GmbH: Regelung zu Auflösungsgrund nur bei eindeutigem Eintritt

Ein Auflösungsgrund muss im Gesellschaftsvertrag so klar und eindeutig beschrieben sein, dass insb. das Registergericht den Eintritt des Auflösungsgrundes eindeutig feststellen kann.

Hintergrund: Auflösungsgründe im GmbH-Gesellschaftsvertrag

Nachdem ein GmbH-Gesellschafter seinen Geschäftsanteil wirksam gekündigt hat, meldet der Geschäftsführer die Auflösung der GmbH zum Handelsregister an. Grund dafür ist eine gesellschaftsvertragliche Regelung, wonach die Gesellschaft dann in die Liquidation eintritt, wenn dem kündigenden Gesellschafter nicht fristgemäß ein Beschluss über die Einziehung oder Abtretung seines bisherigen Geschäftsanteils zugeht.

Das Registergericht hat den Eintragungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass der fehlende Zugang eines Gesellschafterbeschlusses als Auflösungsgrund zu unbestimmt sei, da das Nichteintreten dieser Tatsache nicht eindeutig festgestellt werden kann.

Gegen diesen Beschluss legt die GmbH Beschwerde beim Registergericht ein. Sie hält die gesellschaftsvertragliche Regelung für ausreichend bestimmt. Darüber hinaus führt sie an, dass die Feststellung einer negativen Tatsache stets Voraussetzung für die Auflösung der Gesellschaft sei, da die Gesellschafter auch bei sonstigen Auflösungsgründen stets die Möglichkeit haben, zu einem späteren Zeitpunkt einen Fortsetzungsbeschluss zu treffen und somit die Auflösung zu verhindern.

Nachdem das Registergericht auch der zweiten Beschwerde der Gesellschaft nicht abgeholfen hat, wurde die Sache dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschluss des OLG Düsseldorf v. 2.7.2020 (I-3 Wx 88/20, 3 Wx 88/20)

Das Rechtsmittel der Gesellschaft hat keinen Erfolg vor dem OLG Düsseldorf. Das Gericht bestätigt die Entscheidung des Registergerichts und befindet, dass die Eintragung zu Recht abgelehnt wurde. Die gesellschaftsvertragliche Regelung zur Auflösung ist nicht ausreichend klar, weil das Vorliegen eines Auflösungsgrunds nicht zweifelsfrei feststellbar ist. Daher ist die Regelung im Gesellschaftsvertrag der GmbH unwirksam. Die GmbH wurde folglich bisher nicht wirksam aufgelöst, weshalb die Auflösung auch nicht in das Handelsregister einzutragen war.

Praxishinweis

Die Beendigung einer GmbH erfolgt in drei Schritten: Zunächst bedarf es eines Auflösungsgrundes, der die Gesellschaft automatisch und ohne weitere Mitwirkung der Gesellschafter in das Stadium der Abwicklung (Liquidation) befördert. Sobald die Liquidation beendet ist, kann die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht werden und ist ab diesem Zeitpunkt beendet.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf beschäftigte sich mit der ersten Stufe, dem Vorliegen eines Auflösungsgrundes. Neben den gesetzlichen Auflösungsgründen wie Zeitablauf, Beschluss der Gesellschafter oder Auflösung aufgrund eines gerichtlichen Urteils können im GmbH-Gesellschaftsvertrag weitere Auflösungsgründe wirksam vereinbart werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Auflösungsgründe hinreichend bestimmt sind. Jeder Gesellschafter, der Registerrichter und informierte Dritte müssen in der Lage sein, den Eintritt des Auflösungsgrundes eindeutig festzustellen. Das ist immer dann zu bejahen, wenn der Eintritt des Auflösungsgrundes durch die Vorlage von Urkunden (z. B. einem Gerichtsurteil oder einem Gesellschafterbeschluss) gegenüber dem Registergericht belegbar ist. Hingegen fehlt es an der Bestimmbarkeit, wenn es – wie im zu entscheidenden Sachverhalt – um den Nachweis negativer Tatsachen geht, die naturgemäß nicht durch die Vorlage von Unterlagen nachgewiesen werden können.

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Rechtsprechung den Tod eines Gesellschafters, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters oder die Feststellung der Unterbilanz bzw. eines bestimmten Bilanzverlustes als ausreichend bestimmbare gesellschaftsvertraglich vereinbarte Auflösungsgründe angesehen. Hingegen waren die mangelnde Rentabilität, das Vorliegen eines nicht näher beschriebenen wichtigen Grundes oder die Unmöglichkeit der Zweckerreichung nicht hinreichend bestimmbar.

Der Beschluss des OLG Düsseldorf ist zu begrüßen, da er praxistaugliche Hinweise zur Bestimmbarkeit und damit zur Wirksamkeit von gesellschaftsvertraglich festgesetzten Auflösungsgründen gibt. Bei der Gestaltung gesellschaftsvertraglicher Auflösungsgründe ist demnach darauf zu achten, dass diese klar formuliert sind und deren Eintritt eindeutig bestimmbar sowie durch die Vorlage von Urkunden nachweisbar ist.


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