Käuferfreundliches UN-Kaufrecht?
Hintergrund
Die deutsche Klägerin bestellte bei einem holländischen Zulieferer Kartoffelseparierungston zur Verwendung im Lebensmittelbereich. Die beklagte Lieferantin wusste, dass der Ton Dioxin enthielt. Dies teilte sie der Klägerin jedoch nicht mit, die Klägerin verlangte Schadensersatz.
Die Beklagte wandte ein, die Klägerin hätte bereits in der Wareneingangskontrolle feststellen müssen, dass der Ton dioxinhaltig war. Die Klägerin habe ihre Gewährleistungsansprüche nicht rechtzeitig angezeigt und diese somit verloren.
Das Urteil des BGH vom 26.09.2012, Az. VIII ZR 100/11
Der BGH gab der Klage nur teilweise stand. Allerdings stellte er klar, dass die Klägerin ihre Gewährleistungsrechte nicht deshalb verloren hat, weil sie den Mangel zu spät anzeigte. Nach Art. 40 CISG kann sich der Verkäufer nicht auf den Einwand der verspäteten Rüge berufen, wenn er den Mangel kannte oder kennen musste. Im Ergebnis wurde der Schaden zwischen den Parteien hälftig aufgeteilt, da sowohl die Verkäuferin als auch die Käuferin zur Entstehung des Schadens beigetragen hatten. Während die Verkäuferin mangelhaften, nicht zur Futtermittelseparierung geeigneten Ton geliefert hat, hat die Käuferin sich nicht über die futtermittelrechtliche Unbedenklichkeit des Tons vergewissert. Die Klägerin hätte auf die Verwendung ausdrücklich hinweisen können und zum anderen die futtermittelrechtliche Unbedenklichkeit überprüfen müssen. Den Grundgedanken des CISG folgend wurde der Schaden also – dem deutschen Recht entsprechend – zwischen den Parteien aufgeteilt, d.h. die Käuferin konnte nur Erstattung eines Teils des Schadens verlangen.
Anmerkung
Eine Obliegenheit des Käufers, die Ware zu untersuchen und Mängel zu rügen, besteht sowohl nach dem im BGB und HGB geregelten Kaufrecht (§ 377 HGB) als auch nach dem UN-Kaufrechtsabkommen (Art. 38 f. CISG). Ein für die Praxis sehr bedeutsamer Vorteil für den Käufer besteht bereits darin, dass nach dem UN-Kaufrecht eine Rüge des Käufers, die innerhalb eines Zeitraums von einer Woche bis zu einem Monat erfolgt, - je nach Einzelfall – noch als rechtzeitig angesehen werden kann, während gemäß § 377 HGB eine Rüge grundsätzlich – je nach Einzelfall – innerhalb von zwei bis zehn Tagen zu erfolgen hat.
Die Entscheidung des BGH zeigt anschaulich einen weiteren Vorteil des UN-Kaufrechts für den Käufer gegenüber dem im BGB und HGB geregelten Kaufrecht: Nach § 377 Abs. 5 HGB verliert der Verkäufer den Einwand der nicht rechtzeitigen Rüge nur, wenn der Verkäufer den Mangel „arglistig“ verschwiegen hat. Das ist nur der Fall, wenn der Verkäufer den Käufer absichtlich täuscht und gleichzeitig weiß oder vermutet, dass die Ware mangelhaft ist. Nach dem UN-Kaufrecht behält der Käufer seine Gewährleistungsansprüche bereits in denjenigen Fällen, bei denen der Verkäufer von dem Mangel „hätte wissen müssen“. Damit setzt das CISG keine Absicht des Verkäufers voraus, sondern eine grob fahrlässige Unkenntnis des Verkäufers vom Mangel genügt.
In der Praxis wird das UN-Kaufrecht oft unwissentlich vereinbart, indem die Parteien bei grenzüberschreitenden Lieferverträgen i) entweder keine Rechtswahl in ihrem Kaufvertrag regeln oder ii) auf ein nationales Recht verweisen und dabei vergessen, die Anwendung des UN-Kaufrechts auszuschließen. Bewusst entscheiden sich bislang nur wenige für das UN-Kaufrecht, obwohl das UN-Kaufrecht – wie z.B. die hier besprochene BGH-Entscheidung zeigt – gegenüber dem BGB-Kaufrecht Vorteile bieten kann. Dabei ist das UN-Kaufrecht jedoch weder generell käufer-, noch generell verkäuferfreundlich, sondern führt je nach Fallkonstellation entweder für die eine oder die andere Partei zu Vorteilen gegenüber dem BGB-Kaufrecht. Vor diesem Hintergrund ist der Ausschluss des CISG nicht in allen Fällen ratsam. Es ist vielmehr zu empfehlen, für die jeweilige grenzüberschreitende Warenlieferung genau zu prüfen, ob das UN-Kaufrecht oder das BGB-Kaufrecht auf den Liefervertrag anwendbar sein soll.
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