Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Der Gesetzgeber will vor Abmahnmissbrauch, undurchschaubarem Inkasso und untergeschobenen Vertragsbindungen schützen. Er nimmt unseriöse Praktiken in den Bereichen Inkasso, Telefonwerbung und Abmahnwesen ins Visier. Verbände befürchten Überregulierung, die nicht nur schwarze Schafe bei der Berufsausübung behindern.

Der Kampf gegen die Windmühlenflügel des missbräuchlichen Gebrauchs von im Normalfall sinnvollen Geschäftsgebaren und rechtlichen Schritten geht in eine neue Runde. Ein Maßnahmenpaket soll „Schwarzen Schafen“ mit unseriöse Geschäftspraktiken in verschiedenen Bereichen Einhalt gebieten. Dazu beschloss Bundeskabinett am 13.3. den Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (RDGEG).Geändert werden sollen dazu

  • das Rechtsdienstleistungsgesetz,
  • die Rechtsdienstleistungsverordnung
  • die BRAO
  • das BGB
  • das UWG
  • Unterlassungsklagengesetz
  • Urheberrechtsgesetz
  • und GKG

Abmahnspezialisten

Auch Anwälte, bzw. die echten oder vermeintlichen Missetäter unter ihnen, gehören zu der bekämpften Zielgruppe: Rechtsanwälte, die ihre berufliche Tätigkeit auf im Übrigen sinnfreie Abmahnungen zwecks größtmöglicher Gebührenerzielung fokussiert haben sind hier im „Visier“. Doch auch anderen und ihren Mandanten könnten begründete Abmahnungen verleidet werden.

Deckelung von Abmahngebühren

Das neue Gesetz soll die Abmahngebühren für Anwälte senken. So soll - nicht zum 1. Mal - verhindert werden, dass sich einzelne Anwaltskanzleien ein Geschäftsmodell auf "Bagatellverstößen gegen das Urheberrecht" aufbauen. Kosten für die erste Abmahnung an private Nutzer sind künftig auf 155,30 Euro gedeckelt. Für Abmahnungen sollen auch inhaltliche Anforderungen festgelegt werden. Es soll "immer klar und eindeutig erkennbar" sein, welche Rechte der Abgemahnte verletzt haben soll. Zudem wird die Position des Abgemahnten dadurch gestärkt.

Der Gesetzesentwurf wird von verschiedenen Verbänden mit dem Hinweis kritisiert, er würde seriöse zivilrechtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen unzulässig erschweren.

Inkassovergütung nicht mehr nach RVG?

Durch § 4 Abs. 5 bis 7 RDGEG soll die bisherige vorgerichtliche Vergütung für den Rechtsanwalt nach dem RVG, die über die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB mittelbar auch auf die Inkassounternehmen Anwendung findet, durch „Inkassoregelsätze“ ersetzt werden, die nicht durch Gesetz, sondern durch eine Rechtsverordnung des BMJ ohne Zustimmung des Bundesrats der Höhe nach bestimmt werden sollen. Eine Staffelung der zu erstattenden Beträge soll nicht nach dem Wert der beizutreibenden Forderung, sondern nach dem mit der jeweiligen Inkassotätigkeit durchschnittlich verbundenen Aufwand vorzunehmen sein.

Weitere Punkte des Maßnahmenpakets gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Dubiose Gewinnspiele

Weiterer Angriffspunkt ist die unerlaubte Telefonwerbung, insbesondere die für Gewinnspieldienste. Immer wieder fallen die Angerufenen darauf herein und schließen unwillentlich Verträge ab. Das Gesetz sieht für solche Abschlüsse künftig verbindlich Schriftform vor, damit sich niemand von ihm selbst unbemerkt vertraglich bindet.

Auswüchse in der Inkassobranche

Dritte Zielrichtung der Gesetzesoffensive sind unseriös agierende Inkassounternehmen die mit kaum nachvollziehbaren Rechnungen Verbraucher irritieren. Künftig muss aus dem Schreiben klar hervorgehen, für wen das Inkassounternehmen arbeitet, wie sich die Forderung und die Gebühren der Firma zusammensetzen. Es sind folgende Informationen klar und verständlich übermitteln:

  •  Namen oder Firma des Auftraggebers,

  • den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands, des Datums und der wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses,

  • wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,

  • wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,

  • wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,

  • wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

  • Auf Anfrage ist der Privatperson ergänzend eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers mitzuteilen, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beeinträchtigt werden.

Es entstehen nicht nur wesentliche Darlegungs- und Informationspflichten gegenüber dem Schuldner, angestrebt wird auch hier eine Deckelung der Vergütung von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen bei Inkassomandaten (s.o.) und stärkere Kontrolle und höhere Bußgelder bei Rechtsverstößen von Inkassounternehmen.

Schlagworte zum Thema:  Inkasso, Abmahnung