Force Majeure in anderen Rechtssystemen

In einigen nationalen Rechtssystem finden sich - im Gegensatz zu den deutschen Gesetzen - gesetzliche Regelungen zum Umgang mit Fällen höherer Gewalt. Für deutsche Vertragspartner ist es grundsätzlich sinnvoll, bei länderübergreifenden Geschäftsbeziehungen die einschlägigen Regelungen des Staates des Vertragspartners zu kennen.

Force-Majeure im französischen Recht

Anders als das BGB enthält das französische Zivilgesetzbuch in Art. 1218 Code civil für das Vertragsrecht eine Definition höherer Gewalt als „Force Majeure“ und regelt auch deren Folgen:

In Vertragsangelegenheiten liegt höhere Gewalt vor, wenn ein Ereignis außerhalb der Kontrolle des Schuldners, das bei Vertragsschluss nicht vernünftigerweise vorhersehbar war und dessen Auswirkungen durch geeignete Maßnahmen nicht vermieden werden können, die Leistungserbringung durch den Schuldner verhindert.

Wenn das Hindernis nur vorübergehend ist, wird die Erfüllung der Verpflichtung ausgesetzt, es sei denn, die daraus resultierende Verzögerung rechtfertigt die Auflösung des Vertrags. Wenn das Hindernis endgültig ist, wird der Vertrag automatisch aufgelöst und die Parteien werden unter den in den Artikeln 1351 und 1351-1 vorgesehenen Bedingungen von ihren Verpflichtungen frei.“

Force-Majeure im Common Law

Auch im US-amerikanischen Recht, dem Common Law, steht der Begriff „Force Majeure“ für ein unvorhersehbares Ereignis, das außerhalb der Kontrolle der Parteien liegt und das Erbringen der Leistung ver- oder behindert. lm landesweit einheitlichen Handelsrechts des UCC (Uniform Commercial Code) stellen Lieferverzögerungen oder Lieferausfälle dann keinen Vertragsverstoß dar, wenn die zugrundeliegende Ursache ein Ereignis ist, dessen Nichteintritt dem Vertrag als Grundannahme zugrunde lag.

Internationales Recht zur höheren Gewalt

Bei grenzüberschreitenden Verträgen sind auch das UN-Kaufrecht = CISG (Convention on Contracts for the International Sale of Goods) und Incoterms®Regeln zu beachten. Das CISG gilt, wenn die Parteien nicht anderes vereinbart haben und beide Vertragsparteien Mitgliedstaaten des CISG sind, was für die meisten Vertragspartner deutscher Unternehmen gilt. In Art. 79 UN-Kaufrecht ist geregelt, dass eine Partei nicht für die Nichterfüllung ihrer Pflichten einzustehen hat, wenn sie auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht. Epidemien und gesperrte Tansportwege sind als Fälle des Art. 79 grundsätzlich anerkannt.

Die Vertragspartner internationaler Geschäftsbeziehungen bewerten die nationalen Regelungen und das UN-Kaufrecht oft als unzureichend. Zur Absicherung des internationalen Handelsverkehrs entstanden „Incoterms“ (International Commercial Terms): Das sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die klare Definitionen und Regeln zur Auslegung von Verträgen im internationalen Handelsverkehr beinhalten.

Force-Majeure-Klauseln in internationalen Verträgen

In Force-Majeure-Klauseln wird als Rechtsfolge zumeist ein Rücktrittsrecht vereinbart. Dabei wird definiert und aufgelistet, in welchen Fällen ein Rücktrittsrecht besteht und welche Rechtsfolgen der Rücktritt auslöst (z. B. Vertragsanpassung, Leistungsverweigerungsrecht). Ob ein Fall von Force Majeure vorliegt, richtet sich nach der Klausel, die regelmäßig verlangt, dass

  • das Ereignis die Partei daran gehindert hat, ihre Leistung zu erbringen,
  • das Ereignis bei Vertragsabschluss nicht hinreichend vorhersehbar war und
  • die Auswirkungen des Hindernisses von der an der Vertragserfüllung gehinderten Partei nicht hätten vermieden oder überwunden werden können.

Kommt es lediglich zu wirtschaftlichen Nachteilen und Erschwernissen beim Erbringen der Leistung, reicht das nicht aus, um Leistungsverweigerungsrechte auszulösen. Auch Force-Major-Klauseln regeln darüber hinaus in der Regel eine Anzeige- oder Notifizierungspflicht , wonach der anderen Partei innerhalb einer „angemessenen Frist“ oder einer festgelegten Frist das die Leistung verhindernde Ereignis anzuzeigen ist.

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