – falls solche Mängel vorliegen – diese unverzüglich zu rügen, können zwischen Unternehmen nicht durch AGB ausgeschlossen werden.
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