Eine Insiderinformation liegt unabhängig von der Richtung der Kursbewegung vor
Hintergrund
Nachdem die französische Finanzmarktaufsicht gegen die börsennotierte Gesellschaft Wendel SA ein Bußgeld wegen einer verspäteten ad hoc-Meldung verhängt hatte, legte die Gesellschaft Rechtsmittel ein. Sie verteidigte sich mit dem Argument, es sei nicht absehbar gewesen, in welche Richtung sich der Kurs ändern würde. Der Kassationshof legte daraufhin dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor, da das Insiderrecht auf der Marktmissbrauchsrichtlinie beruht.
EuGH, Urteil v. 11.3.2015, C-628/13
Der EuGH lehnte diese Ansicht ab. Es komme nur auf die Eignung zur Kursbeeinflussung an. Die komplexen Entwicklungen an den Finanzmärkten würden es unmöglich machen, die Kursbewegung vorherzusehen. Das Interesse des Marktes an einer rechtzeitigen Information gehe vor, die Marktteilnehmer sollten sich nicht durch den Verweis auf eine falsche Einschätzung der Kursbewegung von einer Information abhalten lassen.
Anmerkung
Die Entscheidung ist keine Überraschung. Die Transparenz des Kapitalmarktes ist dem EuGH und sowohl dem europäischen als auch dem deutschen Gesetzgeber äußerst wichtig. Auch das Gesetz lässt nicht erkennen, dass es auf die Richtung der Kursbewegung ankommen würde.
Praxistipp
Börsennotierte Gesellschaften sollten vertrauliche Informationen immer auf deren Kursbeeinflussungspotential prüfen, und zwar nicht nur durch einen Abgleich mit dem Emittentenleitfaden der BaFin. Falls eine ad hoc-pflichtige Insiderinformation vorliegt, kann die Veröffentlichung unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Befreiungsbeschluss des Vorstandes herausgeschoben werden. Ein Befreiungsgrund im Sinne des § 15 Abs. 3 WpHG kann bspw. vorliegen, wenn eine Veröffentlichung dazu führen würde, dass das Ergebnis oder der Gang laufender Verhandlungen erheblich beeinträchtigt würde. Weitere Anforderungen (z.B. die Geheimhaltung der Information) sind zu erfüllen. Der Befreiungsbeschluss muss vom Vorstand bereits in dem Zeitpunkt gefasst werden, in dem die Ad-hoc Pflicht entsteht. Daher wird dem Vorstand einer börsennotierten AG empfohlen, mögliche Ad-hoc Pflichten immer ganz frühzeitig zu prüfen.
Rechtsanwälte Dr. Hendrik Thies , Dr. Jan Henning Martens , Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
7272
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
321
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2941
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
270
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
246
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
232
-
Probleme des Zugangsnachweises von rechtlichen Erklärungen
227
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
219
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
197
-
Gartenpflege durch Mieter - Kostenfragen und Verletzung der Gartenpflegepflicht
174
-
Augenblicksversagen
20.08.2026
-
Schuldunfähigkeit
20.08.2026
-
Verschulden des Versicherungsnehmers
20.08.2026
-
Grobe Fahrlässigkeit
20.08.2026
-
Leichte Fahrlässigkeit
20.08.2026
-
Kein Provisionsanspruch des Wohnungsverwalters gegen den Vermieter bei erfolgreicher Neuvermietung
19.08.2026
-
Erleichterungen für die Gesellschaft bei Einladung zur GmbH-Gesellschafterversammlung
17.08.2026
-
D&O im Dieselskandal: SdK klagt erneut – was der VW-Fall für die Praxis bedeutet
12.08.2026
-
Muss der Hersteller nach Vertragsende das Warenlager vom Distributor zurücknehmen?
07.08.2026
-
Bundesnetzagentur wird nationale Marktüberwachungsbehörde bei der KI-Aufsicht
16.07.2026